Adolf von Gotes genaden / ein Romeſcher kunig an Burgern / von wormeſſe; von spire - 1297 September 14.

dc.contributor.authorAdolf von Gotes genaden / ein Romeſcher kunig
dc.coverage.temporal1297-09-14P1297-09-14
dc.date.accessioned2023-11-01T09:22:55Z
dc.date.available2023-11-01T09:22:55Z
dc.date.created1322-09-14
dc.date.issued1322-09-14
dc.description.abstractKönig Adolf [von Nassau] verspricht den Bürgern von Worms und Speyer seinen Schutz und seine Unterstützung unter folgenden Bedingungen: 1) Das zwischen den Bürgern von Mainz, Worms und Speyer geschlossene und verbriefte Bündnis [vgl. Corpus Nr. 1788] zu gegenseitiger Unterstützung bei der Verteidigung ihrer Freiheit, ihrer Rechte, ihres Lebens und Gutes darf durch die neue Abmachung zwischen Adolf und den Städten Worms und Speyer nicht beeinträchtigt werden. 2) Der König verspricht beiden Städten gemeinsam und jeder allein, sie zu schützen und vor Unrecht zu bewahren. Die Räte beider Städte haben ihm dafür geschworen, ihn gegen jedermann getreulich und unablässig zu unterstützen. 3) Adolf verspricht den Bürgern von Worms und Speyer alle verbrieften Privilegien, die sie von Kaisern oder Königen (von seinen Vorgängern oder ihm selbst), von Päpsten oder von Bischöfen besitzen, ohne Nachprüfung rᷝ(vrſuͦche)</i> zu halten und nicht zu verschlechtern. Sollten seine Landvögte oder andere Amtspersonen dagegen in irgendeiner Weise verstoßen, so wird er das gänzlich abstellen. Täte es aber jemand anderes, so werden er und seine Amtsleute sie schützen und getreulich unterstützen. 4) Von der rᷝGruntruͦre</i> [Ablieferung von gestrandetem Gut] sollen sie frei sein, da diese unrechtmäßig und vor seinen Vorgängern rᷝwiderteilet</i> [durch Gerichtsurteil aufgehoben] ist. 5) Verfolgen sie jemanden, der sie gemeinsam oder allein an Leib und Gut angreift oder angegriffen hat, im Reichsgebiet oder im Land anderer Herren, und suchen sie nach ihm in Häusern, brechen dabei Türen auf oder was sie sonst dabei tun, das alles soll nicht als Bruch des Landfriedens oder als Verstoß gegen den König oder die anderen Landesherren gelten. 6) Wenn bei Abwesenheit des Königs außer Landes ein Herr seinen Mann, der von ihm fortgezogen und Bürger einer nach [dem Recht] einer anderen Stadt gefreiten Reichsstadt geworden ist, aufgreifen will und behauptet, er sei nicht rechtmäßiger Bürger der Stadt, und wenn dann der Herr den Fall vor das Gericht der Stadt ziehen will, nach der jene gefreit ist, will dann der Landvogt des Königs oder eine andere Amtsperson einen Rechtsspruch durch die übergeordnete Stadt nicht annehmen, sondern den Herren angreifen und dazu die Hilfe der Bürger von Worms und Speyer gemeinsam oder einzeln anfordern, so sind diese zu keiner Hilfeleistung verpflichtet. 7) Beiden Städten gemeinsam, und jeder für sich, verspricht Adolf, daß künftig jedes Privileg, das er den Bürgern von Mainz verleiht, auch den Bürgern von Worms und Speyer zuteil werden soll. Ausgenommen davon bleiben die Juden[privilegien], da die Mainzer für die dort ansässigen Juden andere Rechte besitzen als die von Worms und Speyer für ihre Juden; ferner noch solche [Rechte], die Mainz besitzt, die aber Worms und Speyer nicht benötigen. 8) Wegen der Hilfeleistung der Bürger wird folgendes vereinbart: Wenn Adolf ihre Unterstützung braucht, wird er einen Vertrauten rᷝ(heimlicher)</i> zu ihnen schicken. Dieser wird die Absichten des Königs vortragen und das Ziel des Kriegszuges mitteilen. Dann sollen die Bürger beraten, welche Hilfe, die ihm förderlich, ihnen ehrenhaft ist, sie dem König je nach Lage der Dinge bringen wollen. Diese von beiden Städten beschlossene Hilfe soll Adolf annehmen, sich damit begnügen und die Städte einzeln oder gemeinsam nicht wegen weiterer Hilfe bedrängen. 9) Bürgermeister, Rat und Bürgergemeinde der beiden Städte versprechen eidlich, König Adolf dienstwillig zu sein und ihm getreulich beizustehen wie oben vereinbart ist. -- Vgl. Corpus Nr. 1788. --
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dc.identifier2785 A
dc.identifier.otherCW40233
dc.identifier.urihttps://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/2785_A
dc.publisherCAO
dc.rights.urihttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0
dc.titleAdolf von Gotes genaden / ein Romeſcher kunig an Burgern / von wormeſſe; von spire - 1297 September 14.
dc.typeImage
dspace.entity.typeUrkunde
dspace.iiif.enabledTrueen
local.archivA: Worms StdA. (Nr. 83). B: Speyer StdA. (Nr. 19).
local.archiv.idhttps://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/archive/74
local.archiv.idhttps://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/archive/95
local.archiv.nameWorms, Stadtarchiv
local.archiv.nameSpeyer, Stadtarchiv
local.date.ausstellungsdatum1297 September 14.
local.date.datierung14.09.1297 - 14.09.1297
local.description.editionhttps://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW40233
local.geo.idhttps://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/place/10
local.geo.placeKassel, 4029869-3
local.literaturUB. Worms 1, 312 f. Nr. 477;
local.literatur(nach B): Hilgard, Urkk. Speyer S. 153 ff. Nr. 198;
local.literaturMG. Leges, sectio IV (Constitutiones t. 3), S. 544 ff. Nr. 584.
local.person.empfaengerBurgern / von wormeſſe
local.person.empfaengervon spire
local.person.mitsieglerburger / vnd der ſtede / von spire
local.person.mitsieglerBurger vnd der ſtete / zuͦ wormeſſe
local.person.mitsieglerwir / vnſer kunglich Jngeſigel
local.person.otherburger von Menze, burger von spire, burger von wormeſſe
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