Um 1281.

dc.coverage.temporal1256-01-01P1306-01-01
dc.date.accessioned2023-11-01T10:28:49Z
dc.date.available2023-11-01T10:28:49Z
dc.date.created1281-01-01
dc.date.issued1281-01-01
dc.description.abstract»Forderungen der Städte für die Zurückverlegung des Stapels von Ardenberg nach Brügge⟨, so formuliert Karl Koppmann »Hansarecesse⟨ (Leipzig 1870) I 11 No. 22 den Inhalt dieses Aktenstückes. Die Kaufleute stellen acht Forderungen: 1. Erlaß einer neuen Waagen- und Wiegeordnung, nämlich alleinige Verwendung von Waagen mit zwei Schalen und Abschaffung der [römischen] Schnellwage (= rᷝdie Einſer die man heet de ponder</i>) und Einspruchsrecht des Kaufmanns gegen die Art und Weise des Wiegens durch den Wäger, ohne daß dafür der Kaufmann sich strafbar macht. 2. Eine Abschrift der Zoll- und Gebührenordnung, die der Herr von Ghestele erlassen wird, um sie in rᷝsinte Jans kerke</i> zu hinterlegen, damit man die Rechtmäßigkeit der einzuhebenden Zölle und Gebühren kontrollieren und bei den Schöffen zu Brügge über deren Unrechtmäßigkeit Klage führen kann, so daß der Herr des Landes eventuell »bessern⟨ muß. 3. Keine Arrestierungen und Gefangennahme fremder Kaufleute und gleichzeitige Beschlagnahme ihrer Güter im Schöffentum Brügge sollen stattfinden, es sei denn, daß solche vorgenommen werden wegen eigenen Verschuldens des betreffenden fremden Kaufmanns, oder einer von ihm eingegangenen Bürgschaft oder anderer im Lande verübter Dinge, oder wegen in einer anderen Stadt vorhergegangenen Arrestierung auf den Grafen von Flandern oder auf dessen Leute oder, wenn der fremde Kaufmann sich in einer Landschaft geweigert oder entzogen hatte, rᷝwet te doene,</i> wo diejenigen wohnhaft waren, auf die man arrestieren wollte. 4. Kein fremder Kaufmann soll im Schöffentum Brügge gefangen und arrestiert werden, wenn er Bürgschaft leisten, Pfand geben und zu Recht zu stehen vermag, es sei denn, daß er sich roh und rüpelhaft benommen habe. 5. Einem Kaufmann durch einen Städter oder einen anderen unter Zahlung des Gottespfennigs abgekaufte Ware muß, wenn nicht besondere Bürgschaft geleistet wird, innerhalb dreier Tage vom Käufer in Empfang genommen werden, sonst kann die Ware anderweitig verkauft werden. 6. Macht ein Kaufmann oder sein Gehilfe sich betreffs seiner Person oder seines Gutes strafbar, so darf nur sein ihm eigentümliches Gut beschlagnahmt werden, nicht aber das von ihm im Auftrag seines Herren mitgeführte Gut, damit der Herr sein Gut an den Käufer liefern kann, zu welchem Zweck der Herr des Gutes unter Vorlage der nötigen Zeugnisse vor den Schöffen die Erlaubnis einholen muß. 7. Der Satz ist mir ebenso unverständlich, wie den früheren Herausgebern. 8. Wegen einer Frau soll kein fremder Kaufmann gestraft werden, es sei denn, er habe sie vergewaltigt oder geprügelt. Im letzteren Falle trifft den Kaufmann dieselbe Buße, die für das gleiche Vergehen den Bürger treffen würde. --
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dc.identifier444
dc.identifier.otherCW10480
dc.identifier.urihttps://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/444
dc.publisherCAO
dc.rights.urihttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0
dc.titleUm 1281.
dc.typeImage
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local.archivDortmund StdA. --
local.archiv.idhttps://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/archive/106
local.archiv.nameDortmund, Stadtarchiv
local.date.ausstellungsdatumUm 1281.
local.date.datierung01.01.1256 - 01.01.1306
local.description.editionhttps://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW10480
local.literaturA. Fahne UB. der freien Reichsstadt Dortmund S. 302 Nr. 572, zum Jahr 1252 (= A. Fahne, Die Grafschaft und die freie Reichsstadt Dortmund Band II 2 [1857], danach Koppmann Hansarecesse a. a. O. zum Jahr 1282);
local.literaturK. Höhlbaum, Hansisches UB. 1, 305 Nr. 891 mit Anmerkung.
local.person.otherſcepenen van brugghe, graue van vlaendren, here van belle, here van der toolne, here van ghiſtele
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