ſtat von dem elbinge · Die ratlute an hern henzen rate - 1286 Januar 6.

dc.contributor.authorſtat von dem elbinge · Die ratlute
dc.coverage.temporal1286-01-06P1286-01-06
dc.date.accessioned2023-11-01T08:20:30Z
dc.date.available2023-11-01T08:20:30Z
dc.date.created1311-01-06
dc.date.issued1311-01-06
dc.description.abstractDie Ratleute und die gesamte Stadt Elbing beurkunden, daß sie ihrem Bürger, Heinz Rat, seinen Kindern und seinen rechten Erben rᷝbinnen irre vriheit</i> 18 Huben, die ihrer Lage nach genauer beschrieben werden, auf immer zu besitzen gegeben haben. Heinz erhält diese Huben zu dem Recht, wie sie die Stadt von ihren Herren, den [Deutschordens]brüdern hat oder in Zukunft von diesen gewinnen kann. Das Gericht aber behält sich die Stadt zu eigenem Nutz vor. Für diese 18 Huben soll Heinz nach 10 Jahren, seit er diese Huben annahm, jährlich am 11. XI. fünf Mark Pfennige geben. Hat Heinz von diesen Huben keinen Nutzen, weil die heidnische Bevölkerung des Landes kriegerisch auftritt, oder weil sonstwie unrechte Gewalt herrscht, so braucht Heinz keinen Zins zu zahlen. Nicht berührt hievon wird nach Willen der Ratleute und der Stadtgemeinde das Recht, daß innerhalb des vergabten Güterkomplexes jeder Bürger im Bedarfsfalle Zimmerholz zum Hausbau und Holz zu Brennzwecken schlagen darf, doch so, daß dem Heinz auf seinem Ackerland kein großer Schade daraus entsteht. Sollten die Ratleute die 18 Huben anderweitig zuteilen [oder ist rᷝniezzen</i> zu lesen?] wollen, so können sie das [selbstverständlich gegen einen Aequivalent] tun. Finden sie [als Aequivalent] mehr als 18 Huben, so sollen die Huben einen größeren Zins geben, finden sie weniger, einen geringeren. Die Huben sind dem Bürger Heinz, seinen Kindern und Erben so gegeben worden, daß er, bzw. sie, mit ihnen tun und lassen können, so wie jeder Mann mit seinem rechtem Gut und Eigen verfahren kann und soll. --
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dc.identifier777
dc.identifier.otherCW20223
dc.identifier.urihttps://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/777
dc.publisherCAO
dc.rights.urihttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0
dc.titleſtat von dem elbinge · Die ratlute an hern henzen rate - 1286 Januar 6.
dc.typeImage
dspace.entity.typeUrkunde
local.archivElbing StdA. (A. I. 12.).
local.date.ausstellungsdatum1286 Januar 6.
local.date.datierung06.01.1286 - 06.01.1286
local.description.editionhttps://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW20223
local.geo.idhttps://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/place/968
local.geo.placeElbląg
local.literaturC. P. Woelky und J. M. Saage, Codex diplomaticus Warmiensis I (= Monumenta Historiae Warmiensis oder Quellensammlung zur Geschichte des Ermlands I), Diplomata S. 123 Nr. 72;
local.person.empfaengerhern henzen rate
local.person.otherbrvdere grenitzen, hern heinzen
local.person.zeugeher Tyleman von hatnick
local.person.zeugearnolt von dem hagene
local.person.zeugeCvnrat tvnel
local.person.zeugeCvnrat von zantyr
local.person.zeugeEberhart von hoynburck
local.person.zeugeGerhart bogener
local.person.zeugeGerhart von dulmen
local.person.zeugeGerlach der wize
local.person.zeugeGerwin von ſuſele
local.person.zeugeHeideke von eſſende
local.person.zeugeheinrich von eſſende
local.person.zeugeheinze colner
local.person.zeugeHerbort von ruzen
local.person.zeugeHertwich von der hvmmele
local.person.zeugeJohan der rote
local.person.zeugeLamprecht colner
local.person.zeugeLamprecht von mvnſter
local.person.zeugeTydeman rat
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