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Sermersheim

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    Urkunde
    1297 November 24.
    (CAO, 1322-11-24)
    Konrad von Volkensdorf, Herrn Dietrichs Sohn, beurkundet, daß er wohlüberlegt und mit Zustimmung seiner Ehefrau die Hufe zu Wolfern, auf der Rudel sitzt, an Heinzlein den Widmer und dessen Ehefrau Elsbet unter folgenden Bedingungen geliehen hat: Wenn ihm Konrad, seine Ehefrau oder seine Kinder am kommenden Martinstag 20 Pfund Pfennige Wiener Münze zahlen, so ist ihm die Hufe frei wie vordem; andernfalls ist sie rechtmäßiges Lehen des Heinzlein. Dafür werden Konrad, seine Ehefrau und Kinder sein rᷝgewer und rᷝſcherm sein. Heinzlein und seine Ehefrau sind berechtigt, alle Abgaben rᷝ(dinſt) einzunehmen, die die Hufe einbringt. -- Vgl. Corpus Nr. 2962. -- Linz LA. (Klosterarchiv Garsten, Enveloppe 83). -- Druck: UBLoE. 4, 270 Nr. 293.
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    1297 November 29.
    (CAO, 1322-11-29)
    Rudolf [I.], Pfalzgraf zu Rhein und Herzog zu Bayern, beurkundet, daß sein Vitztum Heinrich von Alten-Arnbach mit seiner Zustimmung 2 Höfe in Bogenhausen und eine dabei liegende Mühle den Klarissen [in München; Angerkloster] verkauft hat, die Höfe als freies Eigen. Die Mühle dagegen war Lehen von Rudolf gewesen; daher überläßt dieser das Eigentumsrecht daran jetzt den Frauen. Für die Besitzungen wird Rudolf entsprechend dem Landes- und Eigentumsrecht rᷝgewer und rᷝbehalter der Frauen sein, da sie ihr gesamtes Gut in seine Hand kaufen. -- A und B nicht von gleicher Hand, inhaltlich und wörtlich (bis auf A S. 178, 41 und 179, 11) übereinstimmend. --
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    1297 November 29.
    (CAO, 1322-11-29)
    Rudolf [I.], Pfalzgraf zu Rhein und Herzog zu Bayern, beurkundet, daß sein Vitztum Heinrich von Alten-Arnbach mit seiner Zustimmung 2 Höfe in Bogenhausen und eine dabei liegende Mühle den Klarissen [in München; Angerkloster] verkauft hat, die Höfe als freies Eigen. Die Mühle dagegen war Lehen von Rudolf gewesen; daher überläßt dieser das Eigentumsrecht daran jetzt den Frauen. Für die Besitzungen wird Rudolf entsprechend dem Landes- und Eigentumsrecht rᷝgewer und rᷝbehalter der Frauen sein, da sie ihr gesamtes Gut in seine Hand kaufen. -- A und B nicht von gleicher Hand, inhaltlich und wörtlich (bis auf A S. 178, 41 und 179, 11) übereinstimmend. --
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    1297 November 29.
