Florens · Graue van holland van zeland en̄ here van vrieſland - 1296 Mai 1.

Zugangsnummer

2411

Urkunden im Archiv:

Austellungsort:

Ausstellungsdatum
1296 Mai 1.
Mitsiegler
onſen ſeghelen
Weitere Personen
burchmeyſters van der vorſeider port, deken van ſcouden, jof vor den prouizoer
Bemerkungen:
Graf Florens [V.] von Holland und Seeland, Herr von Friesland, beurkundet, daß er verboten hat, jemanden, der in der Freiheit der Stadt Zierikzee wohnt, [wo anders] vorzuladen oder in irgendeiner Sache einen Prozeß gegen ihn anzustrengen als in der Stadt Zierikzee vor seinem Balju und den Schöffen. Betrifft die Klage innerhalb der Stadtfreiheit Dinge, die dem geistlichen Gericht unterstehen, wie Testament, Kreuzzugsgeld usw., so darf der Kläger sein Recht nur in der Stadt vor dem Dekan von Schouwen oder vor dem rᷝprouizoer</i> [Generalvikar] suchen. Sollte jemand versuchen, gegen einen Stadtbewohner anders vorzugehen, als die Urkunde sagt, so befiehlt Florens seinen Richtern, Schöffen und Bürgermeistern in seinem Namen, sich dem zu widersetzen. Er wird ihnen aus allen Schwierigkeiten helfen, in die sie dadurch kommen können. --
Literatur
Van den Bergh OB. 2, 431 Nr. 944 (nicht nach Orig.) ; Rechtsbronnen van Zierikzee S. 9 f. Nr. 4.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW30772