Empfänger
Mehthilt von Baldolz- hein
Ausstellungsdatum
1297 Januar 13.
Ausstellungsort
Mitsiegler
ſamenvnge
Weitere Personen
ſtat ze frib ~g, herren von ſante Johanneſe Spitaleſ von Jerusalem
Bemerkungen:
Priorin Geri von Umkirch und der Dominikanerinnenkonvent von Adelhausen außerhalb der Stadt Freiburg i. Br. beurkundet, daß Frau Mechthild von Balzenheim, Witwe Heinrichs von Balzenheim, um ihres Ehemannes und ihrer beider Vorfahren Seelenheils willen [die Mittel] für einen rᷝherren</i> [Geistlichen] gestiftet hat, der bei ihnen fürderhin Messe lesen soll. Diesen sollen sie zusätzlich zu ihrem bisherigen Geistlichen haben. Mechthild hat dafür ihnen soviel an Eigen und Silber gegeben, daß sie auf den [Bd. 4 S. 19. Z. 8-15] mit ihren Einkünften namentlich genannten Besitztümern des Klosters in Wendlingen und Ehrenstetten nach Mechthilds Anweisung rᷝ(ordenvnge)</i> dem neuen Geistlichen eine ewige jährliche Pfründe von 18 Mutt Roggen, 5 Saum Weißwein, den das Kloster jährlich bestimmen soll, und 5 Pfund der in Freiburg gültigen Pfennige einrichten sollen. Der Roggen ist jährlich am 8. September, der Wein am 16. Oktober und die Pfennige zu Martini auf Kosten des Klosters dem Geistlichen in Freiburg auszufolgen, wenn es nicht schon vorher geschehen ist. Können die Güter in Wendlingen wegen eines Krieges gleich anderen in diesem Bann liegenden nicht bebaut werden, so braucht das Kloster weder die Pfründe auszurichten noch den Geistlichen zu behaltne. Sobald aber wieder Friede herrscht und der Anbau aufgenommen werden kann, ist das Kloster zu seinen Leistungen wieder verpflichtet. Die Klosterfrauen haben sich mit Mechthilds Zustimmung das Besetzungsrecht der Pfründe zu Lebzeiten und nach dem Tode Mechthilds vorbehalten. Doch darf dadurch keine Beeinträchtigung des Gottesdienstes erfolgen. [Es folgt eine lückenhafte Stelle.] Wenn das Kloster die genannte Pfründe nicht gibt oder neben seinem eigenen Geistlichen den für Mechthild nicht hält und es den Schaden, ob er nun den eigenen oder Mechthilds Geistlichen trifft, nicht [innerhalb eines halben Jahres?] gut macht, so verliert es sofort seinen Anspruch. Eigentum und Ertrag der Besitzungen sollen dann an das Johanniterhaus Freiburg übergehen, das dann von den Gütern einen Priester ihres Ordens zusätzlich zu den gegenwärtig 4 Geistlichen unterhalten soll. Bei Nichteinhaltung fallen nach einem halben Jahr Besitz, Ertrag und Unterhaltungsverpflichtung des Geistlichen an die Dominikanerinnen von St. Agnes außerhalb der Stadt Freiburg mit den gleichen Rechten und Pflichten wie vorher an das Kloster Adelhausen und das Johanniterhaus Freiburg. --
Literatur
Hefele UB. 2, 235 ff. Nr. 206. Schriftprobe: Hefele UB. 2 (Tafeln) Tafel 121.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW40037