    (CAO, 1322-11-29)
    Konrad von Schrotzhofen beurkundet, daß er den Weingarten zu Winzer oberhalb der Kirche, sein rechtmäßiges Eigen, mit allem Zubehör auf den Rat seiner Verwandten rᷝ(frivnt) dem [Katharinen-]Spital zu Regensburg verkauft hat. Weder er noch einer seiner gegenwärtigen oder künftigen Erben sollen daran Ansprüche haben oder erlangen. Etwaige Ansprache auf den Weingarten soll Konrad ohne Unkosten für das Spital abwehren. Er wird entsprechend dem Eigentumsrecht für den Besitz rᷝgewer des Spitals gegenüber allen Leuten sein, mit Ausnahme des Herzogs Rudolf [I.] von Bayern und der Brüder Otte und Hiltwin von Krondorf. Als Bürgen für die Einhaltung hat er neben sich Heinrich von Parsberg und seinen Schwager Konrad von Hauzendorf gesetzt. Bei einer etwaigen Ansprache sollen die Spitalsbrüder zunächst Konrad mahnen, der sich sofort 14 Tage lang ohne Unkosten für das Spital um die Beilegung mühen soll. Geschieht dies nicht, so muß er in der Regensburger Vorstadt 14 Tage lang Einlager halten. Gelingt ihm auch in dieser Zeit die Beseitigung der Ansprache nicht, so können die Brüder Heinrich von Parsberg mahnen, der mit Konrad zusammen 14 Tage Einlager halten soll, oder, falls er verhindert ist, ein rittermäßiger Knecht statt seiner. Ist auch in dieser Frist die Ansprache nicht erledigt, so kann das Spital auch Konrad von Hauzendorf zum Einlager auffordern. Alle drei sollen nicht eher frei kommen, bis die Ansprache auf den Weingarten beigelegt ist. Alle dem Spital dabei erwachsenden Unkosten werden die 3 Bürgen ohne Widerspruch ersetzen. -- Regensburg, Archiv des Katharinenspitals.
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    1297 November 25.
    (CAO, 1322-11-25)
    Otto [III.] und Stephan [I.], Herzöge in Bayern, beurkunden, daß sie ihren Dienstmann rᷝ(getriwen) S[iegfried] von dem Haag für die 15 Mark Silber, die sie ihrem Wirte von Eßlingen zugewendet haben, bis zum nächsten Berchtentag [6. Januar] den Augsburger Juden Lampelin und Judlin [als Bürgen] gesetzt haben. Sie versprechen, ihn ohne Ausflüchte auszulösen und ihm alle durch die Bürgschaft erlittenen Unkosten unverzüglich zu ersetzen. -- München HpSA. (früher: Fürstenselekt Fasc. 112 [Haag, Grafschaft Fasc. 1], jetzt: Kurbaiern Nr. 30 716). -- Reg.: Reg. Boic. 4, 656. Zur Sache: Schnurrer, Kanzleiwesen d. ndb. Herzoge S. 236 u. ö.
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    Urkunde
    1297 November 30.
    (CAO, 1322-11-30)
    Abt Eber und der Konvent von Zwettl bekunden, daß sie mit der Äbtissin und dem Konvent des Klarissenkloster Dürnstein einen Gütertausch vorgenommen haben. Dürnstein gibt eine Reihe von [Bd. 4 S. 180 Z. 13-17] mit Einkünften genau bezeichneten Besitzungen (Lehen, Hofstätten, eine Mühle, Mühlstätten) in Bösen-Weißenbach samt dem Gericht des Dorfes und allem innegehabten Recht, insbesondere dem an Fischfang, ferner ein Lehen zu Zaglau, das 64 Pfennige abwirft und eine Mühle zu Alrams, die 30 Pfennige als Burgrecht einbringt. Was Zwettl innerhalb der Schutzfrist durch rechtmäßige Ansprache verliert, das soll Dürnstein aus den von Zwettl ertauschten Besitzungen und Gülten ersetzen oder mit anderem Gut und mit anderer Gülte, wenn es jene nicht mehr besitzt. Zwettl hat dafür an Dürnstein 10 Pfund Pfennige Bargeld und 2 Pfund Gülten von [Bd. 4 S. 180 Z. 25-27] näher bezeichneten Besitz bei Dürnstein, zu Krems und zu Gneixendorf gegeben. Zwettl übernimmt den Rechtsschutz für Dürnstein unter denselben Bedingungen wie Dürnstein für Zwettl. --
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    Urkunde
    1297 November 20. Original stark beschädigt. Die nicht lesbaren Stellen wurden zum besseren sachlichen Verständnis der Urkunde mit einer Kopie aus der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts ergänzt (Sign. Wien HHSA. K. B. 6, f. 113).
