Albreht Von den ſelben gnaden Lantgreue zv Duringen; Gerhart Von gotes gnaden Ertzebiſchof dez heiligen ſtvles Von Meintze / oberiſter kantzeler dez heiligen riches / Vber Tutſche lant - 1291 März 26.

dc.contributor.authorAlbreht Von den ſelben gnaden Lantgreue zv Duringen
dc.contributor.authorGerhart Von gotes gnaden Ertzebiſchof dez heiligen ſtvles Von Meintze / oberiſter kantzeler dez heiligen riches / Vber Tutſche lant
dc.coverage.temporal1291-03-26P1291-03-26
dc.date.accessioned2023-11-01T08:28:41Z
dc.date.available2023-11-01T08:28:41Z
dc.date.created1316-03-26
dc.date.issued1316-03-26
dc.description.abstractErzbischof Gerhard von Mainz, Kanzler des Reiches für Deutschland, und Landgraf Albrecht von Thüringen beurkunden, daß sie auf ihre Lebenszeit ein Bündnis gegenseitiger Unterstützung gegen jeden, der ihnen an ihren Leuten und in ihren Ländern Schaden zufügen will, geschlossen haben. Gegen den Landgrafen Heinrich von Hessen gelten diese Abmachungen nicht. Zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen ihren Mannen, Dienstmannen und Leuten haben die beiden Aussteller zwei Kommissionen -- eine mit dem Wirkungskreis diesseits, die andere mit dem Wirkungskreis jenseits der Gera -- gebildet. Die erste Kommission besteht aus je 3 von den Ausstellern bestimmten namentlich genannten Männern, die zweite aus denselben 3 Mitgliedern, welche der Erzbischof für die erste bestimmte, und 2 Mitgliedern des Landgrafen. Die Vertragspartner verpflichten sich, einander mit aller Macht im Lande Thüringen auf eigene Kosten und Gefahr zu helfen. Bedarf ein Vertragspartner der Hilfe des anderen außerhalb Thüringens, so soll ihm dieser mit seiner ganzen Macht auf eigene Gefahr, aber auf Kosten dessen Zuzug leisten, von dem die Aufforderung zur Beistandsleistung ausging. Im Falle eines Krieges und Sieges sollen die Gefangenen im Verhältnis der Heerestärken geteilt werden; wird der feindliche Anführer gefangen, so soll ihn der zunächst kriegführende Partner behalten. Eroberte Burgen und Städte in Feindesland sollen geteilt werden. Eroberte Festen, die vorher einem Vertragspartner gehörten, fallen an diesen. Brandschatzungen rᷝ(gedinge)</i> in dem Lande Thüringen werden geteilt, Brandschatzungen außerhalb Thüringens fallen an den, der den Kriegszug rᷝ(reite)</i> unternimmt und die Kosten trägt. Wer den Vertrag bricht, soll meineidig, treu- und ehrlos sein. Fällt ein Mitglied aus der Kommission aus, so soll derjenige, der es eingesetzt hat, binnen zwei Monaten einen Ersatzmann stellen. --
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dc.identifier1393
dc.identifier.otherCW20881
dc.identifier.urihttps://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/1393
dc.publisherCAO
dc.rights.urihttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0
dc.titleAlbreht Von den ſelben gnaden Lantgreue zv Duringen; Gerhart Von gotes gnaden Ertzebiſchof dez heiligen ſtvles Von Meintze / oberiſter kantzeler dez heiligen riches / Vber Tutſche lant - 1291 März 26.
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dspace.iiif.enabledTrueen
local.archivMünchen HpSA. Mainz Erzstift Fasc. 191 (Mainzer Nachträge I. Fasc. 8), jetzt neue noch zu überprüfende Signatur Mainz Nr. 2536.
local.date.ausstellungsdatum1291 März 26.
local.date.datierung26.03.1291 - 26.03.1291
local.description.editionhttps://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW20881
local.geo.gnd4024025-3
local.geo.placeHeilbronn
local.person.otherAlbrethen den Voyt Von Arnſtete, Guntheren Von Slatheim, HermAn Von Spangemberg, HermAnnen Von Mila, Hermannen, Lantgreuen Heinriche Von Heſſen, Rudolven Von Northuſen
relation.istUrkundeAusgestelltAnOrt04ff5d62-4eed-46c9-aac7-376620d79af2
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