Aussteller
Empfänger
Frideriches des Schenken von Limbvrg
Ausstellungsdatum
1287 Juni 24.
Ausstellungsort
Mitsiegler
Lvpolt der Cvchinmeiſter von Nortenberg
Zeuge
Engelhart von Bebenbvrg
Friderich von Seldenecke
Friderich von Tanne
Herolt von Orn
Raben von Svlze
Sifrit von Velleberg
volkart von velleberg
wolfram von Bilriet
Friderich von Seldenecke
Friderich von Tanne
Herolt von Orn
Raben von Svlze
Sifrit von Velleberg
volkart von velleberg
wolfram von Bilriet
Weitere Personen
Elſe- beten, Heinriche, Mehthilde, vlriches
Bemerkungen:
Liupolt der Küchenmeister von Nordenberg beurkundet, daß ihm Friedrich der Schenk von Limpurg mit der Zustimmung und der Hand seiner Ehefrau Mechthild, seiner Mutter [deren Name nicht genannt wird], seiner Schwester Elsbet und seines Bruders Ulrich die Burg Bilriet mit aller Zubehör für 1300 Pfund Haller zu eigen verkauft hat. Außerdem gibt Schenk Friedrich Liupolds Sohn, Heinrich, 100 Mark Silber bei seiner Verehelichung mit des Schenken Friedrichs Schwester Elsbet. Diese 100 Mark rᷝbewiset</i> Schenk Friedrich dem Liupolt auf Bilriet und dem Gut, das er dazu gibt. Stirbt Elsbet ohne Leibeserben, so fallen diese 100 Mark Silber an den Limpurger zurück, falls nicht Elsbet ein rechtsgültiges Testament hinterläßt. Kaufen der Schenk oder seine Erben in der Frist der nächsten 10 Jahre Bilriet für 1300 Pfund Haller und 100 Mark Silber zurück, so sollen Liupold oder seine Erben ihnen Bilriet zurückgeben; aber der Schenk soll Bilriet mit seinem Eigengut zurück erwerben, damit er den Kauf für sich und seine Erben betätige [und nicht für Nichterben]. Wird der Rückkauf Bilriets für einen Nichterben betätigt, so muß der Schenk dem Liupolt zu den 1300 Pfund Haller noch weitere 130 Pfund hinzuzahlen. Während der 10 Jahre [in denen der Schenk ein Rückkaufsrecht auf Bilriet hat] soll Liupolt kein weiteres [vom Schenken versetztes, zu Bilriet gehöriges?] Gut einlösen, ohne Zustimmung des Schenken, außer den Hof vor Bilriet und das Fischwasser zu Geislingen. Die Einlösung dieser Güter soll in gleichem Wert zu der seinerzeit festgesetzten Pfandsumme erfolgen. Löst Liutpolt [versetztes] Gut früher als in 10 Jahren ein, so soll er dem Schenken das Gut auch früher zurückgeben und der Schenk schuldet dann dem Liupolt und seinen Erben die Einlösungssumme, die der Schenk bei Rückkauf von Bilriet, diesen gleichfalls zurückzuerstatten hat. Wird das [von Liupolt erworbene] Gut von jemand angesprochen, so sollen der Schenk oder seine Erben das Gut frei machen. Tun sie das nicht, so sollen sie Einlager zu Rothenburg oder Gmünd halten und darin bleiben, bis dem Liupolt das Gut nach Recht ausgefertigt ist. Kaufen der Schenk und seine Erben in den nächsten 10 Jahren Bilriet nicht zurück, so gehört Bilriet Liupolt und seinen Erben. Liupolt der Küchenmeister von Nordenberg und sein Sohn Heinrich, haben sich dem Schenken Friedrich von Limpurg gegenüber eidlich verpflichtet, Bilriet zurückzugeben, wenn er es innerhalb der [nächsten] 10 Jahre zurückkaufen will, vorausgesetzt, daß sie Bilriet nicht verlieren, ohne daß sie etwas dazu können. --
Literatur
WU. 3649.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW20366