1290 Februar 22

dc.coverage.temporal1290-02-22P1290-02-22
dc.date.accessioned2023-11-01T08:25:13Z
dc.date.available2023-11-01T08:25:13Z
dc.date.created1315-02-22
dc.date.issued1315-02-22
dc.description.abstractAnselm und Heinrich, die Brüder von Rappoltstein, beurkunden, daß sie Walther von Müllenheim [Elsaß], einem Ritter von Straßburg, das Dorf Fessenheim [Elsaß], die Äcker, Wiesen, Höfe, den Kirchensatz und die Rechte, die die Aussteller an dem Zehnten und allem Gut besaßen, als rechtmäßiges Lehen verliehen haben mit eben dem Recht, das sie selbst daran besaßen. Die Aussteller geloben außerdem, daß sie Heinrich, den Sohn ihres verstorbenen Bruders Ulrich von Rappoltstein, dazu anhalten werden, innerhalb eines Jahres, nachdem er mündig geworden ist, das genannte Gut an Walther oder, falls dieser inzwischen gestorben ist, an dessen Söhne in eben dem Recht zu verleihen, wie seine Oheime es getan haben. Wenn die Aussteller diese Verpflichtung nicht einhalten und daraufhin von Walther von Müllenheim oder dessen Erben gemahnt werden, sollen sie sich innerhalb von 8 Tagen nach Straßburg, Erstein oder Rheinau verfügen und dort im Einlager verbleiben. Falls für einen der Orte ein rechtsgültiges Hindernis eintritt, sollen sie in einem anderen der genannten Orte Einlager halten und solange dableiben, bis ihr Neffe Heinrich die genannte Verpflichtung gegenüber Walther oder dessen Erben erfüllt hat. Wenn sich die Aussteller 4 Wochen im Einlager befinden, soll Walther die acht Bd. 5 S. 322 Z. 11 - 13 genannten Bürgen rᷝ(ſchuldener</i>) der Aussteller alle ohne Unterschied mahnen, daß sie sich innerhalb von 8 Tagen zu den Ausstellern ins Einlager begeben und dort bleiben, bis die Verpflichtungen gegenüber Walther oder dessen Erben erfüllt sind. Oder sie sollen an Walther oder dessen Erben 600 Mark zahlen, die Aussteller aber sollen im Einlager bleiben, bis die Verpflichtung erfüllt ist. Die beiden Aussteller und ihre rᷝſchuldener</i> haben Walther außerdem gelobt, wenn jemand ihn oder seine Erben ihretwegen in seinem Recht auf das Dorf oder das Gut jetzt oder künftig behindern wollte, für ihn einzutreten und die Behinderung zu beseitigen. Wenn die Aussteller von Walther oder dessen Erben dazu gemahnt werden, treten die gleichen Verpflichtungen ein wie in dem oben genannten Falle. Die Brüder Heinrich und Anselm und die genannten rᷝſchuldener</i> geloben eidlich, alles, was in dieser Urkunde bestimmt ist, ohne alle erdenklichen Ausflüchte einzuhalten. Sie verzichten auf alle Inanspruchnahme eines geistlichen oder weltlichen Gerichtes, das ihnen in dieser Sache helfen und Walther oder dessen Erben schaden könnte. Falls einer der Aussteller etwas von diesen Abmachungen bricht, dürfen Walther oder seine Erben mit einer Pfändung gegen ihn vorgehen, und das soll weder vor ein geistliches oder weltliches Gericht noch vor den Landfriedensrichter rᷝ(an den lantfride)</i> gebracht werden. Wenn Walther oder seine Erben durch die Pfändung irgendeinen Schaden leiden, soll ihn derjenige wiedergutmachen, der die Abmachung gebrochen hat. --
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dc.identifierN 435 (1210 b)
dc.identifier.otherCW50449
dc.identifier.urihttps://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/N_435_(1210_b)
dc.publisherCAO
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dc.title1290 Februar 22
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dspace.entity.typeUrkunde
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local.archivWolfegg FA.
local.archiv.nameWolfegg, Gesamtarchiv der Fürsten zu Waldburg-Wolfegg und Waldsee
local.date.ausstellungsdatum1290 Februar 22
local.date.datierung22.02.1290 - 22.02.1290
local.description.editionhttps://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW50449
local.geo.placeKloster Kumbd
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