    (CAO, 1322-11-20)
    Erzbischof Konrad [IV.] von Salzburg beurkundet, daß vor ihm Ulrich der junge Freundsberger Elsbet, Tochter Ottos von Walchen, zur Ehefrau genommen hat. Beide haben einzeln und gemeinsam auf alle Rechts- und Erbansprüche verzichtet, die Elsbet von ihrem Vater zugefallen waren oder zufallen könnten, auf Leute oder Burgen, Eigen oder Lehensbesitz, besonders aber auf den Besitz zu Waidring. Ihre beiderseitigen jetzigen oder späteren Rechte daran haben sie an den Erzbischof und das Gotteshaus aufgegeben. Ausgenommen bleibt nur Elsbets Besitz, der Lehen des Bischofs von Regensburg ist. Was Ulrich davon erreichen kann, sollen sie gemeinsam behalten. Wenn sich unter dem, was Elsbet von der Burg Hohenstein zufällt und was Ulrich erlangen kann, Rechte des Erzbischofs befinden, so werden Erzbischof und Gotteshaus diese an die Eheleute und deren Leibeserben als Lehen geben. Stirbt Elsbet kinderlos, so soll Ulrich den genannten Besitz zu seinen Lebzeiten haben; nach seinem Tode fällt er an den Erzbischof und das Gotteshaus zurück. Der Erzbischof verspricht Ulrich für den Verzicht und die [Auf-]Gabe und als Heiratsunterstützung bis zur Lichtmeß 1298 die Zahlung von 200 Mark Silbers in dem Gewicht, daß 10 Pfund Veroneser auf eine Mark kommen. Er hat ihm dafür seine Dienstmannen Otte von Goldegg, Gebhard von Velben und Gerhoch von Radeck als Bürgen gesetzt. Bei Ausfall eines der Bürgen wird er einen gleichwertigen Ersatz stellen. Wird das Silber nicht termingerecht gezahlt, so müssen die Bürgen selber in Salzburg einlagern, bis Ulrich das Silber erhalten hat. Im Falle dringender Verhinderungen dürfen sie einen rᷝRittermœzzigen man als Ersatz schicken. Diese 200 Mark soll Ulrich nach des Velbers, des Radeckers und deren Freunde Rat zu Nutzen seiner Frau in Grundbesitz anlegen. Bis zur Zahlung durch den Erzbischof soll Ulrich die 200 Mark Silbers seiner Frau mit 20 Mark Gülten ersetzen und urkundlich sicherstellen. Dafür hat Ulrich Haug von Taufers und Gebhard von Velben als Bürgen gesetzt. Bei Ausfall eines von ihnen wird er einen entsprechenden Ersatz stellen. Erfolgt die Sicherstellung der 200 Mark durch die 20 Mark Gülten nicht in der vereinbarten Zeit und Art, so sollen die beiden Bürgen Einlager halten, Haug in Lienz, der Velber in Salzburg, und nicht eher freikommen, bis die Sicherstellung erfolgt ist. Beide können bei dringender Verhinderung einen rᷝRittermœzzigen man als Ersatz schicken. Stirbt Elsbet ohne Erben, so soll Ulrich das Geld, das ihm der Erzbischof gibt, oder die Gülte, die davon gekauft wird, bis zu seinem Tode behalten. Danach soll es an Elsbets Mutter und deren Kinder fallen, die sie mit dem Radecker hat. Stirbt Ulrich, bevor gemeinsame Erben vorhanden sind, so soll Elsbet das ihr bestimmte Gut zu ihren Lebzeiten besitzen; danach soll es an Ulrichs Erben fallen. Ulrich und Elsbet haben sich eidlich verpflichtet, diese Abmachung einzuhalten und nichts dagegen zu unternehmen. --
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    1297 November 23.
