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Bruchsal

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An diesem Ort ausgestellte Urkunden:

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    Agneſe; heinrich lv̓preſter ze merdingen; heinxi von munzingen u.A. an Abbet von tennibach; cloſter - 1287 Mai 4.
    (CAO, 1312-05-04) Agneſe; heinrich lv̓preſter ze merdingen; heinxi von munzingen; Johanneſ; katherine; trute
    Heinrich der Leutpriester von Merdingen und Johannes und Heinxi von Munzingen, seine Brüder, sowie Agnes, Trude und Kathrine, ihre Schwestern, beurkunden, daß sie einstimmig dem Abt [Meinwart] von Thennenbach und seinem Kloster für 23 Mark lötiges Silbers, deren Empfang quittiert wird, ihre 11 Mannmatt große Matte zu Betzenhausen verkauft und die Werschaft dafür übernommen haben. Mit den 23 Mark sind die Schulden ihres verstorbenen Vaters Heinrich bei den betreffenden Gläubigern abgezahlt worden. Der Zins von der Matte soll zu einer Jahrzeit verwandt werden für das Refektorium der [Thennenbacher] Brüder, wie es die verstorbene Hedwig Schmid für ihr und ihrer Vorfahren Seelenheil testamentarisch festgesetzt hatte. Ihre Erben sollen die Ausübung dieses Seelgerätes überwachen. --
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    Grave Albreht von Goͤrz vnd von Tyrol an Friderich; Ræimbreht von Schoͤnnekke - 1287 Mai 6.
    (CAO, 1312-05-06) Grave Albreht von Goͤrz vnd von Tyrol
    Graf Albrecht von Görz und Tirol, beurkundet, daß er persönlich den Streit zwischen den Brüdern Friedrich und Reinbrecht von Schöneck, betreffend ein Abkommen, das früher nach dem Rat ihrer rᷝfriwende zwischen ihnen zustande gekommen und in ihren rᷝtœilhantfeſten schriftlich niedergelegt worden war, zu Drauburg zwischen ihnen und ihren Erben, wie folgt, beigelegt habe. Reinbrecht soll mit Friedrichs gutem Willen bis zum 29. IX. 1292 auf St. Michelsburg wohnen bleiben und auch innerhalb der vier Grenzen, die zwischen ihnen ausgemacht und in Friedrichs Handfeste schriftlich fixiert sind, während dieser fünf Jahre nirgends anderswo wohnen, als zu St. Michelsburg. Nach diesen fünf Jahren aber sollen weder Reinbrecht noch seine Erben nicht weiter innerhalb der erwähnten vier Grenzen wohnen, weder zu St. Michelsburg noch anderwo, ausser mit Einwilligung Friedrichs und seiner Erben. Wenn einer der beiden Teile diesen Vertrag bricht, wird Graf Albrecht dem verletzten Teil mit Hilfe und Rat beistehen. --
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    Elſbete Von Gottes gnaden Ebtiſchen Zúrich an Wernher Cholben Von Adloſwile - 1287 Mai 4.
    (CAO, 1312-05-04) Elſbete Von Gottes gnaden Ebtiſchen Zúrich
    Äbtissin Elisabeth von Zürich beurkundet, daß sie ein Gütlein zu Rüfers, welches zwei Mutten Kernen zinste, von Johann hinter der Mezie, einem Bürger von Zürich, kaufte. Sie hat es dem Wernher Cholbe von Adliswil zu Erbe verliehen gegen einen Zins von zehn Viertel Kernen, die jährlich am 16. X. an den Kaplan vom Altar des hl. Jodocus zu zahlen sind. Wernher Cholbe hat seinerseits versprochen, daß er ein Gut kauft, das 2 Viertel Kernen einbringt. Dieses Gut soll mit dem Gütlein rechtlich verbunden werden, das die Äbtissin dem Wernher Cholbe verliehen hat. Sollte dieser das in Aussicht gestellte Gut innerhalb von 5 Jahren nicht gekauft haben, so soll er eine Mark Silbers dem Stift zu Pfand setzen, bis er, wie ausgemacht, ein solches Gut gekauft hat. Außerdem hat Wernher Cholbe seinen Vater Walther und Heinrich von Rüfers der Abtei zu Bürgen gesetzt und sich verpflichtet, innerhalb 8 Tagen Ersatz zu stellen, falls einer von beiden stirbt. --
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    Berhte von Roſſe- wag; henrich an huſe zuͦ bruͦhſel · vn̄ mit den bruͦdern; huſeſ vn̄ der bruͦder iſt von bruͦhſel - 1287 Mai 1.
    (CAO, 1312-05-01) Berhte von Roſſe- wag; henrich
    Berhte von Rossewag, Heinrich ihr Sohn und ihre übrigen [namentlich nicht genannten] Kinder beurkunden, daß sie mit dem [Johanniter-]haus Bruchsal und dessen Brüdern dahin übereingekommen sind, daß das Gut zu Grötzingen und zu Durlach dem [Johanniter-]haus und den Brüdern zu Bruchsal gehört, Leute und Gut insgesamt, so wie die Leute, die dorthin eingestanden sind. Das Haus ist den Rossewags und ihren Erben nichts weiter schuldig als das, was in dem Brief des [Johanniter-] Hochmeisters von Kindhausen verzeichnet ist. Die Aussteller erklären, daß sie auf alle Rechtsansprüche an das Haus Bruchsal und das erwähnte Gut verzichten und daß alle Gelöbnisse und Urkunden, die sie diesbezüglich haben, in Zukunft ungültig und ihnen zu nichts behilflich sein sollen. --