Rudolf von gotes gnaden Roͤmſcher Kvnich an Greuen Eberharte von wirtemberg; Heinrich Ertzebiſchof von Meintze - 1287 Oktober 23.

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931

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Austellungsort:

Ort
Esslingen

Urkundenausteller

Urkundenempfänger

Empfänger
Greuen Eberharte von wirtemberg
Heinrich Ertzebiſchof von Meintze
Ausstellungsdatum
1287 Oktober 23.
Ausstellungsort
Esslingen
Mitsiegler
Ertzebiſchoves Hen̄r von Meintze
jnſigele
Zeuge
Con̄r der alter von winſperch
Con̄r von vehingen
Gerlah von Bruberch
Gotfrid von Hohenloh
Graue albreht
Greue Burchart von Hohemberg
Greue Eberhart von Katzenellembogen
Greue Heinrich von vriburch
Greue vlrich von Schelkelingen
Heinrich von Brunecke
Weitere Personen
Albrehten von Eberſperch, alten von Rehperg, Bertholden von Mulhuſen, Con̄r, Conrad- vnde Con̄r von winſperch, friderichen von Truhendingen, Graue Albreht von Hohemberg, Graue Ludewik von Oͤtingen, Greuen Burkharte von Hohemberch, Greven Con̄r von, Heinrich von Ezze- lingen, Henrich von Gemunden, Hertzogen von Tekke / beidv Herman, Swiker von Gundolfingen, vehingen, wolframen von Bernhuſen den alten
Archiv
Stuttgart, Hauptstaatsarchiv
Bemerkungen:
König Rudolf beurkundet, daß Erzbischof Heinrich von Mainz, oberster Kanzler des Reiches, einen Friedensschluß zwischen ihm, dem König, und seinen Helfern einerseits und dem Grafen Eberhart von Wirtemberg und dessen Helfern andrerseits zustande gebracht hat betreffend die Sachen und Rechtsbrüche, die zwischen beiden Parteien seit dem 10. XI. 1286 bis zum Datum des gegenwärtigen Vertrags aufgelaufen waren </b>A.<b> [Betreff: Durch Graf Eberhart zu leistende Entschädigungen]. 1) Graf Eberhart soll dem Reich getreu sein und durch seine Dienste wieder gut machen, was er dem Reich angetan hat, und soll auch den Bürgern des Reiches, Christen und Juden, Entschädigung leisten. Zu diesem Zweck ist ein Schiedsgericht gebildet, zu dem der König den Schultheißen Heinrich von Eßlingen und den Schultheißen Heinrich von Gmünd abordnet, Graf Eberhart Albrecht von Ebersberg und Wolfram von Bernhausen, den Alten, stellt. Diese Schiedsleute sollen unter dem Vorsitz des Erzbischofs von Mainz durch Verhör die verschiedenen Schadensummen feststellen und zugleich eruieren, wo man durch Wucher, Atzung und andre Dinge ungerechten Schaden auf den Grafen schieben wollte. Kommen die Schiedsleute zu keiner Einigung, so soll der Erzbischof den Schaden festsetzen, wie er ihn für beide Seiten [durch Zahlungen wieder gut zu machen] tragbar und möglich hält. 2) Graf Eberhart soll auch Entschädigung leisten für den in der Zeit vom 10. XI. 1286 bis zum Kriegsbeginn [d. i. Juli 1287; vgl. O. Redlich, Reg. 2116 a f.] durch ihn angerichteten Schaden. Zur Feststellung dieses Schadens ist ein Ausschuß gebildet, bestehend aus dem Alten von Rechberg, Schwicker von Gundelfingen und Berthold von Mühlhausen, der auch die Summe feststellen soll, die Graf Eberhart Christen und Juden schuldig ist. Wegen des vom 10. XI. 1286 bis zum Kriegsbeginn angerichteten Schadens hat Graf Eberhart dem Schwicker von Gundelfingen die Burg Waldhausen nebst Zubehör als Pfand zu überantworten dafür, daß er den Schaden richtig bezahlt; und zwar soll der Graf jährlich 1200 Pfund Haller geben, in zwei Raten, am 1. V. und 11. XI., zahlbar; die erste Rate ist am 1. V. 1288 fällig. Mit dem Empfang dieser Zahlungen ist der Schultheiß Heinrich von Eßlingen betraut. Ist auf diese Weise der [noch festzustellende] Schaden abbezahlt, erhält Graf Eberhart Waldhausen wieder. Zahlt er aber nicht oder bricht er sein Gelübde, so soll Waldhausen nebst Zubehör ihm, dem König, überantwortet werden, und außerdem sollen dann die Bürgen, die Graf Eberhart Christen und Juden gesetzt hat [die aber wohl erst noch von ihm zu stellen sind] und er selbst ledig sein. Denn sowohl der Graf, wie die von ihm gestellten Bürgen sollen denen, denen sie schulden, erklären, daß sie Einlager halten werden und wollen, wenn der Graf vertragsbrüchig wird und nicht zu den festgesetzten Terminen zahlt. Denn dann soll man eben die Burg Waldhausen mit Zubehör ihm, dem König, oder, wenn er nicht mehr lebt, dem Alten von Rechberg überantworten, und diese sollen die Burg inne haben an Stelle derer, denen der Graf schuldet, bis der Graf sie entschädigt hat. Auch sollen die Bürgen Einlager halten. Zahlt der Graf aber pünktlich dem, den er, der König, dafür bestimmt hat, daß er das Geld unter die Geschädigten verteilt, so soll der Graf keinen weiteren Schaden haben, und soll man auch die Burg [dem König] nicht überantworten. </b>B.<b> [Sicherungen des Friedens vor Angriffen durch Eberhart.] Graf Eberhart von Wirtemberg soll auch die zwei Festen Rems und Wittlingen nebst Zubehören dem Grafen Burkhart von Hohenberg und dem Schwicker von Gundelfingen überantworten als Sicherheitspfand dafür, daß er Frieden hält und dem Lande vom 11. XI. 1287 bis zum 11. XI. 1289 keinen Schaden zufügt. Bricht der Graf den Frieden mit einer offenen und offenkundigen Tat [die den Charakter der Gewalt an sich trägt], und schafft er dafür nicht Entschädigung innerhalb eines Monats, dann sollen die Burgen mit Zubehören ihm, dem König, überantwortet werden, und der Graf soll dem Reich gegenüber in derselben Rechtslage sein, in der er vor dem gegenwärtigen Vertrag war, so daß er, der König [als oberster Richter], über den Grafen das Urteil fällen kann, wenn er will. Wird dem Grafen der Vorwurf des Vertragsbruches gemacht in irgendeiner Sache, die nicht offenkundig ist, so sollen der Alte von Rechberg, der von Mühlhausen und Schwicker von Gundelfingen die Angelegenheit untersuchen, und wird der Graf von Zweien von ihnen für schuldig befunden, so soll er das innerhalb eines Monats in Ordnung bringen. Tut das der Graf nicht, so sollen die beiden Festen ihm, dem König, überantwortet werden, und der König wird dann, wenn er will, das Urteil über den Grafen sprechen. Stirbt einer von den drei Beauftragten, soll er, der König, für ihn einen andern bestimmen. Wenn dies [d. h. wohl dieser Punkt] beschworen wird, soll Graf Eberhart die Festen [an Burkhart von Hohenberg und Schwicker von Gundelfingen] überantworten. Kommt der von Gundelfingen nicht [ein Grund für diese Vermutung wird nicht angegeben], so soll der Erzbischof von Mainz für die Zeit der Abwesenheit des Gundelfingers die Festen einem anderen überantworten. </b>C.<b> [Betreffend Stuttgart.] Wegen Stuttgart will er, der König, sich nicht als Geschädigten betrachten, doch behält er sich vor, Stuttgart vom Grafen auf gerichtlichem Wege oder ohne diesen zu fordern. Wenn der Graf ihm dann [Stuttgart] überantwortet und der König seinen [rᷝvnseren;</i> von hier an werden die Beziehungen der Worte rᷝwir, uns</i> und rᷝunser</i> etwas unklar] rᷝweren</i> [?], den Grafen Friedrich von [Hohen-]Trüdingen an seine, des Königs Stelle setzt, so sollen 21 Männer oder weniger [? rᷝdarunder</i>] genommen und dazu die gemeinsamen rᷝvrivnde