abbet Albræcht von Owe an burger von vrowen- uælt; burger von vrowenuælt; burger von vrowenvelt u.A. - 1286 Oktober 10.

Zugangsnummer

838

Urkunden im Archiv:

Austellungsort:

Ort
Frauenfeld
Empfänger
burger von vrowen- uælt
burger von vrowenuælt
burger von vrowenvelt
Diethælm von Ramſtain der kilchêrre von Erchingen
Ausstellungsdatum
1286 Oktober 10.
Ausstellungsort
Mitsiegler
abbet albræcht von Owe
herzog albræcht
Ruͦdolf von Oͤſterrich vn̄ von Stîr
Stette Jnſigel
Weitere Personen
vͦlrichen den voget, Bærchtolden von Mættendorf, heinrich, Heinrichen von Altelikon, Heinrichen von Owe dæn Prieſter, Jâcoben īme Turne, Jacob, Træffan
Bemerkungen:
Abt Albrecht von Reichenau beurkundet, daß er auf näher begründeten Antrag der gesamten Bürger von Frauenfeld hin diesen gestattet hat, die an der Stadtkirche zu Frauenfeld errichtete Pfründe, der Absicht der Stifter entsprechend, zur Anstellung eines Priesters zu verwenden, der an dem [in der Stadtkirche] noch zu errichtenden Altar Messe lese. Da die Wahl dieses Priesters durch die gesamte Bürgerschaft aber zu Schwierigkeiten führen würde, haben die Bürger eine Kommission von fünf namentlich genannten Frauenfelder Bürgern, deren Senior Jacob im Turne ist, gewählt, damit diese jetzt und zukünftig den Priester wählen und diesen dem jeweiligen Stiftsabt von der Reichenau präsentieren, der seinerseits dem Gewählten ohne Widerspruch die Pfründe leihen muß. Bei der Wahl entscheidet die absolute Mehrheit. Die Kommission hat zu den Heiligen geschworen, alles, was in dieser Urkunde steht, gewissenhaft und immer einzuhalten. Stirbt eines der Kommissionsmitglieder, so haben die vier Überlebenden unverzüglich aus den Bürgern durch Wahl Ersatz zu schaffen. Der Neugewählte hat den gleichen Eid zu leisten wie sein Vorgänger. Nur wenn der Senior Jacob im Turne stirbt, tritt sein Sohn als Wähler an seine Stelle, und dessen Sohn folgt in gleicher Weise seinem Vater nach, und so fort in der Reihenfolge der Generationen. Hat der Sohn noch nicht die Volljährigkeit, so schickt er bis zu deren Eintritt einen Verwandten als seinen Vertreter zur Wahl. Alle Nachfolger Jacobs, bzw. deren Vertreter, haben den gleichen Eid zu leisten wie die übrigen Kommissionsmitglieder. Abt Albrecht von der Reichenau gibt weiter zu wissen, daß auf Grund der Wahl durch die genannte Fünferkommission Heinrich von Ow, der Stellvertreter des Kirchherren zu Erchingen, [Diethalms von Ramstein, der zugleich rᷝrector parrochialis Ecclesie in Ulm</i> war] die Pfründe erhalten und zu den Heiligen geschworen hat, kein Opfer oder Seelgerät zu nehmen oder einnehmen zu lassen ohne des Leutpriesters [d. i. des Kirchherren von Erchingen] Erlaubnis oder Willen; er wird vielmehr diese Einkünfte dem Leutpriester ganz, unvermindert und ungeschädigt abliefern. Diesen Eid hat jeder Nachfolger Heinrichs von Ow in der Pfründe zu leisten. Die Bürger von Frauenfeld haben bestimmt, daß der Pfründner, der zugleich Vertreter des Kirchherren von Erchingen (oder von dessen Vertreter) ist, seine Pfründe unweigerlich verliert, wenn ihm nachgewiesen wird, daß er außer der ihm ausgesetzten Pfründe, Einnahmen der Kirche von Erchingen für sich einnimmt, ohne die Erlaubnis des Kirchherren von Erchingen dazu zu