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Hochfelden ZH

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    Urkunde
    Gerhard Von Tv̓- fen - 1296 August 11.
    (CAO, 1321-08-11) Gerhard Von Tv̓- fen
    Gerhard von Teufen beurkundet, daß Heinrich von Bülach ein Gut in Willen von ihm zu Lehen hatte, das 7 Mutt Kerne und 6 Schillinge Pfennige einbringt. Dies hat Heinrich ihm mit der Bitte aufgegeben, es als Mannlehen an Konrad und Johannes, die Kinder Konrads, des verstorbenen Meiers von Hochfelden, zu leihen. Der genannte Meier hatte es zu Lebzeiten als Lehen von Heinrich von Bülach gehabt und es für sein Seelenheil an Abt und Konvent von Wettingen gegeben. Dies wollen Konrad, Johannes und deren Geschwister einhalten, um die Seele ihres Vaters nicht zu vernachlässigen rᷝ(ſvmen). Sie haben dem Aussteller das Gut aufgegeben, weil die Herren von Wettingen nicht Lehen von Herren tragen dürfen. Auf Bitte der Kinder und wegen seiner Dankespflicht gegen die Herren [von Wettingen] hat er dem Kloster Wettingen das Gut in Willen, sein freies Eigentum, mit allem Zubehör und allen bei Verkäufen oder Vergabungen freien Eigentums geltenden Rechten überlassen mit der Verpflichtung, für [das Kloster] im Bedarfsfall einzutreten. --
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    Urkunde
    1296 August 11.
    (CAO, 1321-08-11)
    Es wird beurkundet: 1) Rudolf der Müllner, ein Ritter von Zürich, und dessen Bruder Rudolf hatten gegen den Rat von Luzern Anspruch erhoben auf Meister Johann, den Schulmeister von Luzern, als ihren Lehensmann, der ihnen zu Dienstleistungen verpflichtet sei. Der Schulmeister hatte seine Dienstpflicht abgestritten. Darauf forderten die Müllner seine Kinder und seinen Besitz und verlangten vom Rat von Luzern einen Verhandlungstag mittels Schiedsverfahren rᷝ(vf gemeinem wêge), was diese ablehnten. Die Bürger entgegneten, sie leugneten nicht, daß sie den Verhandlungstag abgelehnt hätten, weil sie rechtlich weder gegenüber den Müllnern noch gegenüber jemand anderem dazu verpflichtet wären. Sie erboten sich, rᷝir vnſchvlde [den Beweis ihrer Berechtigung zur Ablehnung] zu erbringen. Die Ritter Hartmann von Wessenberg und Rudolf von Trostberg, Schiedsleute der Müllner, gaben ihr Votum dahin ab, die Müllner sollten die Ablehnung einer rechtlichen Verpflichtung durch den Rat von Luzern entweder anerkennen oder den Erweis dieser Verpflichtung erneut führen. Ritter Nogger von Littau und Heinrich Böckli, Schiedsleute der Luzerner, stimmten dem zu. Daraufhin forderten die Müllner den Beweis der Berechtigung des Rates zur Ablehnung. Dieser soll nach Übereinkunft der Schiedsleute bis zum nächsten Zwölften Tag [6. Januar] innerhalb der [darauf] folgenden 7 Tage geführt werden, wenn es die Müllner fordern; es sei denn, daß einer nicht in der Stadt oder durch rᷝehaftig not verhindert wäre. Dieser muß es, sobald er in die Stadt kommt, auf Verlangen der Müllner unverzüglich nachholen. Wird der Unschuldsbeweis vom Luzerner Rat nicht erbracht, so können die Müllner den durch die Verzögerung entstandenen Schaden einklagen. 2) Haben die Zürcher Bürger Forderungen gegen die Luzerner oder deren Helfer wegen fortgenommenen Gutes den Schiedsleuten vorgelegt und die Luzerner deren Berechtigung abgestritten, so sollen die Betroffenen ihr Recht vor dem Rat von Luzern suchen, und der Entscheid soll innerhalb von 3 Tagen gefällt werden. Ist einer [vom Rat] nicht in der Stadt oder durch rᷝehaftig not verhindert, so soll man es auf Anforderung 3 Tage nach dessen Rückkehr zum Austrag bringen, sofern nicht Zeugenbeweis verlangt wird. Dieser soll durch Urteilsspruch zugebilligt werden, und der Rat soll die Zeugen, die seiner Gewalt unterstehen, zur Aussage der Wahrheit vor dem zuständigen Gericht zwingen. Dieselben Verpflichtungen haben die Bürger von Zürich und deren Helfer gegenüber den Luzernern. 3) Die Schäden, die die Bürger von Zürich oder Luzern und beider Helfer in dieser Streitsache durch Pfändung oder durch [Vernachlässigung] an ihrem Besitz, durch Kostgeld für die Gefangenen und durch Geiselschaft erlitten haben -- mit Ausnahme des von beiden Parteien geraubten Besitzes --, haben die Schiedsleute mit Zustimmung des Übermannes, des Ritters Gottfried von Hünenberg, gänzlich getilgt und als verglichen erklärt. Die 4 Schiedsleute haben 2 gleichlautende Urkunden für beide Parteien ausgestellt und mit ihren Siegeln besiegelt. -- Vgl. Corpus Nr. 2476 und 1297 April 1. -- Druckfehler Bd. 3 S. 536 Z. 34: rᷝdie vnſchvlde; Z. 39: rᷝdie vorgenanden; Z. 44: rᷝſvlens. Das ZU. 6 (S. 350 Anm. 3 zu Nr. 2384) bemerkt zu Bd. 3 S. 536 Z. 28, »daß die Luzerner von der Eigenschaft ihres Schulmeisters nichts wußten und die rᷝunschuld dafür tuͦn, d. h. den Reinigungseid leisten wollten⟨. Doch handelt es sich um eine prinzipielle Frage (vgl. obiges Regest). Quellenwerk (I 2, S. 57 Anm. 3 zu Nr. 128) kommt zu ähnlicher Auffassung wie wir: »Die Luzerner weigerten sich wohl darum, einen Tag zu gewähren, weil sie der Ansicht waren, daß sie in der Sache nicht zuständig seien⟨. -- Luzern SA. (StdA. Truke 142 Nr. 6).-- Druck: ZU. 6, 350 f. Nr. 2384. Reg.: Quellenwerk I 2, 57 f. Nr. 128. Zur Sache: Meyer, Luzern S. 572 Anm. 43.