Ausstellungsdatum
1299 Oktober 19.
Ausstellungsort
Bemerkungen:
Heinrich von Lene beurkundet, daß er alle die Leute des [Klosters] St. Gallen, die in den Hof zu Egringen [bei Lörrach] gehören, die er von Herrn Bertold von Ramstein [B. Triberg] zu Lehen hatte, diesem mit allem Recht, so wie er sie von ihm hatte, aufgegeben hat. Die Vogtei, die Heinrich ebenfalls zu Egringen über all das Gut besitzt, das er vom [Kloster] St. Gallen hat, soll, soweit es in den Hof zu Egringen gehört, bis an Heinrichs Tod sein Lehen von Bertold sein. Wenn Heinrich rechtmäßige Leibeserben hat, so sollen diese die Vogtei nach seinem Tode von Bertold oder dessen Erben als Lehen empfangen. Stirbt Heinrich ohne Leibeserben, so ist Bertold und dessen Erben die Vogtei mit allem Recht frei. Heinrich darf Bertold die Vogtei auf keinen Fall entziehen. Täte er es dennoch, so ist diese [Entfremdung] ungültig, und die Vogtei fällt ohne Einspruchsmöglichkeit an Bertold, oder nach seinem Tode, an dessen Erben. Heinrich erklärt, daß er aus der Allmende zu Egringen, über die er zu einem Viertel ohne genaue Abgrenzung [seines Anteils] Vogt ist, ohne Bertolds Zustimmung niemanden beschenken rᷝ(eren)</i> darf und nichts daraus verkaufen und an niemanden etwas geben soll, ausgenommen das, was er für seinen Besitz als Brenn- oder Bauholz benötigt. Dafür hat er von Bertold 36 Mark Silbers als Kaufpreis erhalten. Er verzichtet mit dieser Urkunde auf geistliches, weltliches, schriftlich fixiertes und mündliches Recht, auf alle Rechte und Gewohnheiten des Landes, mit denen er oder seine Erben ihre Verpflichtung in irgendeiner Weise ungültig machen oder einschränken könnten. --
Literatur
Wartmann UB. 4, 1043 f. Nr. 156.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW40974