der Rât! vn̄ dú gemainde von Schafuſen; her Egebreht der Schulthais - 1294 Oktober 15.

dc.contributor.authorder Rât! vn̄ dú gemainde von Schafuſen
dc.contributor.authorher Egebreht der Schulthais
dc.coverage.temporal1294-10-15P1294-10-15
dc.date.accessioned2023-11-01T08:47:57Z
dc.date.available2023-11-01T08:47:57Z
dc.date.created1319-10-15
dc.date.issued1319-10-15
dc.description.abstractEkbrecht der Schultheiß, der Rat und die Gemeinde von Schaffhausen beurkunden, daß sie gemeinsam folgende Bestimmungen gesetzt haben: 1) Jeder, der einen in Schaffhausen erhobenen Streit sieht und zugegen ist, soll diesen schlichten und keinen Bewaffneten dazu rufen. 2) Entsteht daraus größerer Streit, so soll der Schultheiß den Rat einberufen und nach dessen Urteil schlichten. 3) Steigert sich der Streit so sehr, daß sich Krawall erhebt oder die Glocken läuten, so soll sich jedes Ratsmitglied mit einem oder zwei Knechten oder anderen, die ihnen dazu geeignet erscheinen, unverzüglich, sobald er es erfährt, zum Hause des Schultheißen begeben. Davon entbindet nur rᷝehaftige noͮt,</i> was durch [Schwur] zu den Heiligen bewiesen werden oder mit 5 Pfund gebüßt werden muß. Dort soll man den Streit so beilegen, wie es Ansehen und Friede der Stadt fordern. Ist der Schultheiß nicht daheim, so sollen sich die Ratsmitglieder dennoch bei seinem Haus versammeln und an Stelle des Schultheißen den Streit schlichten. 4) Läuft ein anderer [Bürger] bewaffnet zu Schultheiß und Rat, so soll er nicht schuldig sein, wenn er sich durch Eid zu den Heiligen vor der Anklage der bösen Absicht reinigen und beweisen kann, daß er nur herbeigelaufen sei, um den Streit abwenden zu helfen; andernfalls soll er der Stadt 5 Pfund zahlen. 5) Wer dagegen hinzuläuft, um den Streit zu vermehren, der soll ebenfalls 5 Pfund an die Stadt zahlen. 6) Kommt jemand von ungefähr zu Schultheiß und Rat, so soll er nach deren Entscheidung heimgehen oder bleiben; wenn sie ihn für rᷝſchidelich</i> [tauglich bei der Verhandlung] erachten, oder er soll [im Weigerungsfall] der Stadt 5 Pfund geben. 7) Kommt bei Feueralarm jemand ohne die vorschriftsmäßige Ausrüstung, rᷝwambaſt</i> </b>[<b>Wams</b>]<b> Pickelhaube, Axt usw., so muß er der Stadt 5 Pfund zahlen. Wer anders als mit der vorgeschriebenen Ausrüstung oder Bewaffnung kommt, hat der Stadt 5 Pfund zu geben, die weder Schultheiß noch Rat erlassen dürfen. Kann er die 5 Pfund nicht zahlen, so soll er Jahr und Tag der Stadt verwiesen sein und darf weder während dieser Frist noch danach zurückkommen, bevor er nicht die 5 Pfund zahlt, es sei denn, seine Rückkehr erscheint dem Rat im Interesse der Stadt notwendig. 8) Diese Bestimmung soll vom 16. Oktober 1294 an 2 Jahre lang Gültigkeit haben. --
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dc.identifier2043
dc.identifier.otherCW30395
dc.identifier.urihttps://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/2043
dc.publisherCAO
dc.rights.urihttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0
dc.titleder Rât! vn̄ dú gemainde von Schafuſen; her Egebreht der Schulthais - 1294 Oktober 15.
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dspace.entity.typeUrkunde
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local.archivSchaffhausen SA.
local.archiv.gnd813430-3
local.archiv.nameSchaffhausen, Staatsarchiv
local.date.ausstellungsdatum1294 Oktober 15.
local.date.datierung15.10.1294 - 15.10.1294
local.description.editionhttps://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW30395
local.geo.placeKloster Neidingen
local.person.mitsieglergemainde inſigel
local.person.mitsieglerhern Cvͦnrat von Tengen
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