Ausstellungsdatum
1292 September 13
Ausstellungsort
Bemerkungen:
Der Schultheiß Herr Otte, der Rat und die Richter von Villingen beurkunden, daß die Ehefrau des verstorbenen Heinrich des Lechelers, Frau Lvͥggart, samt ihren Söhnen Reinbolt, Walther, Berhdolt und Johannes und ihrer Tochter Hartburg und (als Gegenpartei) Herr Burcart Hemerli sich in dem Streit um den Kirchensatz zu Obereschach (n. Villingen) gütlich auf folgende Übereinkunft geeinigt haben, die auch für die Erben beider Parteien gelten soll: Herr Burcart Hemerli erkennt die von Frau Lvͥggart und ihren Kindern vollzogene Vergabe der Kirchenstelle in Obereschach an den obenerwähnten Herrn Reinbolt als rechtmäßig an. (Frau Lvͥggart hat die Stelle also an ihren Sohn verlehnt.) Dagegen erkennt Frau Lvͥggart Herrn Burcart Hemerli und seinen Erben das Recht zu, nach Freiwerden der Stelle nunmehr ihrerseits einen Geistlichen einzusetzen. Diese Regelung, die Kirchenstelle immer abwechselnd zu besetzen, wird von beiden Parteien als auch zukünftig einzuhaltende rechtskräftige Abmachung anerkannt. -- A und B sind gleichlautend. -- A u. B
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW50561