Ausstellungsdatum
1293 August 26.
Ausstellungsort
Mitsiegler
vnſer peider · vnd mit des vorgnanten vnſers Oͤheims Jnſigeln verſigelt
Weitere Personen
biſchof Heinrichs von Regenſpurch, Grafen Gebharts von hirzperch
Bemerkungen:
Die Herzöge Ludwig [II.] und Otto [III.] von Bayern beurkunden, daß sie sich auf den Rat des Bischofs Heinrich von Regensburg, des Grafen Gebhart von Hirschberg, ihres Vetters, und ihres Rates dahin geeinigt haben, daß im ganzen Land Bayern, in Städten, in Märkten oder anderswo, niemand weder von altem noch von neuem Malz in diesem Jahr [gewerbsmäßig] Bier brauen darf, es sei denn für den Hausgebrauch. Ausgenommen bleibt das Recht der Regensburger Brauer. Übertretungen werden unnachsichtig mit 1 Pfund Pfennigen für das Faß geahndet. Gehört der Verkäufer aber zum Rat rᷝ[ein gwaltich],</i> soll er dem Gericht 2 Pfund bezahlen. Der Käufer ist pro Eimer 1 Pfund schuldig. --
Literatur
Ried 1, 653 Nr. 581 ; QEbdG. 6 [= MW. 2] 21 f. Nr. 192 ; MB. 53, 86 Nr. 162.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW30141