Ausstellungsdatum
1282 Juli 20
Ausstellungsort
Bemerkungen:
Herzog Ludwig von Teck ist mit Bischof Konrad [III.] von Straßburg übereingekommen, seine Tochter Agnes mit Konrad von Lichtenberg, dem Neffen des Bischofs, zu verheiraten. Als Mitgift wird er 600 Mark reines Silber Straßburger Gewichtes zahlen. Diese Zahlung soll in Straßburg, Gengenbach oder Offenburg an die Treuhändergemeinschaft, bestehend aus dem Bischof, Konrad, dem Bruder des Herzogs, und Herrn Ludwig von Lichtenberg, erfolgen; stirbt einer von ihnen, so sollen die beiden anderen einen Ersatzmann hinzuwählen. Das Silber soll in 4 Jahresraten von dem nächsten Gereonstage [10. Oktober] an abgetragen werden, in den ersten beiden Jahren je 100 Mark, in den nächsten beiden je 200 Mark. Fehlt an den beiden letzten Jahresraten etwas, so sollen die 3 Treuhänder über Erleichterungen und Fristverlängerungen befinden. Können sie sich nicht einigen, so soll die Mehrheit entscheiden und beide Parteien den Entscheid annehmen. Das Silber soll nach Rat und Willen der Treuhänder oder zweier von ihnen in Land angelegt werden zwischen der Breusch und der Moder und keinesfalls jenseits der Vogesen. Es soll auch in keiner Burg angelegt werden, sondern nur in Dörfern und gewöhnlichen Gülten. Das Silber soll nach Übereinkunft beider Parteien zum Nießbrauch angewiesen (rᷝverwidemen</i>) werden. Solange das Silber noch nicht angelegt oder das dafür gekaufte Gut rᷝunverwidemet</i> ist, soll im Falle des Todes von Agnes das Silber oder das dafür gekaufte Gut an ihre nächsten Erben fallen. Ist es rᷝverwidemet,</i> soll ihr Ehemann Konrad zu seinen Lebzeiten sein rᷝwideme reht</i> daran haben, wie Agnes es hätte, wenn ihm etwas zustieße. Haben sie Leibeserben, so fällt es an diese. Stirbt Herzog Ludwig vor Auszahlung des Silbers, so tritt sein Sohn Hermann in Ludwigs Verpflichtungen ein, wozu er sich feierlich verpflichtet. Für das Silber stellt Herzog Ludwig 12 [Bd. 5 S. 167 Z. 37 bis 41] namentlich genannte Bürgen, darunter seinen Sohn Hermann. Die Bürgen müssen bei Fristversäumnissen 4 Wochen nach mündlicher oder schriftlicher Mahnung in der üblichen Weise in Straßburg, Speyer, Offenburg oder Gengenbach Einlager halten. Stirbt ein Bürge, so muß Herzog Ludwig innerhalb von 4 Wochen nach erfolgter Mahnung einen anderen stellen, sonst müssen die übrigen Bürgen Einlager halten. Hat einer der Bürgen vor dieser eine andere Geiselschaft geschworen und muß dieser Folge leisten, ehe er in der vorliegenden Sache gemahnt wird, so ist er verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen nach Befreiung von der früheren Geiselschaft in der hier vorliegenden Sache Einlager zu leisten. Als Gegenwert soll Konrad von Lichtenberg nach Zahlung des Silbers seiner Frau Agnes 600 Mark aus seinen Besitzungen zwischen dem Schwarzwald und dem Rhein anweisen und geben, so wie die Treuhänder darüber übereinkommen. --
Literatur
Mon. Hohenbergica S. 65 ff. Nr. 91 ; ZGO Bd. 15 (1863) S. 400 ff. Nr. 36.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW50228