Ausstellungsdatum
1295 September 1.
Ausstellungsort
Mitsiegler
vnſeren Jnſigeln
Weitere Personen
Lvdwigs, Mvͤnzærn ze Regenſpurch, Stephans
Bemerkungen:
Otto [III.], Pfalzgraf zu Rhein, Herzog zu Bayern, beurkundet, daß er mit Einverständnis seiner Brüder Ludwig [III.] und Stephan [I.] den Münzern zu Regensburg das von seinen Vorfahren innegehabte Recht der rᷝHavſgnozſchaft</i> [Hausgenossen, hier: eine mit manchen Begünstigungen ausgestattete Körperschaft, denen der Münzherr die Besorgung der Münze als dauerndes Recht überlassen hat. Ursprünglich befand sich die Münze im Hause des Fürsten. An der Spitze der Hausgenossen steht der Münzmeister. Vgl. A. Luschin von Ebengreuth, Allg. Münzkunde und Geldgeschichte, München S. 101 f. u. ö.] bestätigt. Sie dürfen ihre Erben, Kinder oder Enkel soweit es Knaben sind, gleichgültig ob die Väter tot oder noch am Leben sind, nicht aber ihre Kebskinder, zum Münzamt wählen, und Otto wird das Amt verleihen. Niemand anderen als ihre Kinder oder Erben dürfen sie ohne Ottos besondere Einwilligung als Münzer einsetzen. Andererseits wird Otto auf die Münze keinen Druck ausüben, irgendeinen anderen in ihre Gemeinschaft aufzunehmen oder in das Amt einzusetzen. Die Aufnahme oder Wahl eines oder mehrerer Hausgenossen kann durch eine Gegenstimme nicht verhindert werden. Rechtssachen an der Münze, die der Gerichtshoheit des Pfalzgrafen unterstehen -- falsches Lot und Gewicht, Streitigkeiten zwischen den Münzern in der Münze und an der Wechsel[bank] und was sonst immer vorfallen mag --, wird der Pfalzgraf nach Spruch und Urteil der Hausgenossen rᷝin dem geding</i> [Versammlung der Hausgenossen als Gericht] richten. Nur die Blutgerichtsbarkeit gehört vor das zuständige Gericht. Wenn das Geld in der Münze ordnungsgemäß nachgeprüft ist und sich später im Umlauf daran Mängel ergeben, kann weder Otto noch sonst jemand die Münzer dafür verantwortlich machen. Innerhalb der pfalzgräflichen Kammer, d. h. Münze und Wechselbank, genießen alle Personen den Friedensschutz Ottos kraft seiner fürstlichen Ehre. Daher wird der Pfalzgraf bei allen Vergehen -- Totschlag, Verwundung usw. -- die dort vorkommen, auch nach der Erledigung des Falles im ordentlichen Gerichtsverfahren seine besonderen Ansprüche wegen Verletzung des Immunitätsrechtes erheben. --A und B von gleicher Hand, entsprechen sich inhaltlich genau. Im Wortlaut sind sie selbständig; die lateinische Fassung ist ausführlicher und geschickter als die deutsche. Druckfehler Bd. 3 S. 381 A Z. 39 f.: rᷝquos-cunque.</i> --
Literatur
A: QEbdtGesch. 6 (= MW. 2) 78 ff. Nr. 206 ; B: MB. 53, 90 f. Nr. 173.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW30594