Hinrich von Goddes gnaden Greue to Blankenburch - 1290 September 30.

dc.contributor.authorHinrich von Goddes gnaden Greue to Blankenburch
dc.coverage.temporal1290-09-30P1290-09-30
dc.date.accessioned2023-11-01T08:27:02Z
dc.date.available2023-11-01T08:27:02Z
dc.date.created1315-09-30
dc.date.issued1315-09-30
dc.description.abstractErfüllung der am Schluß von Nr. 1299 in Aussicht genommenen Bestätigung durch königliche und fürstliche Siegel. -- Graf Heinrich von Blankenburg beurkundet, daß er auf Befehl König Rudolfs den lange währenden Streit zwischen Werner und den beiden Brüdern Gardun und Otto, den edlen Herren von Hadmersleben, einerseits und dem Dekan und Kapitel des Gotteshauses St. Simon und Juda und St. Matthias zu Goslar andrerseits über Besitzungen und Abgaben an dieses Gotteshaus in Westeregeln und Etgersleben mit den umliegenden Dörfern, die dazu gehören, welcher sich die Herren von Hadmersleben bemächtigt haben und die im folgenden näher bezeichnet werden, in freundschaftlicher Einigung auf folgende Weise geschlichtet habe: Die Bestimmungen über die 7½ und 4½ Hufen sowie die Mühlen werden aus 1299 wiederholt; von den 4½ Hufen wird näher ausgeführt, daß sie z. Z. noch Leibgedinge der Witwe und des Sohnes von Herrn Jans von Westeregeln sind. Der Ertrag der Mühlen wird mit 12 Wispel und drei großen fetten Schweinen angegeben. Von 20 Hufen in Westeregeln und 32 Hufen in Etgersleben, von denen jede 5 Speicher malter Weizen einbringt, sollen die von Hadmersleben abgeben von jeder Hufe einen halben Wispel und 5 Magdeburger Schillinge und von jeder der 20 Zinshufen in Etgersleben 8 Schillinge, 3 Hufen ausgenommen, von denen zwei 20 und die dritte 6 Schillinge einbringen. Von den 7 Zinshufen in Starendorp sollen sie jährlich 35 Schillinge geben, von den 6 Zinshufen in Westeregeln für jede Hufe 8 Schillinge. Von den 12 Hufen in Hondorf, von denen 6 je 18 Schillinge, 5 je 8 Schillinge, die letzte 12 Schillinge eintragen, sollen die Hadmerslebener den entsprechenden Zins zahlen. Endlich sind von einem Hof zu Ammendorp 14 Schillinge zu entrichten. Wenn Teile des genannten Gutes, die entfremdet oder entwendet waren, wieder zukommen, so sollen sie davon entsprechend den vorgenannten Taxen Zins zahlen. Die übrigen Bestimmungen werden mit kleinen Abweichungen des Wortlautes und Stiles, der sich hier mehr dem lateinischen Text 1310 A angleicht, aus Nr. 1299 wiederholt. An sachlichen Änderungen ist zu vermerken: 1. Die in 1299 als Seelengabe ausgelobte Mark Silber wird hier [S. 549, Z. 39 ff.] als ausbezahlt bezeichnet. 2. Nach 1299 [S. 540, Z. 6] soll Otto von Hadmersleben noch geloben, die Sühne einzuhalten. Hier [S. 550, Z. 12] wird unterschiedslos gesagt, daß die Herren es gelobt haben. Ottos Gelöbnis muß also inzwischen erfolgt sein. 3. Der Satz, daß die Hadmerslebener die Leute auf dem Gut bei ihrem Recht belassen sollen, wird an den Schuß gestellt. -- Damit diese Abmachungen im Namen des Königs eine größere Bekräftigung erhalten, wurden sie hiermit am 30. September auf dem Emmersberge in Gegenwart des Grafen Otto, Fürsten von Anhalt, der von König Rudolf zum obersten Richter über Sachsenland ernannt wurde, des Erzbischofs Erik von Magdeburg und dessen Bruder Markgraf Otto von Brandenburg erneuert. Diese drei haben das Gelöbnis der Herren von Hadmersleben an das Gotteshaus von Goslar in die Hand empfangen. -- A u. B
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dc.identifier1310 B
dc.identifier.otherCW20793
dc.identifier.urihttps://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/1310_B
dc.publisherCAO
dc.rights.urihttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0
dc.titleHinrich von Goddes gnaden Greue to Blankenburch - 1290 September 30.
dc.typeImage
dspace.entity.typeUrkunde
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local.archivGoslar StdA. Domstift 111 u. 111 a.
local.archiv.gnd3024286-1
local.archiv.nameGoslar, Stadtarchiv
local.date.ausstellungsdatum1290 September 30.
local.date.datierung30.09.1290 - 30.09.1290
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local.geo.placeWiesloch
local.literaturGQPS. 30, 409--417, Nr. 410, 411. Zs. des Harzvereins 5 (1872) 476 ff.;
local.literaturCod. Dipl. Anhalt. II. 484;
local.literaturVancsa S. 25;
local.person.otherCapitele des goddehuſes der heiligen apoſto- len Sente Symonis vn̄ Sente Jvdas · vn̄ Sente Mathies to Goſlere, dekene, Gardune, herren von Hademerſleue hern wernere, Otten, Romeſchen kvninges Rodolves
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