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Höfingen (Leonberg)

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    balſam der iunger ain ritter; Balſam von Tizzingen ain ritter; prior vnde der conuente von Richenbach u.A. - 1295 Oktober 5.
    (CAO, 1320-10-05) balſam der iunger ain ritter; Balſam von Tizzingen ain ritter; prior vnde der conuente von Richenbach; Reinhart; Wigant
    Prior und Konvent von Reichenbach einerseits und die Ritter Balsam von Ditzingen und dessen Söhne Balsam der Jüngere, Reinhart und Wigant für sich und alle ihre Erben anderseits beurkunden, daß sie in ihrem Streit um das Gut in Ditzingen, genannt rᷝder herren guͦt von Reichenbach, um Höfe und Hufen und alles Zubehör wie folgt geschieden sind: 1) Der Hof zu Ditzingen der Herren von Reichenbach soll alljährlich als Vogtrecht den Vögten für deren Schutz zu St. Georg [23. April] 18 Haller und zu Michaelis [29. September] ebenfalls 18 Haller, dazu 1 Scheffel Hafer, 1 Huhn und rᷝdiubi vn̄ freueli [Einkünfte aus der Strafgerichtsbarkeit, vgl. Corpus Nr. 2106] geben, überdies soll jede Hufe zu St. Georg 9 Haller, zu Michaelis ebenfalls 9 Haller und dazu 1 Scheffel Hafer, 1 Huhn und rᷝdîubi vn̄ freueli abführen. Dieses Vogtrecht sollen Herr Balsam, dessen Söhne oder Erben gemeinsam und ungeteilt mit ihrem Vetter, Herrn Johannes von Ditzingen, oder dessen Erben in der Weise genießen, daß ihm [Balsam] und seinen Söhnen oder Erben die Hälfte des Vogtrechtes zufällt. 2) Herr Balsam oder seine Erben sollen für sich allein von rᷝdeſ ſnuͦchen wegen [?. WU. faßt den Snuͦchen als Person, vgl. Reg. WU. Bd. 10] auf dem genannten Hof jährlich je 1 Malter Roggen und Hafer und 1 Huhn, dazu von jeder Hufe noch 1 Scheffel Roggen und Hafer und 1 Huhn erhalten mit der Verpflichtung, die Schutzherren des Klosters von Reichenbach auf allen dessen Besitzungen zu sein, und den Anspruch, dieses gesonderte Vogtrecht gemeinsam und ungeteilt zu besitzen. 3) Herr Balsam und seine Söhne haben für sich und alle ihre Erben auf alle anderen eventuellen [oben nicht genannten] Rechte an dem Besitz verzichtet, wofür sie von Prior und Konvent auf deren Hufen in Ditzingen 30 Schillinge Haller Gülten nachgewiesen erhalten haben. Ferner haben Prior und Konvent auf alle Einkünfte verzichtet, die sie ihnen [Balsams Sippe] bisher vorenthalten haben. Dazu hat das Kloster ihnen 10 Schillinge und 12 Haller gegeben. Balsam und seine Söhne bestätigen den Erhalt der Summe und die Anweisung der 30 Schillinge Haller auf den Hufen in Ditzingen. 4) Herr Balsam und seine Söhne [genannt nur Balsam der Junge und Wigant, Reinhart vermutlich vom Schreiber vergessen] oder Erben sollen das Viertel des Zehnten in Ditzingen nur auf Lebenszeit als Leibgedinge besitzen. Davon sollen sie alljährlich zum 8. September den Herren von Reichenbach 17 Malter Roggen Leonberger Maßes abführen. Nach ihrem Tode ist der Zehnte dem Kloster frei. Wird der Zehntertrag durch Hagel, Mißwachs oder Krieg geringer, so sollen die Abgaben an das Kloster nach der eidlichen Aussage der Hufer des Dorfes Ditzingen gemäß dem Gewohnheitsrechte des Dorfes entsprechend herabgesetzt werden. 5) Mit dem Wald, genannt rᷝder herren walt von Richenbach, der zum Hof Ditzingen gehört, sollen Herr Balsam, seine Söhne oder Erben nichts zu tun haben, was über ihre Aufgaben als Vogthinausgeht: Sie dürfen niemandem ohne Zustimmung des Klosters erlauben, Holz zu schlagen und auch selbst nicht so viel schlagen oder schlagen lassen, daß es unziemlich ist, einen Schiedsspruch bedingte oder eine Buße erforderte. 