    (CAO, 1322-11-23)
    Der Altschultheiß Konrad der Böller und der Rat von Klein-Basel beurkunden, daß vor ihnen Konrad der König von Eimeldingen und sein Bruder Albrecht rᷝMoͤrinſ Haus rᷝan dem Tiche an den Schmied Diethelm von Hammerstein, Bürger von Klein-Basel, als Erblehen entsprechend dem Recht und der Gewohnheit von Basel verliehen haben. Als Zins sind jährlich 2 Pfund Pfennige zu entrichten, die zu gleichen Teilen zu den 4 Fronfasten gezahlt werden müssen, ferner bei Handänderung 4 Schillinge als Ehrschatz. Es wurde vereinbart, daß die Brüder ohne Diethelms Nachteil in dem Hause sich aufhalten dürfen, wenn sie ihr Bürgerrecht rᷝ(burgrecht) erfüllen müssen. Dann soll ihnen Diethelm eine Kammer [Stockwerk? rᷝ(gadem)] räumen, die Brüder ihm, gleichgültig wie lange sie sich aufhalten, 1 Fuder Holz geben. Wenn die Brüder wegen Krieg in die Stadt ziehen und in dem Hause wohnen wollen, so soll ihnen Diethelm ein rᷝgadem gegen einen Zins vermieten, den ihm auch fremde Leute zahlen würden. Die Brüder haben Diethelm und dessen Erben für sich und ihre Erben versprochen, das Haus gegen jedermann, wo es notwendig ist, entsprechend dem Recht zu schützen. --
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    1297 November 23.
    (CAO, 1322-11-23)
    Äbtissin Agnes und der Konvent des Zisterzienserinnenklosters Olsberg beurkunden, daß Heinrich Löschebrand, Gerichtsbote rᷝ(fv̓rgebv̓ttel) des Erzpriesterhofs zu Basel, ein [Bd. 4 S. 177 Z. 20-21] seiner Lage nach beschriebenes Haus in Basel mit Zustimmung und Hand seiner Ehefrau Hedwig, seiner Kinder Hug, Margarete, Anna, Mechthild (Ehefrau Bertolds Heyendal) und mit der Hand dieses [Schwiegersohns] Bertold an sie aufgab. Dieses Haus gelangte über die Klosterinsassin Schwester Agnes die Hübscherin an das Kloster. Heinrich hatte es vom Kloster als Zinsbesitz rᷝ(erbe) für einen jährlichen Zins von 3 Pfund Pfennigen, zahlbar zu gleichen Teilen zu den 4 Fronfasten, und eine Ehrschatz[gebühr] von zwei Schillingen bei Handänderung. Auf Bitte Heinrichs, seiner Ehefrau, seiner Kinder und seines Schwiegersohns hin haben Äbtissin und Konvent das Haus als Zinsbesitz rᷝ(erbe) an Heinrich von Stetten, Bürger von Basel, geliehen, von dem Heinrich Löschebrand dafür 40 Pfund Silber Basler Gewichtes erhalten zu haben versicherte. Die Leihe erfolgte entsprechend dem in Basel geltenden Recht und der Gewohnheit für den gleichen Zins und Ehrschatz wie früher an Heinrich Löschebrand. Dieser versprach mit Frau und Kindern, für das Haus an jedem Ort und zu jeder Zeit für Heinrich von Stetten und dessen Erben einzutreten rᷝ(ze werende). --
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    1297 Dezember 1.
    (CAO, 1322-12-01)
    Ulrich Gwärlich der Junge, Bürger von Ulm, beurkundet, daß er seine Wiese zu Fischershausen an Äbtissin und Konvent des Klarissenklosters Söflingen für 22 Pfund Haller als freies Eigen verkauft hat. Entsprechend dem Recht wird er für den Besitz rᷝwer sein; er stellt den Frauen gegen etwaige Ansprüche nach dem Recht der Stadt Ulm 5 Bürgen, Heinrich den Ammann, Liuprand den Bürgermeister, seine [Ulrichs] Brüder Rudolf und Otto und seinen Sohn Heinrich. Heinrich der Ammann, Liuprand der Bürgermeister, der Rat und die Bürger von Ulm versichern, daß sie von der Wiese niemals Steuer oder Abgabe fordern dürfen, weil sie nicht im Bann der Stadt liegt --