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Frankfurt am Main

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An diesem Ort ausgestellte Urkunden:

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    hovch von hovzental an ſweſtern von Tuln; ſweſtern ze Tuln - 1294 März 25.
    (CAO, 1319-03-25) hovch von hovzental
    Haug von Hausental beurkundet, daß er und alle seine Erben aus freien Stücken ihre Ansprüche gegen das Frauenkloster Tulln auf einige Äcker in ihrem Hof Trebensee aufgegeben und auf alle ihre nur möglichen Rechte daran verzichtet haben. Dafür soll das Kloster Haug -- später dann seinen Erben -- alljährlich am 24. April von den Äckern ein Burgrecht von 30 Pfennigen dienen. --
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    Gotſchalich des Gvcen ſvn - pei der Steyr; Her Joſeb von Steyr - 1294 März 12.
    (CAO, 1319-03-12) Gotſchalich des Gvcen ſvn - pei der Steyr; Her Joſeb von Steyr
    Es wird beurkundet, daß Herr Josef von Steyr und der Sohn Gottschalk des Gugen an der Steyr einen Hof und ein dazugehöriges Lehen haben, genannt rᷝdatz Streblitzze, die beide Eigentum sind. Der Hof soll Josef zu seinen Lebzeiten gehören. Nach seinem Tode hat er den Hof zur Hälfte seinen Erben Konrad von Plesse, dessen Ehefrau Elisabeth und ihrer beider Erben als rᷝheiſtewer [Aussteuer] gegeben. Die andere Hälfte und das dazugehörige Lehen hat Konrad für sich, seine Ehefrau und Erben von Gottschalk dem Gugen mit Einverständnis von dessen Ehefrau Breide und derer beiden Erben gekauft. Sollte jemand [von den Gugen] Erbschaftsansprüche darauf anmelden, soll Konrad seiner Ehefrau und deren Erben 50 Pfund Wiener Pfennige als Pfand geben. --
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    Chvnrat von Eberſtal - 1294 April 4.
    (CAO, 1319-04-04) Chvnrat von Eberſtal
    Konrad von Eberstal beurkundet, daß er mit Rat und Einverständnis aller seiner Erben sein ihm von seinen Vorfahren vererbtes Vogteirecht über das Gotteshaus Roggenburg und dazugehörige Leute und Besitzungen für 120 Pfund neuer Augsburger Pfennige an Propst Rudolf und den Konvent des [Prämonstratenserklosters] Roggenburg verkauft hat. Konrad hat für sich und seine Erben auf die Vogtei mit rᷝgelerten worten verzichtet und sie in die Hand seines Herrn, Bischofs Wolfhart von Augsburg, sowie in die Hand Abt Ludwigs von Ursberg und Propst Rudolfs von Roggenburg aufgegeben. Dafür haben die genannten Herren ihm, seinem Vater und seinen Vorfahren eine widerrechtliche Ausnutzung der Vogtei vergeben. -- Vgl. Corpus Nr. 1930. --
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    Perchtolt von Trævn an hern Fridereich von Pettowe · vnd ſeinen Erben; hern Fridereichen von Pettowe · vn̄ ſein Erben - 1294 März 12.
    (CAO, 1319-03-12) Perchtolt von Trævn
    Bertold von Traun beurkundet, daß er seinem Herrn Friedrich von Pettau und dessen Erben seinen Besitzanteil an der Burg Traun mit allen Leuten und allem Zubehör verkauft hat. Bertold verzichtet auf alle Rechte an dem Besitz und verspricht, Friedrich und dessen Erben bei eventuellen Ansprüchen auf die Burg rechtlich zu unterstützen und zu rᷝſchermen. Weigert er sich, können Friedrich und dessen Erben Bertold und die Seinen für dadurch entstandene Schäden verantwortlich machen. -- Druckfehler Bd. 3 S. 194 Z. 31: rᷝPiuaken. --
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    ſweſter Hedewig von Morſwiler dv̓ Priolin; vrowen von klingendal von der minren Baſil an bruͦder Berchtold z - 1294 März 28.
    (CAO, 1319-03-28) ſweſter Hedewig von Morſwiler dv̓ Priolin; vrowen von klingendal von der minren Baſil
    Priorin Hedwig von Morschweiler und der gesamte Konvent des Dominikanerinnenklosters Klingental in Klein-Basel beurkunden, daß sie einmütig wegen der Notlage ihres Klosters den Hof Galten mit allem Zubehör, der dem Kloster von ihren Schwestern Margarethe von Henkart und deren Tochter Margarethe eingebracht wurde und der jährlich 16 Mutt Hafer, 8 Mutt Kerne und 1 Pfund Pfennige einbringt, an Bruder Bertold von Henere, