hertzog Heinrich von Baiern / vnd pfalzGraf von dem Rein - 1285 Oktober 16.

Zugangsnummer

754

Urkunden im Archiv:

Austellungsort:

Ort
Ebingen
Ausstellungsdatum
1285 Oktober 16.
Ausstellungsort
Mitsiegler
Albern des vitztvms von der Rota
Abenſpergærs
Chvnrats von Preiſing
Frovnhofers
Halſærs
Hartprehts von Aheim
Heinriches von Taufchirchen
Ortlibes von Wald
Otten
Perhtoldes von Preiſing
von Leonberch
Weitere Personen
Biſcholf von Salzburch, Mvldorfær, Otten
Bemerkungen:
Herzog Heinrich [I.] von [Nieder-]Bayern, Pfalzgraf am Rhein, beurkundet, daß er in dem Streit zwischen ihm und dem Bischof von Salzburg den Einwohnern von Mühldorf durch Belagerung so zugesetzt habe, daß sie verhandlungsbereit wurden und ihm und seinem Sohn Otto [III. von Niederbayern] die Stadt und den Turm übergeben und geschworen haben, daß er, der Herzog, und sein Sohn vom 24. IV. 1286 bis zum 24. IV. 1287, und zwar von jetzt an ununterbrochen, Stadt und Turm inne haben sollen, und zwar so, daß die Bürger keinen Schaden an Leib und Gut nehmen. Herzog Heinrich verkündet, daß während dieser Zeit die Mühldorfer einem seiner Pfleger unterstellt sein sollen, der für ihn und die Bürger geeignet ist. Vergleicht sich inzwischen der Bischof von Salzburg mit ihm, dem Herzog, insoweit, daß dieser die Mühldorfer ihres Eides entbinden kann, so wird der Herzog ohne Schädigung für sie die Stadt räumen. Zieht sich aber die Beilegung des Konfliktes zwischen Herzog und Bischof hinaus, so wird der Herzog mit Stadt und Turm nach Belieben verfahren, doch so, daß die Bürger, die in der Stadt sind, unter Sicherheit ihres Lebens und Gutes sich dahin begeben können, wohin sie wollen. Sie werden auch wegen ihres Eigens und Lehens, ihrer Häuser und Hofstätten und ihres Vermögens unbelästigt bleiben. Vertragliche, d. h. rechtsverbindliche Abmachungen, welche ihretwegen und ihres Vermögens halber abgeschlossen waren, bevor der Konflikt zwischen Herzog und Bischof ausbrach, sollen den Bürgern nicht schaden; die Bürger sollen vielmehr gleiches Recht mit den Leuten des Herzogs haben und zu Wasser und zu Lande den gleichen Schutz genießen wie diese. Ebenso soll der, der in Mühldorf irgendeinen Vermögenswert hat [aber dort nicht wohnt], unbehelligt bleiben. Die Amtsstellen des Bischofs in Mühldorf werden nicht aufgehoben, aber der, der in solcher Stellung irgend etwas verdient [abgedient?] hat, der soll das [in dieser Stellung] rᷝabniezzen vnd abnemen,</i> und wenn das erfolgt, so sollen diese Amtsstellen dem Herzog zu Diensten stehen, sei es, daß dieser die bisherigen Amtsinhaber in diesen Amtsstellungen beläßt oder durch andere ersetzt. Während der Zeit, in der die Bürger der Gewalt des Herzogs unterstehen, sind sie ihm zu Hilfe und Dienst, wo er ihrer bedarf, verpflichtet wie andere ihm unterstehende Leute, mit Ausnahme gegen den Bischof [von Salzburg]. Wenn aber der Bischof die Stadt [militärisch] angreift, so haben die Bürger von Mühldorf sich zu wehren, soweit sie mit Hilfe des Herzogs können. --
Literatur
MW. 1, 390 Nr. 158.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW20199