bescheiden</i> werden, das Urteil vor ihm, dem König zu sprechen. Darum soll man sich mit guten Treuen bei dem Grafen von Trüdingen bemühen. [Ich habe absichtlich den Satz mit rᷝwir</i> 284, 27 auf »man⟨ umgestellt, weil das rᷝwir</i> nicht ganz eindeutig ist. Graf Friedrich, von Hohentrüdingen war der Schwager des Grafen Eberhart, mit dem dieser aber wohl nicht immer im guten Einvernehmen lebte, vgl. Nr. 729.] Will der Graf von Trüdingen dieses Richteramt nicht übernehmen, so soll er, der König, ihm, dem Grafen Eberhart, mit guten Treuen [rᷝtruwen</i> hat der Schreiber ausgelassen] ohne Hintergedanken ein [für ihn und sich selbst] gemeinsamer Richter sein. </b>D.<b> Der Graf Konrad von Vaihingen und alle, die dem König beigestanden haben, sind vom König in diesen Vertrag einbeschlossen, und Graf Eberhart schließt ebenfalls seine Helfer in diesen Vertrag ein. Haben der Graf von Wirtemberg und der Graf von Vaihingen gegenseitige Ansprüche, so sollen sie deshalb keinen Krieg führen, sondern jeder soll drei seiner rᷝvriunde</i> für ein Schiedsgericht abordnen, das die Sache gütlich oder durch Urteil beilegen soll. Kann das Schiedsgericht die Sache nicht bereinigen, so soll man Recht bei ihm, dem König, nehmen, so daß kein neuer Krieg unter ihnen entsteht. </b>E.<b> Die beiden Herzöge, Herman und Konrad von Teck, Graf Albrecht von Hohenberg, Graf Ludwig von Öttingen und die beiden Konrade von Weinsberg sollen zusammen, oder jeglicher für sich, fünf Ritter nehmen, und der Graf von Wirtemberg ebensoviele, die zu den Heiligen schwören sollen, daß sie alle Rechtsbrüche, die unter den Genannten vom Tage des Vertragsdatums bis zum 11. XI. 1289 vorkommen, auf gütlichem Wege oder durch Schiedsspruch bereinigen. Wenn ein Rechtsbruch vorkommt, so soll man deswegen nicht Krieg führen, sondern der Verletzte soll die Ritter des Rechtsverletzers mahnen, daß sie ihren Herren dazu anhalten, den Bruch innerhalb von vierzehn Nächten abzustellen. Tut der Rechtsverletzer das nicht, so sollen die Ritter des Rechtsverletzers, wie die des Rechtsverletzten nach Eßlingen kommen und die Sache innerhalb eines Monats bereinigen, wenn sie können. Können sie das nicht, so sollen sie zu ihm, dem König, reisen und dort Recht nehmen und tun, so daß kein Krieg unter ihnen entsteht. </b>F.<b>Die Streitigkeiten, welche die von Bernhausen untereinander haben, sollen so bereinigt werden, daß sie beiderseits fünf oder mehr oder weniger ihrer rᷝvrivnde</i> nehmen, die sie bis zum 30. XI. 1287 auf gütlichem Wege oder durch Urteil befrieden sollen. </b>G.<b> Der von Rechberg, der von Gundelfingen und der von Mühlhausen sollen ihre Kundschaft, wieviel Schaden Graf Eberhart seit dem 10. XI. 1286 bis zu Kriegsbeginn angerichtet hat, bis spätestens zum 30. XI. 1287 erstatten. </b>H.<b> Graf Eberhart von Wirtemberg erklärt, daß er für sich und seine Helfer gelobt hat, diesen Vertrag einzuhalten, und daß er deshalb zu den Heiligen geschworen hat. </b>I.<b> Der König und Graf Eberhart erklären, daß sie ihre Insiegel an diesen Vertrag neben das des Erzbischofs von Mainz hängen, weil der Vertrag aus beider freiem Willen zustande gekommen ist. </b>K.<b> Betreffs der Gefangenen wird noch hinzugefügt, daß, was in Bürgschaft steht, oder was zwar ausbedungen, aber noch nicht erfüllt ist, aufgehoben ist. --
Literatur
Ch. F. Sattler a. a. O. (Reg. 729) I[sup]2[/sup] Beilage 11;
WU. 3670;
Hohenlohesches UB. 1, 322 Nr. 469 (Auszug);
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW20389