1299 Mai 25.

dc.coverage.temporal1299-05-25P1299-05-25
dc.date.accessioned2023-11-01T09:57:24Z
dc.date.available2023-11-01T09:57:24Z
dc.date.created1324-05-25
dc.date.issued1324-05-25
dc.description.abstractKonrad von Haltenberg [B. Landsberg Obb.] und sein Sohn Hermann beurkunden, daß sie mit Zustimmung und Rat ihrer Ehefrauen und ihrer Erben ihre 2 Höfe zu Obermeitingen [B. Landsberg] mit allem Zubehör, aber ohne die Leute, an Konrad den Eulentaler, Bürger zu Augsburg, und an dessen Erben verkauft haben, und zwar jedes Pfund Gülte für 16 Pfund neuer Augsburger Pfennige. Auf dem einen Hof sitzt der Haltenberger, auf dem anderen Meier Friedrich. Die Aussteller sollen diesen Besitz an die vom Eulentaler oder dessen Erben bezeichneten Personen, Frauen oder Männer, leihen, und zwar so oft sie es wünschen. Konrad hat ihnen von den kommenden 4 Tagen [in den Fasten, von Aschermittwoch bis Invocavit] an ein Jahr lang ein Rückkaufsrecht zugestanden. Sie sollen aber mit ihrem Eigengut zurückkaufen, damit sie die Höfe nicht [etwa] um größeren Gewinn rᷝ(dvrch mer gvteſ)</i> oder an rᷝliebe frivnde</i> verkaufen oder versetzen. Wenn der Eulentaler erreicht, daß sich Bischof Wolfhart von Augsburg als Lehensherr bereit erklärt, ihm die Höfe zu leihen, so sollen die Haltenberger sie dem Bischof aufgeben, und dieser soll sie dem Eulentaler und dessen Erben leihen. Danach sollen die Haltenberger die Höfe [nochmals] entsprechend dem Landesrecht dem Eulentaler rᷝſtæten.</i> Finden der Eulentaler oder dessen Erben den derzeitigen Bischof dazu nicht bereit, so soll er die Höfe von den Haltenbergern als Lehen haben, bis ein neuer Bischof kommt. Dann sollen die Haltenberger dafür sorgen, daß die Höfe dem Eulentaler und dessen Erben innerhalb Jahresfrist von dem Bischof geliehen werden. Für die Erfüllung dieser Verpflichtung haben die Haltenberger 6 [Bd. 4 S. 488 Z. 22-25] namentlich genannte Bürgen gestellt. Bei einer Verletzung der obigen Bestimmungen dürfen der Eulentaler und dessen Erben 2 Bürgen mahnen. Diese sollen statt ihrer 2 achtbare Knechte mit 2 Pferden einlagern lassen. Wenn diese 14 Tage Einlager gehalten haben, dürfen 2 weitere Bürgen, nach weiteren 14 Tagen wiederum 2 Bürgen zu den anderen gemahnt werden. Diese 6 sollen dann in Augsburg in einem Gasthaus so lange Einlager halten, bis der Anlaß der Mahnung beseitigt ist. Stirbt einer der Bürgen, so muß der Haltenberger in Monatsfrist einen anderen stellen, widrigenfalls 2 Bürgen so lange Einlager halten müssen, bis ein neuer Bürge gestellt ist, der den Eulentalern ebenso annehmbar und sicher wie der verstorbene erscheint. Die Haltenberger haben den Meiern alle alten Schulden erlassen. Die Bürgen erklären, daß sie die von ihnen übernommenen Verpflichtungen erfüllen werden. --
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dc.identifier3367
dc.identifier.otherCW40833
dc.identifier.urihttps://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/3367
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dc.title1299 Mai 25.
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dspace.entity.typeUrkunde
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local.archivMünchen HpSA. (Augsburg Domkapitel Fasc. 424).
local.date.ausstellungsdatum1299 Mai 25.
local.date.datierung25.05.1299 - 25.05.1299
local.description.editionhttps://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW40833
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local.literaturMB. 33, 278 ff. Nr. 227.
relation.istUrkundeAusgestelltAnOrtf61f62eb-6964-4033-a36f-e6e454e8e6dd
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