6) Herr Balsam von Ditzingen, seine Söhne oder Erben sollen die Herren von Reichenbach an all ihrem Besitz über die obigen Bestimmungen hinaus in nichts beeinträchtigen oder beeinträchtigen lassen, was sie auch gelobt haben. Verstoßen sie dagegen, so sollen sie oder ihre Erben es innerhalb eines Monats nach der Mahnung der Herren von Reichenbach oder deren Bevollmächtigten wiedergutmachen. Weigern sie sich und entsteht daraus zwischen beiden Parteien ein Streit, so sollen Ritter Hug der Kell[n]er von Munchingen und Dietrich rᷝder hiefen, Bürger von Leonberg, die von beiden Parteien dazu gewählt sind, darüber entscheiden. Dem Schiedsgericht der beiden sollen sich Balsam und die Seinen fügen. Weigern sich diese dennoch, so verlieren sie alle ihre oben genannten Rechte, und die Herren von Reichenbach können sich einen anderen Vogt über ihre Güter in Ditzingen nehmen, und sie [die zwei Schiedsleute] sollen das Kloster vor Gericht und sonst unterstützen. Stirbt einer oder sterben beide Schiedsleute, so sollen beide Parteien gemeinsam einen oder beide neu wählen. 7) Prior und Konvent von Reichenbach und ihre Nachfolger dürfen die Besitzungen in Ditzingen weder verkaufen noch versetzen noch sonst verändern, auch keinen anderen Vogt wählen, solange Herr Balsam, seine Söhne oder Erben nicht ihre Rechte nach obigen Bestimmungen verwirkt haben, es sei denn, mit deren Willen. Andererseits dürfen die Herren von Ditzingen das Vogtrecht nicht gegen den Willen des Klosters versetzen, verkaufen oder in anderer Weise verändern, sonst gehen sie ihrer Rechte verlustig. Beide Parteien bitten Abt Gottfried von Gengenbach, der hierbei rᷝRihter waz von deſ babeſteſ gewalt und Abt Gottfried von Hirsau, der zugegen war, ihre Siegel anzuhängen, worüber beide eine Erklärung abgeben. -- Vgl. Corpus Nr. 2106. --
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    Sifrit von Phalham Vogt ze Auſpurch - 1295 Oktober 9.
    (CAO, 1320-10-09) Sifrit von Phalham Vogt ze Auſpurch
    Siegfried von Pfahlheim, Vogt zu Augsburg, beurkundet: Als er zu Gericht saß, erschienen vor ihm Heinrich der Spul sowie dessen Bruder Herr Berchtold, Chorherr zu St. Mauritius, und Marquart, Herrn Menharts Sohn, als Pfleger der Kinder des Spuls. Sie legten mit rᷝfuͤr ſprechen [Anwalt] dar, daß Heinrich der Spul mit ihrer beider Rat und Einverständnis sein Haus, das seine Kinder von ihrem Großvater Menhart und von ihrer Mutter geerbt hatten, für 49 Pfund Augsburger Pfennige verkauft hätte. Mit dem Geld hätte er das Erbteil seiner Brüder an dem Steinhaus abgelöst, das früher seinem Vater, Herrn Berchtold dem Spul, gehörte, sich und seinen Kindern zu Nutze und um darin wohnen zu bleiben. Nun ergab sich, daß von dem Geld ein Rest übrig blieb und daß er das [väterliche] Haus nicht behalten wollte, und er verkaufte es mit beider Pfleger Rat und Einverständnis. Von dem Erlös des Steinhauses gab er auf Verlangen der Pfleger der Kinder für deren Anteil von 49 Pfund 60 Pfund in neuen Augsburger Pfenningen, die die Pfleger mit dem Rat anderer Verwandter der Kinder zu deren Nutz in die Obhut der Bürger gegeben haben. Nach Darlegung dieses Sachverhaltes durch Heinrich Spul und die Pfleger wurde Siegfried die Frage vorgelegt, ob die Kinder nach Erreichen der Großjährigkeit ein Recht hätten, die mit Rat und Einverständnis ihrer Pfleger unter obigen Bedingungen verkauften Besitzungen anzusprechen. Es wurde entschieden: Da der Verkauf mit Rat und Einverständnis der Vormunde erfolgt ist und da das Geld für die Kinder ausgeschieden und wohlüberlegt zum Nutzen der Kinder der Obhut der Bürger anvertraut ist, könnten die Kinder auf die genannten Besitzungen keinen Rechtsanspruch erheben und müßten sich an das Geld und dessen Zinsen halten. Die Bürger sollten den Kindern das Geld nicht vor Erreichen der Großjährigkeit und vor einem Verzicht rᷝnach dirre ſtet reht mit gelerten worten auf beide Besitzungen ausfolgern. Als ihm [Heinrich] dieser Entscheid gesprochen war, bat er, damit es nicht vergessen würde, um eine schriftliche Ausfertigung, was ihm [hiermit] bewilligt wurde. --