Friderich der alte Burkgraue von Nvͤrenberk - 1295 August 28.

dc.contributor.authorFriderich der alte Burkgraue von Nvͤrenberk
dc.coverage.temporal1295-08-28P1295-08-28
dc.date.accessioned2023-11-01T08:56:31Z
dc.date.available2023-11-01T08:56:31Z
dc.date.created1320-08-28
dc.date.issued1320-08-28
dc.description.abstractBurggraf Friedrich [III.] der Alte von Nürnberg beurkundet, daß er Konrad, den Dekan von Zenn, und Walter, Truchsessen von Seckendorf, mit Verhandlungsvollmacht zu König Adolf [von Nassau] geschickt hat. Sie haben mit dem König vereinbart, daß Friedrich -- das Einverständnis des Königs vorausgesetzt -- in Jahresfrist seine Tochter Anna dem Grafen Emich von Nassau, dem Vetter Adolfs, zur Frau geben soll. Friedrich wird dann den beiden [Emich und Anna] seine Rechte an Schmalkalden, Rottenstein [Unterfranken], Coburg, Königsberg [Franken], Neustadt rᷝvf der heide</i> [bei Coburg], Sternberg [Unterfranken] und Kitzingen abtreten. Stirbt Emich ohne Erben, so fallen diese Besitzungen wieder an Anna zurück. Die jeweiligen Burghauptleute sollen sich für diesen Fall eidlich verpflichten, die Festen der Tochter wieder auszuliefern. Über Sternberg und Kitzingen kann Anna frei verfügen, da es ihre Morgengabe ist. Das Verfügungsrecht über die anderen Güter bleibt dem König und Friedrich gemeinsam vorbehalten. Nach dem Beilager Emichs mit Anna soll Gültigkeit haben, was sie anordnen. Graf Emich soll Anna rᷝze widemen</i> [Brautgabe, Wittum] und als Leibgedinge 3000 Mark Kölner Pfennige geben und diese durch 300 Mark Kölner Gülten aus seinem Anteil an den Burgen rᷝlurenburk</i> und rᷝGienſberge</i> mit den dazugehörigen Gülten, sowie aus der Stadt Siegen und aus seinem Anteil aus dem dazugehörigen Lande sicherstellen. Erweist es sich, daß das Aufkommen aus den genannten Besitzungen für die 300 Mark Gülten nicht ausreicht, so sollen sie nach des Königs Rat aus anderem Besitz ergänzt werden. Die 300 Mark Gülten gehören Anna zu ihren Lebzeiten; nach ihrem Tode fallen sie an die rechtmäßigen Erben zurück. Das Leibgedinge soll ihr Graf Emich gemeinsam mit seinen Brüdern, soweit es sich um Lehensbesitz handelt auch mit den Lehnsherren, bestätigen. König Adolf verspricht in seiner Urkunde, Friedrich 1000 Mark Silbers oder entsprechende Pfänder für die Aufwendungen, die er [Friedrich] aus dem Gut seiner Tochter gemacht hat, zu geben. Nach dem Beilager des Grafen Emich sollen ihm die genannten Festen überantwortet werden; gleichzeitig soll der König die 1000 Mark an Friedrich auszahlen. --
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dc.identifier2235
dc.identifier.otherCW30591
dc.identifier.urihttps://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/2235
dc.publisherCAO
dc.rights.urihttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0
dc.titleFriderich der alte Burkgraue von Nvͤrenberk - 1295 August 28.
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dspace.entity.typeUrkunde
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local.archivWiesbaden SA. (Abt. 170 Nr. 47).
local.date.ausstellungsdatum1295 August 28.
local.date.datierung28.08.1295 - 28.08.1295
local.description.editionhttps://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW30591
local.geo.idhttps://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/place/1305
local.geo.placeKloster Irsee
local.literaturMZ. 2, 236 f. Nr. 406.
local.person.mitsieglervnſer inſigel
local.person.otherCuͦnrat den Dechan von zenne, Grauen Emchen von Naſſowe ſinem vetteren, hern walther den Truhſeſſen von Sekendorf, Roͤmiſchen kvnge Adolfe, vnſer tohter annen
relation.istUrkundeAusgestelltAnOrt048e1d71-e9cd-4c52-b1c4-ac8cdf91edcc
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