1299 April 29.

dc.coverage.temporal1299-04-29P1299-04-29
dc.date.accessioned2023-11-01T09:55:24Z
dc.date.available2023-11-01T09:55:24Z
dc.date.created1324-04-29
dc.date.issued1324-04-29
dc.description.abstractGraf Hermann von Sulz, Hofrichter König Albrechts [I.] beurkundet, daß zwischen Herzog Hermann von Teck einerseits und Herzog Simon von Teck und dessen Brüdern Konrad, Ludwig und Friedrich anderseits Streitigkeiten wegen Gülten [Schulden] und rᷝſchaden</i> [Zinsen] bestanden, die Hermann durch die Brüder entstanden sind. Beide Parteien haben die Streitsache an den Aussteller, an Heinrich Steinbiß von Eßlingen und an Marquard den Bürgermeister von Eßlingen [zur Entscheidung] überlassen. In dieses Kollegium soll jede Partei einen Dienstmann entsenden. Heinrich, Marquard und die beiden Dienstleute sollen zunächst Erkundigungen über Gülten und Zinsen einziehen. Feststellungen und Entscheidungen dieser 4 Leute, oder der Mehrheit von ihnen, sollen beide Parteien anerkennen. Kann kein Mehrheitsbeschluß herbeigeführt werden, so soll der Aussteller beigezogen werden, und dem Entscheid der 5 Männer, oder der Mehrheit von ihnen, sollen sich beide Parteien fügen. Sie [die Schiedsleute] sollen auch Herzog Hermann und seine Bürgen von [der Last der] Schulden und Zinsen befreien. Wo die Kinder [d. h. die oben genannten, offenbar noch unmündigen Brüder] oder deren Bürgen dem Herzog Hermann für Schulden und Zinsen haften, da soll sie dieser nach den Anweisungen der Schiedsleute auslösen. Dafür haben die Kinder dem Herzog Hermann die Burg zu Gutenberg [OA. Kirchheim] und die halbe Burg Teck als Pfand gesetzt. Ferner soll er rᷝwarten vf</i> [ein Aufsichtsrecht besitzen über] die Kinder und deren Gut, bis sie ihn und alle seine Bürgen ohne Unkosten auslösen. Danach soll Herzog Hermann ihnen ihre Burgen zurückgeben. Dafür hat er ihnen 2 Bürgen gestellt, die Grafen Götz von Tübingen und Konrad von Landau. Die Kinder haben ferner versprochen, bis Martini 1304 in Erbgemeinschaft zu bleiben und ihre Leute und ihr Gut nicht zu teilen. Leute und Gut werden sie einem oder zweien ihrer Dienstleute nach dem Rat des Herzogs Hermann und des Grafen Götz anvertrauen. Diese Pfleger sollen aus dem Gut und den Gülten der Kinder deren dringendste Schulden begleichen. Zweimal im Jahr, zum 10. November und zum 23. April, sollen sie vor Herzog Hermann, vor Grafen Götz und vor den Kindern Rechnung legen. Wenn Herzog Hermann und Graf Götz befinden, daß die Pfleger die Interessen der Kinder nicht wahrnehmen, so sollen aus den Dienstleuten der Kinder nach dem Rat Herzogs Hermann und Grafen Götz neue Pfleger bestellt werden. --
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dc.identifier.otherCW40801
dc.identifier.urihttps://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/3335
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dc.title1299 April 29.
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local.archivStuttgart SA. (A 364).
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local.archiv.nameStuttgart, Hauptstaatsarchiv
local.date.ausstellungsdatum1299 April 29.
local.date.datierung29.04.1299 - 29.04.1299
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local.geo.placeAltpölla
local.literaturWU. 11, 237 f. Nr. 5267;
local.literaturMG. Leges, sectio IV. Constitutiones 4 II, 1092 f. Nr. 1052.
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