1299 Juli 31.

dc.coverage.temporal1299-07-31P1299-07-31
dc.date.accessioned2023-11-01T10:01:52Z
dc.date.available2023-11-01T10:01:52Z
dc.date.created1324-07-31
dc.date.issued1324-07-31
dc.description.abstractBürgermeister, Schultheiß, Richter, Bürger, Zunftmeister und der Rat von Eßlingen teilen die ihnen überkommenen Gewohnheiten ihren Freunden, [den Bürgern] zu Reutlingen mit: 1) Wenn man in Eßlingen einen oder mehr Richter benötigte, traten die Richter zusammen und wählten auf ihren Eid denjenigen, der ihnen am Geeignetsten rᷝ(wageſt)</i> für das Reich, die Stadt, die Armen und Reichen und für das Land erschien. 2) Die Bürger dürfen keinen Richter absetzen, es sei denn, dieser läßt sich etwas zuschulden kommen, das seine Absetzung rechtfertigt, oder er wird so alt oder so krank, daß er für [sein Amt] nicht mehr tauglich ist. Dann sollen die Richter einen anderen nach den in ¶ 1 genannten Grundsätzen wählen. 3) Alle Handwerksleute von Eßlingen sollen sich einmal im Jahr versammeln und aus ihrem Handwerk den Geeignetsten als Zunftmeister wählen. Die Bürger haben damit nur insoweit zu tun, daß dieser schwören soll, Bürgermeister und Gericht zu Ehre und zum Vorteil von Reich und Stadt zu unterstützen, und zwar entsprechend den Anweisungen des Rates oder der Mehrheit des Rates. Dasselbe sollen auch die Untergebenen des Zunftmeisters diesem schwören, und er soll zu dem Rat gehören, solange er Zunftmeister ist. 4) Es ist alte Gewohnheit in Eßlingen gewesen, daß der Schultheiß mit Zustimmung des Rates einen Büttel einsetzt, der der Herrschaft, ihm selbst, der Stadt und dem Lande am Geeignetsten erscheint. Erscheint er dem Rat nicht geeignet, so soll er den Schultheißen um einen anderen bitten, und dieser soll dem Wunsch nachkommen. 5) Der Rat zu Eßlingen soll sich folgendermaßen verhalten: Wenn die Stadt zu Eßlingen ein Geschäft hat, für das der Rat versammelt wird, dann sollen dazu nur die hinzugezogen werden, die den Rat beschworen haben. Befindet der Rat, oder die Mehrheit des Rates, daß sie die Sache [allein] entscheiden können, so ist keine weitere Person hinzuzuziehen. Geht es aber um eine bedeutende Angelegenheit wie einen Kriegszug oder um neue Steuern oder um eine Angelegenheit, die so bedeutend ist, daß der Rat mehr Leute hinzuziehen möchte, dann nimmt sich jeder Zunftmeister je nach Ratsbeschluß 2, 4 oder 10 Leute dazu. Man legt auch dem Rat den Steueranschlag [zur Beratung] vor und beruft so viele Bürger dazu ein, wie es [der Höhe] des Anschlags entspricht, und zwar solche, die am meisten Steuern zahlen und am stärksten belastet sind rᷝ(aller ſwarſte hebent vn̄ legent).</i> Der Rat legt den Bürgern und Handwerkern vor, warum sie geholt seien, und fordert jeden auf, seinen Rat zu geben. Die Meinung der Mehrheit wird dann angenommen. --
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dc.identifier3435
dc.identifier.otherCW40904
dc.identifier.urihttps://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/3435
dc.publisherCAO
dc.rights.urihttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0
dc.title1299 Juli 31.
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dspace.entity.typeUrkunde
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local.archivStuttgart SA. (B 169 - 74, P. 581).
local.date.ausstellungsdatum1299 Juli 31.
local.date.datierung31.07.1299 - 31.07.1299
local.description.editionhttps://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW40904
local.geo.placeWurmlingen (Rottenburg)
local.literaturUB. Eßlingen 1, 136 f. Nr. 315;
local.literaturJäger, Reutlingen S. 105 f.
relation.istUrkundeAusgestelltAnOrt6da418de-045f-4fa0-bc56-e1bb9093a1bd
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