Florens Grave van hollant van zelant ende here Van vrieſlant an ſtat van vtrecht; biſſcop van Vtrecht - 1294 Oktober 25.

dc.contributor.authorFlorens Grave van hollant van zelant ende here Van vrieſlant
dc.coverage.temporal1269-10-25P1319-10-25
dc.date.accessioned2023-11-01T08:48:05Z
dc.date.available2023-11-01T08:48:05Z
dc.date.created1294-10-25
dc.date.issued1294-10-25
dc.description.abstractFlorens [V.], Graf von Holland, fällt in den bis zum Ausstellungstag aufgelaufenen Streitigkeiten zwischen Bischof Jan von Utrecht einerseits und der Stadt Utrecht anderseits folgenden Schiedsspruch: Alle Gewalttaten und Zwistigkeiten sollen durch eine von der Stadt geleistete Zahlung von 600 Pfund gültiger Utrechter Währung (den neuen Englischen für 3 Pfennige) an den Bischof beiderseits gesühnt sein. Beide Parteien sollen ferner die folgenden Punkte einhalten: 1) Friedlose Leute dürfen von des Bischofs Marschall oder dessen Boten gefangen und vor Gericht gebracht werden. 2) Sind der Marschall und die Boten des Bischofs nicht in der Lage, den Mann innerhalb der Stadt festzunehmen, so sollen sie die Schöffen der Stadt ersuchen, sie dabei zu unterstützen. 3) Wenn der Bischof Wein für seinen Verbrauch während seines Aufenthaltes in der Stadt einkauft, so darf er, wenn er die Stadt verläßt, den Rest für seine Rechnung ausschenken lassen. 4) Die Stadt darf in ihrem Gebiet und auf ihrem Besitz Steuern erheben, es sei denn, der Bischof kann mit der Geistlichkeit und den Notabeln vom Lande nachweisen, daß sie das Steuerrecht nicht nach Recht und Gewohnheit zu haben brauchen; es sei denn, der Bischof entscheidet es anders. 5) Von ihrem Handel in der Stadt, Kauf und Verkauf, z. B. mit Pferden, Vieh und Korn, brauchen die Notabeln vom Lande keine Abgaben zu zahlen, es sei denn, der Bischof bestimmt es anders. 6) Schaden und Schuld, soweit er weltlichem Recht untersteht, soll der Bischof und sein Official nicht unter geistliche Gerichtsbarkeit ziehen; ebenso sollen Schultheißen und Schöffen der Stadt nichts von geistlichem Gericht an sich ziehen, das dem Bischof untersteht. --
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dc.format.mimetypeimage
dc.identifier2046
dc.identifier.otherCW30398
dc.identifier.urihttps://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/2046
dc.publisherCAO
dc.rights.urihttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0
dc.titleFlorens Grave van hollant van zelant ende here Van vrieſlant an ſtat van vtrecht; biſſcop van Vtrecht - 1294 Oktober 25.
dc.typeImage
dspace.entity.typeUrkunde
local.archivUtrecht StdA. (Nr. 66).
local.archiv.gnd10009956-7
local.archiv.nameUtrecht, Utrechts Archief
local.date.ausstellungsdatum1294 Oktober 25.
local.date.datierung25.10.1269 - 25.10.1319
local.description.editionhttps://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW30398
local.literaturVan den Bergh OB. II 407 f. Nr. 889.
local.person.empfaengerſtat van vtrecht
local.person.empfaengerbiſſcop van Vtrecht
local.person.mitsieglerwi ghezeghet
relation.istUrkundeImBesitzVon3484b993-5ad8-4372-8677-f343acfacd1e
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