Hærtnit Von Wildonien - 1278 Februar 12.

Zugangsnummer

345

Urkunden im Archiv:

Austellungsort:

Ort
Wildon

Urkundenausteller

Urkundenempfänger

Ausstellungsdatum
1278 Februar 12.
Ausstellungsort
Wildon
Mitsiegler
min inSigel
Seivrideſ
Zeuge
Friderich von Lieſſnicch
Jacob von Dirnſtein
Leutolt von Lewenbvͤch
Mert von Grætz
Perhtolt von Obdach
Seivrit von Chranchperch
Vlrich von dem Niwen Hauſ
Vlrich wakerzil
Volchmar von Grætz
Weitere Personen
Friderich von Lieſſnicch, Herrant von Wildon̄, Livtolt von Lewenbvͤch, Perhtolt von Obdach, Pibertal, Seivrideſ von Chranchperch, Vlrichs, Volchmar von Grætz
Archiv
Bemerkungen:
Hertnit von Wildonie, Marschall von Steyr, beurkundet, daß er mit seinem Bruder Herrant von Wildonie, dem Truchseßen von Steyr, durch mit Namen genannte und von beiden Parteien anerkannte Schiedsleute, deren Obmann Seifrid von Kranichberg war, besonders wegen Waldstein und Preimarsburg und anderer Angelegenheiten verglichen worden ist, wie folgt: 1. Herrant erhält Preimarsburg mit allem Gut und allen Leuten im Pibertal, die ungeteilt waren, mit Gut; ferner die Taven, die Friedrich von Ließnich von Hertnid zu Lehen hatte in Huntzdorf, welches Friedrich von Ließnich von Herrant zu Lehen haben soll. 2. Hertnit erhält Waldstein mit Gut und alle Leute mit Gut, die in der Gegend von Übelbach sind. 3. Ungleichheiten der Leute in Bezug auf Herkunft und Vermögen soll ein Ausschuß von vier zu wählenden Männern ausgleichen. Dieser Ausschuß soll auch abrechnen wegen des ungeteilten Gutes und gegen Benachteiligung einen Ausgleich schaffen. Der Ausschuß soll seine Tätigkeit bis zum 27. III. 1278 abgeschlossen haben. 4. Herrant wird dem Hertnid eines der (beglaubigten) Verzeichnisse geben, in dem die Leute genannt sind, die ihnen beiden gehören. 5. Wenn einer aus der Masse der ungeteilten Leute einem der Brüder Schaden zugefügt hat, so soll dieser, einerlei welchem von beiden Brüdern er [nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Vertrags] angehört, dem Geschädigten innerhalb eines Monats recht tun, oder er soll ihm huldigen; kann er das aber nicht, rᷝso sol er sichs anen.</i> Wenn indessen einer von den Leuten, rᷝdie getailet sint,</i> dem Andern im Dienst seiner Herren Schaden zugefügt hat, so soll er die Huld des Geschädigten haben. 6. Keiner der beiden Brüder wird den Feind des andern rᷝbehalten,</i> der gerichtlich verfolgbare Dinge gegen den Andern begeht, außer auf eine Frist von zwei Monaten, wenn er ihm huldigen kann. 7. Es soll auch keiner der Brüder des andern Leute rᷝbehalten</i> gegen seinen Willen. 8. Wenn einer der Brüder zum Schaden des Andern etwas tut, so soll das innerhalb eines Monats freundschaftlich bereinigt werden, außer wenn im Recht anerkannte Gründe daran hindern. Hören diese auf, so ist zu verfahren, rᷝals gelobt ist.</i> 9. Wenn an den in diesem Schiedsvertrag behandelten Güterkomplex Ansprüche und Einreden gestellt werden, so soll dieser gemeinsam verteidigt werden. Ist die Verteidigung erfolgreich, so soll einer dem andern seinen Teil zurückgeben. Alles was auf dem Rechtswege eingebracht wird, wird zwischen den Brüdern geteilt. Mehrkosten des einen giebt der andere zurück. 10. Mit Ulrich von Neuhaus hat sich Hertnid ausgesöhnt, hat ihm alles Gut zurückgegeben und wird ihn künftig in rᷝsinē</i> Lehen nicht beengen. Frühere auf Ulrich abzielende Abmachungen werden von Hertnid aufgegeben. 11. Ulrich von Neuhaus hat mit Einwilligung Herrants dem Hertnid sein Recht abgetreten, das er an Neuhaus hatte, den darunter liegenden Hof, vier Hofstätten, drei Weingärten und acht Bergrechte. 12. Demgegenüber wird Hertnid dem Herrant Eigentumsrecht geben an drei Mark Einkünften seines Eigens, die Herrant an Ulrich von Neuhaus weiterleihen wird. 13. Hertnid wird weiterhin seinem Bruder Herrant innerhalb Jahresfrist zwei Mark Einkünfte aus seinem Gut, wo diese zuerst flüssig werden, zahlen, als Kompensation für das Gut, das ihm Herrant abgetreten hat. 14. Hertnid wird über diese Zahlungsverpflichtungen seinem Bruder Herrant sowie dem Ulrich von Neuhaus Handfesten geben, die ihn schriftlich verpflichten, die Zahlungen innerhalb Jahresfrist zu leisten. An diese Handfesten sollen sie sich mit Hertnids Willen halten. 15. Wird dem Hertnid innerhalb Jahresfrist an Einkünften nichts flüssig, so wird er fünf Mark Geltes aus seinem Urbar überantworten. 16. Hält Hertnid diesen Vertrag nicht ein, so muß er seinem Bruder Herrant 200 Mark Silber zahlen, dem Obmann Seifrid von Kranichberg 50 Mark und den Schiedsleuten ebenfalls 50 Mark. --
Literatur
FRA. II 1, 192 f. und S. LXXXII. Vgl. K. F. Kummer im Archiv f. österr. Gesch. 59 (1880) 244 f.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW10377