haben. Er oder sein Vertreter hat den widerrechtlich vereinnahmten Betrag sofort innerhalb Monatsfrist an den Kirchherren von Erchingen abzuliefern. Tut er das nicht, so haben in diesem Fall die Bürger [von Frauenfeld] die Verpflichtung übernommen, dem geschädigten Kirchherren neben dem von seiten des Pfründeninhabers widerrechtlich vereinnahmten Geld den Betrag von 20 Mark Silber zu zahlen. Zugleich soll die Fünferkommission nach Ablauf der Monatsfrist in Winterthur Einlager halten und dieses nicht eher verlassen, als bis dem geschädigten Kircherren von Erchingen die 20 Mark Silber nebst dem vom Pfründeninhaber widerrechtlich vereinnahmten Betrag ausgezahlt sind. Die Fünferkommission aber soll zugleich einen anderen Priester wählen, dem der Abt von der Reichenau die Pfründe verleihen soll. Weiterhin haben die Bürger [von Frauenfeld] festgesetzt, daß, wenn der Pfründeninhaber vor Schluß des laufenden Jahres -- das Pfründenjahr beginnt am 24. VI. und endet am darauffolgenden 23. VI. -- stirbt, so soll bis zum Schluß des Pfründenjahres ein Stellvertreter das Amt des Pfründners versehen. Zu seiner Entlohnung wird die fahrende Habe des Verstorbenen verwendet und der Betrag von den Erträgnissen der Pfründe, den der verstorbene Pfründeninhaber für den Rest des Pfründenjahres noch zu empfangen gehabt hätte. Was darüber hinaus noch einkommt, geht die Bürger [von Frauenfeld] nichts an. Man soll auch wissen, daß die Bürger von Frauenfeld bestimmt haben, daß niemand von den Leuten von der Reichenau an die Pfründe mehr als ein Pfund oder im Wert von einem Pfund vermachen soll, wobei vorher die Rechte des Stiftes und die ihm zukommenden gewohnheitlichen Mortuarien zu sichern sind. Weiterhin ist bestimmt, daß man von liegendem Gut, welches vom Stift Reichenau herrührt, nichts ohne Erlaubnis des Stiftsabtes der Pfründe vermachen soll. Ausgenommen hievon ist eine vor der Stadt gelegene Wiese, die mit Erlaubnis des Stiftsabtes der Pfründe vermacht wurde. Von Erbanfällen aus fahrendem oder liegendem Gut darf nichts ohne Erlaubnis des Stiftsabtes an die Pfründe vermacht werden. Wird dem entgegen gehandelt, so sollen die Bürger [von Frauenfeld] das von der Pfründe vereinnahmte Vermächtnis innerhalb eines Monates dem Abt von der Reichenau zurückerstatten, oder 20 Mark Silber, die sie unwiderruflich schuldig sind, zahlen. Die lebenden Mitglieder der Fünferkommission haben sich ohne erfolgte Mahnung im darauffolgenden Monat nach Winterthur ins Einlager zu begeben und darin solange zu bleiben, bis die 20 Mark Silber gezahlt und das widerrechtlich vereinnahmte Vermächtnis zurückerstattet ist. Auf Bitten der Bürger [von Frauenfeld] geben Herzog Albrecht und Herzog Rudolf von Österreich und Steyer ihr Siegel an diese Urkunde. Es folgt die Erklärung Diethelms von Ramstein, des Kirchherren von Erchingen, daß alles, was in dieser Urkunde geschrieben steht, mit seiner Einwilligung geschehen ist, und die Bürger von Frauenfeld erklären, daß das Vorstehende mit ihrem Willen so geordnet worden ist, und binden sich für sich und ihre Nachkommen bei ihrem Eid, die Bestimmungen dieser Urkunde ohne Hintergedanken einzuhalten. --
Literatur
Thur. UB. 3, 711 Nr. 774.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW20287