Rudolf von Gottes genaden Phallentz- graf ze Rine vnd Hertzog ze Baieren - 1295 Oktober 4.

dc.contributor.authorRudolf von Gottes genaden Phallentz- graf ze Rine vnd Hertzog ze Baieren
dc.coverage.temporal1295-10-04P1295-10-04
dc.date.accessioned2023-11-01T08:57:08Z
dc.date.available2023-11-01T08:57:08Z
dc.date.created1320-10-04
dc.date.issued1320-10-04
dc.description.abstractRudolf [I.], Pfalzgraf zu Rhein, Herzog zu Bayern, bekundet: 1) In den Streitigkeiten zwischen ihm und seiner Mutter einerseits, und Bischof Wolfhart von Augsburg, den Chorherrn, dem Rat und dcr Gemeinde der Bürger von Augsburg andererseits, hat jede Partei je 4 [Bd. 3 S. 388 A: Z. 7-10 B: Z. 6-9 und A. u. B.: Z. 16-18] namentlich genannte Schiedsleute und Richter genommen. 2) Diese erhalten von beiden Parteien Vollmacht, alle zwischen ihnen aufgelaufenen oder noch auflaufenden Streitfälle bei ihrem Eid, den sie am 23. Oktober 1295 auf dem Verhandlungstage auf dem Lechfeld leisten sollen, zu schlichten oder rechtlich zu entscheiden. Was die Mehrheit befindet, soll rechtsgültig sein. Werden in einem Streitfall zwischen Rudolf und den Bürgern die 8 [Schiedsleute] nicht einig, so soll der Entscheid des Übermannes, des Grafen Ludwig von Öttingen, den Ausschlag geben, wenn er anwesend ist. Ist er nicht anwesend, so soll man die Urteile, über die keine Einigkeit erzielt werden konnten, vor Schluß der Verhandlung schriftlich niederlegen und dem Übermann zuschicken. 3) Kommt in Streitfällen zwischen Rudolf und seiner Mutter einerseits und dem Bischof und den Chorherrn von Augsburg andererseits keine Einigkeit zustande, so sollen die Urteile ebenfalls vor Schluß der Tagung schriftlich niedergelegt und von beiden Parteien bis 4 Wochen nach Rudolfs Rückkehr nach München von seiner geplanten Reise zum Rhein aufbewahrt werden. In dieser [vierwöchigen] Frist wird Rudolf mit dem Bischof zusammentreffen und versuchen, die Uneinigkeiten ohne einen Übermann zu beseitigen. Erweist sich das als unmöglich, so sollen sie beide einen Übermann nehmen, der darüber entscheidet und dem Urteil der einen Partei zustimmen möge. Ist auch das nicht möglich, so verbleiben die unentschiedenen Sachen in dem Zustand, wie sie am Ausstellungstag dieser Urkunde waren. Die abgeschlossenen Vergleiche sollen jedoch in Kraft treten. 4) Hält eine Partei rechtskräftig gewordene Schiedssprüche nicht ein, so ist folgendes Sicherungsverfahren vorgesehen. Die geschädigte Partei darf durch 2 ihrer [für den Herzog Bd. 3 S. 389 A und B Z. 31-32, für den Bischof Z. 40-41] namentlich genannten Schiedsleute die schuldige Partei dazu verpflichten, unter Einbeziehung aller Machtmittel der schuldigen Partei die Durchführung des Spruches zu erzwingen. Diese 4 haben von beiden Parteien Vollmacht, einen Verhandlungstag anzusetzen, das Recht zu fordern und Unterhändler und sonst benötigte Leute zu laden. Dazu haben sie sich beiderseitig eidlich verpflichtet. Für die Zeit dieser Verhandlungen sind beide Parteien gebunden, ihren Streit ruhen zu lassen. 5) Scheiden von den 8 [Schiedsleuten] einer oder mehrere von einer Partei aus, sollen aus den Anwesenden der betreffenden Partei Ersatzleute gestellt werden, die wie die anderen zu schwören haben. -- A und B stimmen in Inhalt und Wortlaut überein. Druckfehler Bd. 3 S. 390 A Z. 14: rᷝſtœter.</i> Vgl. Corpus Nr. 1540 2284. --
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dc.identifier2247 B
dc.identifier.otherCW30605
dc.identifier.urihttps://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/2247_B
dc.publisherCAO
dc.rights.urihttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0
dc.titleRudolf von Gottes genaden Phallentz- graf ze Rine vnd Hertzog ze Baieren - 1295 Oktober 4.
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dspace.entity.typeUrkunde
dspace.iiif.enabledTrueen
local.archivA: München HpSA. (früher: Fürstenselekt Fasc. 98, jetzt: Hochstift Augsburg Urk. Nr. 135). B: Augsburg StdA.
local.archiv.gnd10938-1
local.archiv.gnd2005486-5
local.archiv.nameAugsburg, Stadtarchiv
local.archiv.nameMünchen, Bayerisches Hauptstaatsarchiv
local.date.ausstellungsdatum1295 Oktober 4.
local.date.datierung04.10.1295 - 04.10.1295
local.description.editionhttps://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW30605
local.geo.placeLechfeld
local.literaturMB. 33, 234 ff. Nr. 199.
local.person.mitsieglervnſer vorgenan- ten frawen vn̄ Mvter
local.person.otherBiſcholf Wolfhart von Auſpurch, Chorherren / der Rat / vnd divͤ gemaine der burger ze auſpurch, Chvn- raden von Wildenrode vnſern Marſchalch, Chvnraden von Eglingen, Graf Lvdwich von Oͤtingen, Hein- richen den Gvͤntzær, Heinrichen den alten Judman Berhtolden von Roͤhlingen, Heinrichen den Gvͤnt- zer, Heinrichen den Schon- gawer, Heinrichen von Hoͤhſteten, Otten den Hurloher burger ze auſ- purch, Otten den Hvrloher, wernharten von Northoven vnſern vitztvm
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