Amman; Apt / Bertholt; Conuente / dez Cloͤſters u.A. - 1290 Juni 1 oder Juli 2.

dc.contributor.authorAmman
dc.contributor.authorApt / Bertholt
dc.contributor.authorConuente / dez Cloͤſters
dc.contributor.authorgîemêinde
dc.contributor.authorRat
dc.coverage.temporal1290-06-01P1290-07-02
dc.date.accessioned2023-11-01T08:26:07Z
dc.date.available2023-11-01T08:26:07Z
dc.date.created1315-06-01
dc.date.issued1315-06-01
dc.description.abstractAbt Berthold und der Konvent des Klosters Isny einerseits, Ammann, Rat und Gemeinde derselben Stadt andererseits haben sich vor einem Schiedsgericht, das von je 4 von den beiden Parteien gestellten Schiedleuten unter dem Vorsitz der Vögte Eberhart, des Truchsessen von Waldburg, und der Herren Berthold und Heinrich von Rohrdorf gebildet wurde, über die zwischen ihnen bestehenden Streitigkeiten wie folgt geeinigt: 1. Die 8 Schiedleute haben entschieden, daß kein Bürger aus der Stadt Untertan des Klosters sein darf, außer er ist seit längerer Zeit als einem Jahr im Besitz eines Hauses, das innerhalb einer Meile im Umkreis der Stadt liegt. 2. Die Bürger sollen die Viehweide rᷝ(daz Eſpan),</i> die sie eingezäunt hatten, freigeben. 3. Nur wer das Marktrecht besitzt, darf in der Stadt oder in der Vorstadt ein Gut feilhalten. 4. Da die 8 Schiedleute nicht einig werden konnten, haben die Vögte entschieden: Wer auf Klostergut sitzt, das nicht ins Marktrecht gehört, der zahlt Steuern wie die Gotteshausleute. 5. Wie die Vögte entschieden, so haben die Bürger durch Zeugenaussagen bewiesen, daß die Besitzer von Wiesen das Recht haben, das Wasser der Isny für ihre Zwecke zu verwenden, sofern sie es wieder in das Flußbett zurückleiten. Von Wiesen, von denen es nicht in das Flußbett abfließen kann, kann es der Müller rᷝindem Bodeme,</i> wenn er es zum Mahlen nötig hat, nehmen. 6. Entsprechend dem Anspruch der Bürger haben die Schiedleute entschieden, daß niemand rᷝwoͤthruns</i> oder ein Wildwasser haben soll, wo immer es fließe, es sei auf Wiesen oder steinigem Grund. Jeder soll seinen Acker oder seine Wiese dagegen schützen dürfen. Zerstört aber das Wasser jemandem seinen Acker oder seine Wiese, so soll er sie, sofern sie wieder ertragreich sind, unter den gleichen Bedingungen wie früher haben. 7. Über das Urteil hinaus haben die Vögte mit Zustimmung der beiden Parteien entschieden, daß die Klosterherren das Fischereirecht wöchentlich am Freitag vergeben, entweder gegen die Abgabe von Fischen im Wert von 6 Pfennigen oder gegen 6 Pfennige. Halten sie diesen Satz nicht ein, so baben sie den Vögten die Rechtsentscheidung zugesichert. Was den Fischern, nachdem sie aus ihrem Fang den Zins bezahlt haben, darüber hinaus an Fischen bleibt, können sie auf dem Markt an jedermann frei verkaufen. 8. In Angleichung an das Lindauer Stadtrecht haben die 8 Schiedleute entschieden, daß kein Gotteshaus, kein Geistlicher und kein Ritter in der Stadt einen Besitz erwerben oder behalten dürfen; fällt er ihnen als fromme Vergabung zu, so sollen sie ihn binnen Jahresfrist verkaufen. Wird dieser Termin nicht eingehalten, so fällt der Besitz an die Erben der Vergeber zurück. 9. Die Vögte haben über rᷝdie vſſerun banwiſe</i> entschieden, daß kein einzelner ohne die Zustimmung der ganzen Gemeinde eine Allmendweide rᷝ(Barwâide)</i> verkaufen oder abtreten darf. 10. Erblehenbauern, Klosterherren und niemand ohne das Marktrecht darf auf seinem Gut einen Mietsmann (rᷝſelder</i>) haben, der mehr Vieh auf die Weide schickt als der Eigentümer auf seinem Gut, ohne Futter zuzukaufen, über den Winter halten kann. Die Eigentümer soll so viel Vieh weniger haben, als der Mietsmann besitzt. 11. Die Schiedleute haben entschieden, daß niemand in den Mühlen höhere Abgaben, als rechtlich festgelegt ist, leisten soll sowie den rechten Fuhrlohn, wenn man ihm Korn und Mehl befördern muß. In den Mühlen soll man alles bis auf Säcke und Siebe bereitfinden. 12. An den bezeichneten Plätzen kann in der Ache frei gewaschen werden. 13. Die Vögte haben entschieden, daß Klagen der Bürger gegen Klosterleute zuerst vor den Ammann gebracht werden sollen; wird keine Entscheidung getroffen, so kommt der Fall vor die Stadt, wo nach Fremdenrecht geurteilt wird. 14. Die Schiedleute haben entschieden: Wenn durch Erkundung oder mit Zeugen bewiesen werden kann, daß die Klosterleute die Viehweide eingezäunt haben, so sollen sie sie freiwillig wieder herausgeben. 15. Die Vögte und die Schiedleute sind übereingekommen, daß die Klosterherren die Bürger von Isny nur vor deren Ammann anklagen dürfen, außer man verweigerte ihnen die Rechtsprechung. 16. Die [in 8.] festgelegten Bestimmungen gelten nur für Besitz, der in das Marktrecht eingeschlossen ist. --
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dc.identifier1262
dc.identifier.otherCW20740
dc.identifier.urihttps://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/1262
dc.publisherCAO
dc.rights.urihttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0
dc.titleAmman; Apt / Bertholt; Conuente / dez Cloͤſters u.A. - 1290 Juni 1 oder Juli 2.
dc.typeImage
dspace.entity.typeUrkunde
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local.archivStuttgart SA. Isny B 25.
local.date.ausstellungsdatum1290 Juni 1 oder Juli 2.
local.date.datierung01.06.1290 - 02.07.1290
local.description.editionhttps://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW20740
local.geo.placeIsny
local.literaturWU. 3994.
local.person.mitsieglerApt
local.person.mitsieglerB ~ger von der Stat
local.person.mitsieglerConuente
local.person.otherBertholt, der Muͤller, Eberharthen dem Trvͤchſeſin / von Walb ~ch, Friderichen / von Rordof
relation.istUrkundeAusgestelltAnOrt2f79d1f3-03bd-4096-9959-0e81f9c3dd75
relation.istUrkundeAusgestelltAnOrt.latestForDiscovery2f79d1f3-03bd-4096-9959-0e81f9c3dd75

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