1297 Oktober 30.
1297 Oktober 30.
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dc.date.accessioned | 2023-11-01T09:24:59Z | |
dc.date.available | 2023-11-01T09:24:59Z | |
dc.date.created | 1322-10-30 | |
dc.date.issued | 1322-10-30 | |
dc.description.abstract | Rudolf [I.], Pfalzgraf zu Rhein, Herzog zu Bayern, beurkundet, daß er, seine Erben und Nachkommen Heinrich von dem Rotenberg, dem Sohn Dietrichs von Wildenstein, und dessen Erben und Nachkommen 800 Pfund Regensburger Pfennige schuldig sind und dafür einstehen sollen. [Diese Summe] hat Heinrich ihm geliehen. Er wird die 800 Pfund bis zur kommenden Lichtmeß [2. Februar 1298] ohne Einspruch zurückzahlen. Erfolgt die Zahlung nicht termingerecht, so werden Rudolf und seine Erben für alle Unkosten aufkommen, die Heinrich und dessen Erben durch Aufnahme des Geldes bei Juden oder Christen oder auf jede andere Weise daraus erwachsen. Die Auszahlung soll mit guten dann gültigen Regensburger Pfennigen erfolgen. Zahlen sie nicht zum vereinbarten Termin, so sind Heinrich und dessen Erben berechtigt, Rudolfs Land und Leute in Bayern zu pfänden, oder, wo sie an ein Pfand Rudolfs herankommen, ihre Hand darauf zu legen, sowohl für die Summe als auch für die erwachsenen Unkosten. Diese Verpflichtung gilt solange, wie Heinrich oder dessen Erben die Urkunde in Händen haben. Weder Rudolf noch jemand in seinem Auftrag werden diejenigen ungnädig oder feindlich behandeln, die Heinrich oder dessen Helfern bei der Beschaffung eines Pfandes behilflich waren oder bei denen er [ein Pfand] aufgenommen hat. Alle diese Rechte gehen auf jeden über, Frau oder Mann, der mit Zustimmung Heinrichs in den Besitz der Urkunde gelangt ist. Die Auszahlung des Geldes soll in der Stadt Regensburg oder im Umkreis von 10 Meilen erfolgen, wo sie es wünschen. -- Die Schrift der Urkunde ist sehr fortgeschritten. Vom Paläographischen her wäre eine Ansetzung des Stückes auf »Mitte des 14. Jh.s⟨ durchaus zu vertreten. Das Siegel fehlt. Bedenklich sind vom Sprachlich-Orthographischen her für eine Herzogsurkunde die vielen rᷝy</i> (für rᷝi</i>), die rᷝw</i> (für rᷝu</i>), die häufige Doppelkonsonanz, die Wiedergabe der mhd. Konj. rᷝswâ</i> durch rᷝwo.</i> Friedrich Wilhelm bemerkte zu dieser Urkunde: »Das Stück ist sicher nicht aus Rudolfs Kanzlei; vielleicht spätere Übersetzung oder Kopie.⟨ Das HpSA. München hält die Urkunde für echt, zumal sich bei einer kurzen Zahlungsverpflichtung eine Fälschung nicht lohne. Dagegen ist geltend zu machen, daß die Urkunde praktisch einen Blankoscheck für jedermann auf unbestimmte Zeit und in unbestimmter Höhe (Kapital und Zinsen) darstellt. Eine Fälschung erscheint uns aus allen hier angeführten Gründen nicht ausgeschlossen. -- München HpSA. (Fürstenselekt, früher: Fasc. 111 [Rotenburg Herrschaft Fasc. 1], jetzt: Nr. 538). -- Reg.: Reg. Boic. 4, 655; Reg. Pfalzgrafen am Rhein 1, 82 Nr. 1387. | |
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dc.publisher | CAO | |
dc.rights.uri | https://creativecommons.org/licenses/by/4.0 | |
dc.title | 1297 Oktober 30. | |
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dspace.entity.type | Urkunde | |
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local.date.ausstellungsdatum | 1297 Oktober 30. | |
local.date.datierung | 30.10.1297 - 30.10.1297 | |
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