Ausstellungsdatum
1296 Juli 30.
Ausstellungsort
Mitsiegler
beider ſtetten jngeſigeln
Zeuge
arnold trutman von Mv̓nſter
Berchtold von wile
Chvͦnrat von Soppenſe
der Scriber von Mv̓nſter
her vͦlrich von Rvͤdiſwile Rittere
her Lvdewig ein korherre von Oͮgeſtburg
her Noͤgger von Litoͮwe
her Niclauſ der Lv̓tprieſter von Stanneſ
jacop von Litowe
Ni- clavſ der ſnider von Mv̓nſter
peter von kame
Rvͦdolf von worwe
walther der anman von Eſchibach
Berchtold von wile
Chvͦnrat von Soppenſe
der Scriber von Mv̓nſter
her vͦlrich von Rvͤdiſwile Rittere
her Lvdewig ein korherre von Oͮgeſtburg
her Noͤgger von Litoͮwe
her Niclauſ der Lv̓tprieſter von Stanneſ
jacop von Litowe
Ni- clavſ der ſnider von Mv̓nſter
peter von kame
Rvͦdolf von worwe
walther der anman von Eſchibach
Weitere Personen
burgêren von Lucerren, burger von zv̓rich, burgeren von zv̓rich, bvrger von Lvcerren, Chvͦnrate Rintſchvͦ, Heinrichen bokelin, hern Goͤtfriden von Hv̓noberg einen Ritter, hern Hart- mannen von weſſenberg, hern Noͤggern von Litowe einen Ritter, hern Rvͦdolven von Troſtperg Rittere, meiſter johanſen den ſchvͦlmeiſter von Lucerren, Rvͦdolve dem Mv̓lner einem / Ritter, Rvͦdolve sinem brvͦder
Bemerkungen:
Es wird beurkundet, daß die Streitigkeiten zwischen dem Ritter Rudolf dem Müllner, dessen Bruder Rudolf und den Bürgern von Zürich einerseits und den Bürgern von Luzern andererseits an je 2 [Bd. 3 S. 531 Z. 22-24] genannte Schiedsleute und an Gottfried von Hünenberg als Übermann übertragen wurden. Es handelt sich um den Anspruch der Müllner auf Meister Johann den Schulmeister von Luzern, dessen Kinder und dessen Gut, wogegen die Luzerner Forderungen wegen der rᷝgetât</i> [Zusatz des ZU. 6, 348, Anm. a: hier scheint etwas ausgefallen; die Erzählung der tätlichen Schädigung] erhoben. Nach Vorlage der Argumente der Zürcher Partei und nach der Entgegnung der Luzerner sollen die Bürger von Luzern den Weisungen der Schiedsleute gehorsam sein. Eine Woche nach dem nächsten Freitag [10. August] soll die Sache durchgeführt sein und der Spruch in Zug verkündet werden, es sei denn, sie benötigten zur Urteilsfindung eine dreitätige Beratungszeit. Entscheidungen von 4 Schiedsleuten oder 3 sollen Gültigkeit haben. Gehen ihre Meinungen auseinander, so sollen beide Parteien ihre Ansichten dem Übermann schriftlich mitteilen. Er soll befinden, welche Auffassung ihm richtig erscheint. Kann er keiner zustimmen, so soll er dies innerhalb Monatsfrist in Zug kund tun. Schiedsleute und Übermann haben sich zur Einhaltung der Bestimmungen eidlich verpflichtet. Fügt sich eine Partei dem Spruch der Schiedsleute oder des Übermannes nicht, so hat sie an die Gegenseite 100 Mark Silbers und die rᷝſache</i> [den Prozeß] verloren. Dafür haben beide Seiten je 8 [Bd. 3 S. 531 Z. 40 bis S. 532 Z. 1] genannte Bürgen gestellt. Die Bürgen der gegen den Spruch vorstoßenden Partei sollen 8 Tage nach erfolgter Mahnung durch die Gegenseite in Bremgarten, Zug oder Meienberg Einlager halten und nicht eher frei kommen, bevor die mahnende Partei die 100 Mark Silbers erhalten hat. Doch haben sich die Bürgen ausbedungen, daß sie aus dringenden Gründen die Bürgschaft unterbrechen und einen anderen achtbaren Mann stellen können. Doch müssen sie, wenn das Geschäft rᷝ(vnmvͦſſe)</i> erledigt ist, selber wieder in das Einlager eintreten. Fehlt einer Partei ein Schiedsmann, so soll ein anderer bestimmt werden, der sich eidlich auf die genannten Bestimmungen festlegen muß. Bei Tod eines Bürgen oder bei anderer Verhinderung hat die betreffende Partei in Monatsfrist, nachdem es die Gegenseite gefordert hat, einen anderen ebensoguten zu stellen, oder die restlichen Bürgen müssen Einlager halten. Schaden, der den Müllnern, den Zürcher Bürgern oder den Luzernern durch Pfändung erwachsen ist, soll von den Schiedsleuten oder dem Übermann nach den obigen Bestimmungen untersucht werden. Fortgenommenes oder beschädigtes Gut, das rᷝvnvertriben</i> [noch greifbar] ist, soll zurückgegeben werden; nicht wieder zu beschaffendes Gut soll von 3 [Bd. 3 S. 532 Z. 17] genannten Männern nach dem damaligen Tageswert abgeschätzt werden. Beide Parteien sollen dann das geschätzte und das noch vorhandene Gut bis zum nächsten St. Gallentag [16. Oktober] erstatten, oder die Geiseln der dagegen verstoßenden Partei müssen Einlager halten. Auf dieser Verhandlung sind die Müllner, die Bürger von Zürich und die von Luzern und deren Helfer, soweit sie anwesend waren, vollständig miteinander versöhnt worden. Beide Parteien erhielten je eine Urkunde, die mit dem Siegel der beiden Städte besiegelt wurde. -- Vgl. Corpus Nr. 2485 und 1297 April 1. Druckfehler Bd. 3 S. 531 Z. 17. rᷝhern;</i> S. 532 Z. 4: rᷝandern.</i> --
Literatur
ZU. 6, 348 ff. Nr. 2383.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW30839