Anſhelm / vnd Henrich / die gebruͤdere / von Rappolzſtein an Henrichen / vn̄ hern walthern ſinen brvoder die herren von Gerolzeke - 1289.

dc.contributor.authorAnſhelm / vnd Henrich / die gebruͤdere / von Rappolzſtein
dc.coverage.temporal1289-01-01P1289-12-31
dc.date.accessioned2023-11-01T08:23:04Z
dc.date.available2023-11-01T08:23:04Z
dc.date.created1314-01-01
dc.date.issued1314-01-01
dc.description.abstractDie Brüder Anselm und Heinrich von Rappoltstein beurkunden, daß sie die Schlichtung des Streites, den sie gegen ihre Muhme Berhte, Landgräfin von Wörth, und deren Kinder haben, für sich und Heinrich [von Rappoltstein], den Sohn ihres verstorbenen Bruders Ulrich, den edelen Leuten und Brüdern Heinrich und Walther von Geroldseck übertragen und beschworen haben, deren Spruch, der auf gütlichem oder rechtlichem Weg oder durch Wahrheitsbeweis erfolgen soll, sich zu unterwerfen, und ihren Neffen Heinrich, sobald er volljährig ist, dazu zu veranlassen, die selben Verpflichtungen zu übernehmen, deren Einhaltung sie jetzt für ihn gelobt haben. Die Herren von Geroldseck haben vier namentlich genannte Männer, die ihnen bei der Schlichtung helfen sollen und sich eidlich verpflichtet haben, dies nach bestem Vermögen zu tun, zu sich genommen. Wird unter den Helfern keine Übereinstimmung erzielt, so sollen die Geroldsecker die Sache allein schlichten, und die Antragsteller sollen sich ihrem Spruch fügen. Geht einer der vier Helfer durch Tod ab, so sollen die Geroldsecker einen Ersatzmann nach eignem Ermessen nehmen. Die Schlichtungskommission soll am Dreifaltigkeitssonntag zusammentreten und den Spruch bis zum 24. VI. fällen. Die Antragsteller haben für den Fall, daß sie den Spruch nicht einhalten, elf namentlich genannte Bürgen für 500 Mark lauteren und gang und geben Silbers Straßburger Gewichts gestellt, die der Landgräfin und ihren Kindern zufallen sollen. Die Bürger sollen, wenn sie Heinrich und Walther von Geroldseck oder deren legitimierter Bote oder deren Briefe auffordern, in den nächsten vierzehn Nächten zu Kolmar oder Erstein einreiten und Einlager halten bis der Landgräfin und ihren Kindern die 500 Mark gezahlt sind. Die Bürgen Graf Diepold von Pfirt und Johann, der Sohn des verstorbenen Grafen Friedrichs von Pfirt, sollen Einlager in Kolmar oder Mühlhausen halten. Graf Diepold von Pfirt, Landgraf Otto von Ochsenstein und Graf Egen von Fürstenberg können, jeder für seine Person zwei Ritter als Einlagerhalter senden. Brechen die Antragsteller den Spruch der Herren von Geroldseck, so soll man wider sie sein und der Landgräfin und deren Kindern helfen. --
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dc.identifier1075
dc.identifier.otherCW20541
dc.identifier.urihttps://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/1075
dc.publisherCAO
dc.rights.urihttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0
dc.titleAnſhelm / vnd Henrich / die gebruͤdere / von Rappolzſtein an Henrichen / vn̄ hern walthern ſinen brvoder die herren von Gerolzeke - 1289.
dc.typeImage
dspace.entity.typeUrkunde
local.archivMünchen GHA. (Kasten 99, Lade 1, Nr. 2).
local.archiv.idhttps://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/archive/0
local.archiv.nameMünchen, Bayerisches Hauptstaatsarchiv
local.date.ausstellungsdatum1289.
local.date.datierung01.01.1289 - 31.12.1289
local.description.editionhttps://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW20541
local.geo.idhttps://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/place/1056
local.geo.placeMailberg
local.person.empfaengerHenrichen / vn̄ hern walthern ſinen brvoder die herren von Gerolzeke
local.person.mitsieglerherren von Gerolzeke
local.person.otherAnſhelmen den Heiden den voget von waſſelnhein, Berhten d **Lantgrefin von werde, Conen von Berchein den Alten, Cvnen von Geiſpolzhein, Grafe Diebold vn̄ der Lantfoget / vn̄ Grafe Egene von fv̓rſtenberc, Henrichen / vͦlricheſ ſeligen ſvn vnſers bruͦder, Henrichen von Andelohe, Joheſ grafen fridericheſ ſvn
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