1299 Februar 17.

dc.coverage.temporal1299-02-17P1299-02-17
dc.date.accessioned2023-11-01T09:48:18Z
dc.date.available2023-11-01T09:48:18Z
dc.date.created1324-02-17
dc.date.issued1324-02-17
dc.description.abstractWernhart von Hagenau und Heinrich von Gegenpeunt beurkunden, daß der Streit und die Ansprüche um Gut zu Malching, die Ludwig und dessen Bruder, die Schlehen, sowie deren Vater gegen die Chorherren und das Domkapitel zu Freising hatten, an 6 [Bd. 4 A: S. 399 Z. 2-6] namentlich genannte Schiedsleute, darunter die Aussteller, übertragen und von diesen geschieden wurden. Über diesen Schiedsspruch ergab sich ein Zwist, so daß beide Parteien sich einigten, einen Richter in der Person Konrads von Bittlbach zu bestellen. Vor diesem fand eine Rechtsverhandlung statt rᷝ(vor dem ſtvͦnten ſi in daz reht),</i> doch wurde die Sache aus dem Rechtsverfahren herausgenommen und von beiden Parteien an 2 Schiedsleute, die beiden Aussteller, übertragen. Sie sollten in der vorliegenden Streitsache, in Schadenersatzsanprüchen und in allen anderen Streitigkeiten, neuen wie alten, die die Schlehen, deren Vater oder deren Erben mit den Chorherren von Freising hatten, entscheiden. Sie entschieden wie folgt: 1) Die Schlehen verzichten für sich und ihren Vater auf alle alten und neuen Ansprüche gegenüber den Chorherren gegen Zahlung von 1 Pfund Regensburgern, die die Chorherren an Ort und Stelle auszahlten. 2) Die Chorherren sollen möglichst bald 4 [Bd. 4 A: S. 399 Z. 35-37] namentlich genannte Leute mit angemessenem Schadenersatz abfinden, wenn diese einverstanden sind. Lehnen sie ab, so sollen die Schlehen nach Aufforderung, einer oder beide, vor den Chorherren erscheinen und aussagen, in welchem Umfang diese die 4 Leute geschädigt haben. Die Chorherren sollen dann entsprechenden Schadenersatz leisten. Die Schlehen haben sich verpflichtet, den Schiedsspruch einzuhalten und niemand dagegen aufzustacheln. Zwei der Schiedsleute [aus dem oben genannten Schiedskollegium] wurden von beiden Parteien mit dem Auftrag gewählt, dem Schiedsspruch die für beide Parteien bindende schriftliche Fassung zu geben. -- A und B wörtlich fast übereinstimmend. -- A und B:
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dc.identifier3224 B
dc.identifier.otherCW40686
dc.identifier.urihttps://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/3224_B
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dc.title1299 Februar 17.
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local.archivMünchen HpSA. (Herrsch. Ering/Inn Abt. II, Malching Fasc. 2).
local.date.ausstellungsdatum1299 Februar 17.
local.date.datierung17.02.1299 - 17.02.1299
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