1298 März 23.

Zugangsnummer

2952

Urkunden im Archiv:

Austellungsort:

Ausstellungsdatum
1298 März 23.
Bemerkungen:
Bischof Wilhelm von Utrecht beurkundet, daß er zum Nutzen des Stiftes mit Rat seiner Mannen den Landgenossen, die vom Rheindeich zwischen Utrecht und het Gein bis an den Marnedeich im Gericht von Jutfaas ansässig sind, freie Durchfahrt durch den hohen Deich an der Ijssel in dem Gericht Gisbrechts von Ijsselstein bis zur Mitte des fließenden Stroms verliehen hat. Sie dürfen dort immer eine Schleuse und eine Durchfahrt durch den Deich haben, so groß, wie es ihnen notwendig erscheint. Ferner hat der Bischof ihnen das Privileg gegeben, Änderungen an ihrer Schleuse im Deich und an dem Deich vorzunehmen, wie es ihnen gut und nötig erscheint, ohne seine Erlaubnis, die seiner Nachfolger, seines Deichgrafen oder seines Marschalls. Wenn sie eine neue Schleuse anlegen wollen oder anlegen, so sollen in jedem Fall er, seine Nachfolger und seine gegenwärtigen und künftigen Amtleute kein Recht an der alten Schleuse besitzen. Ferner bestätigt der Bischof ihnen alle Wasserprivilegien im bisherigen Rechtszustand, die sie zur Zeit seiner Vorgänger besessen haben. --
Literatur
Niermeyer, Oorkonden S. 22 f. Nr. 18.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW40405