Geographischer Ort Kloster Reichenau
Kloster Reichenau
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Urkunde walther von clingen an Nogen von clingennowe - 1271 Februar 11.(CAO, 1296-02-11) walther von clingenWalther von Klingen beurkundet, daß er an Meister Noge von Klingnau eine Schupposse zu Nieder-Langnau mit Zubehör als lediges Eigen, so wie er und sein Vater sie seit 26 Jahren besessen haben, verkauft und sich verpflichtet habe, rᷝwer zu sein. Sollte Meister Nogen das Gut mit Recht abgesprochen werden, so verpflichtet er sich, diesem »sein Silber⟨ zurückzuerstatten. --Urkunde Albreht Von Gotiſ Gnaden Abbet ze Oͮwe; Bvrcart von Hewen; Cvͦnrat von Gvndol- vingen u.A. an Brvͦdern dez Spitals sant Marien von dem Tivtſchen Hvſe Von Jerl'm - 1270 November 5.(CAO, 1295-11-05) Albreht Von Gotiſ Gnaden Abbet ze Oͮwe; Bvrcart von Hewen; Cvͦnrat von Gvndol- vingen; Conuent; Hainrich Svnnenkalp; Marquart Von BuwenburcDer Abt Albrecht von der Reichenau, der Dekan Marquart von Buwenberg, der Probst Burchard von Hewen, der Kellermeister Konrad von Gundelfingen und der Küster Heinrich Sonnenkalb desselben Stiftes beurkunden, daß sie, da Stift Reichenau in Not geraten sei, dem Deutschherrenorden gegen eine bezahlte Summe von 60 Mark gestattet haben, Reichenauer Lehengüter bis zum Einkünftewert von 40 Mark in der Diözese Konstanz, aber außerhalb des Bereiches der Reichenau und Allensbach, käuflich oder auch durch fromme Vergabungen der mit diesen Gütern belehnten Familien als Zinseigen zu erwerben, mit der Maßgabe, daß jährlich für 1 Mark an Einkünften ½ Pfund Wachs am 16. X. entrichtet wird. Wird den Deutschherren eine Burg gegeben, so können sie diese nehmen, sie ist aber als Zinseigen, welches von der Reichenau stammt, zu behandeln. Die Deutschherren zahlen für die Burg den einmaligen Betrag von 15 Mark Silber der Reichenau und jährlich am 16. X. fünf Pfund Wachs. Vorburg oder Gärten oder Obstpflanzungen werden als zur Burg gehörig gerechnet, dagegen sonstiges Gut, das mit der Burg verknüpft ist, wird in der angegebenen Weise zinspflichtig und soll in die 40 Mark Einkünfte eingerechnet werden. Mit gegebenem Gut übergebene Leute stehen in demselben Verhältnis zu den Deutschherren und der Reichenau, wie das gegebene Gut. Die Einkünfte an Mortuarien und Erbgefällen sind zur Hälfte der Reichenau zu überweisen, wobei aber die Deutschherren den Abgabepflichtigen einen Nachlaß bis zu ½ Mark oder deren Gegenwert gewähren können. Bei Erwerbungen von Vogteien treten ähnliche Verhältnisse ein, wobei der Modus der Entschädigung geregelt wird, wenn Stift Reichenau solche Vogteien an sich ziehen will. Von solchen Reichenauer Lehen, die die Deutschherren erwerben können, sind nur diejenigen Heinrichs von Krenkingen ausgeschlossen, sofern sie nicht schon von diesem vor 5 Jahren als Afterlehen ausgetan waren. Wenn Edelleute der Reichenau ihr Eigen als fromme Stiftung den Deutschherren vermachen, ohne dafür einen Kaufpreis zu erhalten, so können die Deutschherren diese Stiftungen bis zum Wert von 20 Mark Einkünften annehmen, sie gelten aber als von der Reichenau herrührendes Zinseigen und sind gleich anderen erworbenen Gütern dem Stift zinspflichtig. Diese Stiftungen dürfen überall liegen außer in der Reichenau, Allensbach, am Untersee von Petershausen an bis nach Bodman und Radolfszell. Eine Burg von diesen Edelleuten des Stiftes Reichenau vermacht, dürfen die Deutschherren innerhalb dreier Monate nach dem Vermächtnis mit Einwilligung des Stiftes annehmen (lat. rᷝemere!) oder sie müssen die Burg schleifen, ohne daß sie damit die Rechte an Grund und Boden verlieren. Bei all den Erwerbungen, seien sie Eigen oder Lehen, ist die Erwerbung des rᷝius patronatus durch den Deutschherrenorden ausgeschlossen. Stift Reichenau verzichtet auf jede Anrufung weltlicher oder geistlicher Gerichte und auf alle Vorteile durch vorhandene Verbriefungen, die den Deutschherren zum Nachteil werden könnten. -- A Karlsruhe GLA. 3/127 (Mainau, Deutschordenskommende). --Urkunde Friderich von Herbozheim an Abbette Vnde der Samenunge des Cloſteres zuͦ Tennibach - 1271.(CAO, 1296-01-01) Friderich von HerbozheimDer Ritter Friedrich von Herboltsheim beurkundet, daß er dem Abt und Konvent von Tennenbach für 26 Mark Silber 6 Grundstücke verkauft hat, die bei dem Tennenbacher Hof Langenbogen liegen, und von denen 2 mit Namen genannt werden. Die Grundstücke sind in aller Form, wie man Eigen verkaufen soll, ausgefertigt und zu ewigem Eigenbesitz gegeben. Sie sind lastenfrei bis auf das Holz Breitenloch, von dem (jährlich?) 3 Schillinge an die Bauernschaft von Rust zu zahlen sind. Der Verkäufer verzichtet für sich und seine Erben auf alle Rechte an den Grundstücken und gelobt, ganze Werschaft zu leisten. --Urkunde Conrait; Herman; Rorich - 1270 Dezember. 25.(CAO, 1295-12-25) Conrait; Herman; RorichRörich, Hermann und Konrad von Rennenberg beurkunden, daß sie miteinander ein Abkommen getroffen haben, daß sie sich gegenseitig mit Rat und Tat wie Brüder beistehen und ihre Anteile an Burg Rennenberg einander nicht entfremden und an eine fremde Hand bringen wollen. Sie garantieren sich gegenseitig ihre Erbrechte in Dorf Linz und wollen die Kür der Märker einhalten. Ein Durchbrechen der Kür durch die Leute der Vertragsschließer darf von diesen keinerlei Unterstützung finden. Bei Differenzen zwischen zweien von ihnen soll der dritte Schiedsrichter sein. Kann er keine Entscheidung herbeiführen, so darf der dritte ihren Oheim, den Probst von St. Andreas zu Köln, und ihren rᷝneven Ludwig von Hammerstein herbeiziehen, um zu einem Entscheid zu kommen. Will der, dem Unrecht gegeben wird, davon nicht ablassen, so sollen sie ihn vor den gemeinsamen Magen treulos schelten und rᷝhouitlingin gegen ihn sein. Entzweiten sich zwei von ihnen gegen einen, so sollen der Probst und der Hammersteiner scheiden. --