Aussteller
Empfänger
Heinrichen dem Langenmantel
Marquarte von Lovginge
Marquarte von Lovginge
Ausstellungsdatum
1290 August 9.
Ausstellungsort
Zeuge
Chvnrat
Friderich
Hartman der Langemantel
Otte der Hurloher
Sebaſtian
Sibot der Stoltzhirz
Winhart der ſchriber
Friderich
Hartman der Langemantel
Otte der Hurloher
Sebaſtian
Sibot der Stoltzhirz
Winhart der ſchriber
Weitere Personen
Adelhaite, Maier Vlrich
Bemerkungen:
Albrecht von Burgau beurkundet, daß er mit Einverständnis seiner Ehefrau Adelheit seinen unvogtbaren Hof in Weizzingen, auf dem Ulrich der Meier sitzt, und der 8 Malter Korn, 6 Malter Roggen, 2 Malter Gerste, 2 Malter Hafer, 4 Viertel Öl, 2 Gänse, 4 Hühner, 20 Käse, 20 Büschel Flachs, 16 Schilling Schönpfennige rᷝ(Sweinphenninge)</i> einträgt, an die beiden Augsburger Bürger Marquart von Laugingen und Heinrich den Langenmantel oder jene, denen diese den Hof geben wollen, um 35 Pfund Augsburger Pfennige verkauft hat. Er stellt ihnen drei namentlich genannte Bürgen. Für den Fall, daß dagegen Einsprache erhoben wird, und er dieser Einsprache nicht mit Erfolg begegnen kann, haben sich zwei von ihnen zu Augsburg in einer Schenke zu stellen, bis die Angelegenheit bereinigt ist. Stirbt einer der drei Bürgen innerhalb der vorgesehenen Frist, so verpflichtet sich Albrecht, innerhalb eines Monats einen ebenbürtigen zu stellen. Tut er es nicht, so hat sich wieder ein Bürge unter den gleichen Bedingungen in Augsburg einzufinden und so lange dort zu bleiben, bis ein den Käufern genehmer bestimmt wird. Wollen Albrecht und seine Erben den Hof bis zum 29. April 1291 und zwei Jahre darüber hinaus zurückkaufen, so sollen ihn die Käufer für den gleichen Preis mit einem Zuschlag von 6 Pfennigen wieder zurückgeben. Wird der Hof bis zum genannten Termin nicht zurückgekauft, so werden ihn die Aussteller einen Monat nachher ohne Schaden für den Empfänger zu einem Zinslehen auf den Frauenaltar im Chor zu Augsburg für ½ Pfund Wachs machen. Geschieht dies nicht, so haben die Empfänger wieder das Recht, zwei Bürgen so lange zu halten, bis das Zinslehen eingerichtet ist. Wird der Hof zu einem Zinslehen, so werden ihn die Aussteller als Eigentum [des Empfängers] auf den Frauenaltar bestätigen und gegen alle Ansprüche schützen. Geschieht es nicht, so haben wieder zwei Bürger einzutreten. Die Bürgen verpflichten sich eidesstattlich zu ihrer Leistung. --
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW20770