Aussteller
Ausstellungsdatum
1292 Mai 20.
Ausstellungsort
Mitsiegler
biſchofeſ ingeſigel von Baſile
Weitere Personen
Bertholten ein ritter von Nuwenb ~g, Biſchofe von Strazb ~g, Cuͦnen von Geiſpozth, Cuͦnrat Snewelin eime ritter von Frib ~g, cloſter ſanct peter Celle
Bemerkungen:
Burchart der Wissebeiger beurkundet, daß er als Obmann der Schiedsrichter Kunos von Geispolsheim für Bischof [Konrad III.] von Straßburg und das Kloster St. Märgen [S. 725. Z. 27 von rᷝſanct peter</i> letzeres auf Rasur] einerseits und Bertholds von Neuenburg für den Freiburger Ritter Konrad Snewelin andrerseits nach den ihm von den Schiedsrichtern eingereichten Darstellungen über die Streitigkeiten zwischen den beiden Parteien wie folgt entscheidet: Im Besitz des Klosters St. Märgen und des Bischofs von Straßburg befindliche Urkunden des Gotteshauses von Basel, die mit dem Siegel des Bischofs [Heinrich IV.] von Basel und seines Nachfolgers [Peter] versehen sind, in denen auch die Grenzen des fraglichen eingetauschten Besitzes bezeichnet sind, und der Tausch mit dem Siegel des Papstes und des zur Zeit, als der Tausch geschah, regierenden römischen Königs bestätigt wurde, und in denen gleichfalls die Grenzen des Besitzes bezeichnet sind [Zu dieser Angelegenheit kann meines Wissens nur die in Abschrift des 18. Jahrhunderts erhaltene Urkunde Clemens IV. Viterbo 1266 Oktober 15. Hefele UB. 1, 181 Nr. 210 herangezogen werden], bleiben in Rechtskraft, so daß sowohl das Kloster wie der Bischof von Straßburg im Besitz der innerhalb dcr Grenzen angegebenen Güter belassen werden. Kann Konrad Snewelin auf innerhalb der urkundlich festgelegten Grenzen liegende Güter Anspruch erheben, so soll er diesen gegenüber dem Bischof und dem Kloster vor Gericht geltend machen, und diese sollen ihm sein Recht widerfahren lassen. Etwaige Streitigkeiten wegen der Silberberge soll man Bergleuten und Sachverständigen zur rechtsgültigen Entscheidung übertragen. Vor dieser Urkunde und vor Burkarts Ernennung zum Obmanne getroffene gemeinsame Entscheidungen der beiden Schiedsrichter sollen rechtskräftig sein. --
Literatur
Hefele UB. 2, 140 f. Nr. 125 ; FDA. 2 (1866) 231 ff.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW21077