Wir Ebirhart von gottis gnaden ein erwelt biſchof ze worm̄ - 1293 November 10.

dc.contributor.authorWir Ebirhart von gottis gnaden ein erwelt biſchof ze worm̄
dc.coverage.temporal1293-11-10P1293-11-10
dc.date.accessioned2023-11-01T08:40:31Z
dc.date.available2023-11-01T08:40:31Z
dc.date.created1318-11-10
dc.date.issued1318-11-10
dc.description.abstractEberhart [II., von Strahlenberg], erwählter und bestätigter Bischof von Worms, bestätigt den Bürgern von Worms eine Reihe von Artikeln: 1) Er anerkennt die Abmachung zwischen Bischof Heinrich [II., von Saarbrücken], seinem Bistum und der Stadt über das Recht der Bürger, rᷝvngelt</i> [Verbrauchssteuer] festzusetzen und einzunehmen. 2) Er wird dem Rat in seine Maßnahmen zur Sicherung des Friedens nicht dreinreden. 3) Er wird von dem Schultheißen der Stadt nicht mehr Gülten fordern als nach überkommenem Recht festgelegt ist. 4) Er wird dem Rat keine Schwierigkeiten machen, wenn dieser seine [des Bischofs] Dienstleute oder andere Leute, Christen oder Juden, ins Bürgerrecht aufnehmen will. 5) Er wird kein Einspruchsrecht gegen Verkauf des Schultheißenamtes, anderer Ämter oder der Almende geltend machen, solange ihm die Abgaben aus diesen Ämtern zufließen; andernfalls sollen ihm die Bürger Ersatz leisten. 6) Soweit Bischof Eberhart [I., Raugraf von Beynburg] und sein Bruder Bischof Friedrich [I.] Bürger der Stadt, Christen oder Juden, aus ihren Rechten oder Gewohnheiten gedrängt haben, sollen diese daraus keinen Schaden haben. 7) Er wird alle Handfesten, Rechte und Privilegien und guten Gewohnheiten der Bürger zu Worms, der Gesamtheit oder einzelner, Christen oder Juden, einhalten, sie bessern und nicht einschränken. 8) Die genannten Artikel wird der Bischof mit folgendem Vorbehalt respektieren: Wenn die Bürger einen Artikel zu ihren Gunsten abändern rᷝ(rurent),</i> und der Bischof erblickt darin eine Beeinträchtigung von Rechten und Freiheiten seines Stiftes, so behält er sich ein Einspruchsrecht vor. Kann er die Berechtigung seines Einspruches mit Urkunden oder vertrauenswürdigen Zeugenaussagen beweisen, und der Rat oder dessen Mehrheit anerkennt sein Recht, dann sollen der oder die betreffenden Artikel außer Kraft sein, und die Bürger sollen diesen oder diese [Artikel] in der Urkunde streichen. Er wird dann eine neue Urkunde über die rechtsgültig bleibenden Artikel ausstellen. Dagegen verspricht er, keinen Artikel von sich aus anzufechten, sondern nur, wenn die Bürger die Frage ins Rollen bringen, und er wird sich mit der Entscheidung des Rates oder dessen Mehrheit begnügen und keine höhere geistliche oder weltliche Instanz anrufen. 9) Greifen die Bürger einen Artikel an, und verlangt der Bischof darüber einen Rechtsentscheid, dann müssen sie diesen unverzüglich herbeiführen. --
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dc.identifier1831
dc.identifier.otherCW30178
dc.identifier.urihttps://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/1831
dc.publisherCAO
dc.rights.urihttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0
dc.titleWir Ebirhart von gottis gnaden ein erwelt biſchof ze worm̄ - 1293 November 10.
dc.typeImage
dspace.entity.typeUrkunde
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local.archivWorms StdtA. Nr. 77.
local.date.ausstellungsdatum1293 November 10.
local.date.datierung10.11.1293 - 10.11.1293
local.description.editionhttps://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW30178
local.geo.placeDroß
local.literaturUB. Worms 1, 302 f. Nr. 454.
local.person.mitsieglervnſerm ingeſigle
local.person.otherbiſchof Ebirhart, biſchof Fridrich ſin bruder vnser burgere, biſchof Heinriche, burgern von worm̄, rat von worm̄
relation.istUrkundeAusgestelltAnOrt3d3fb6c8-0859-4fb8-95bb-b601b5cb57e7
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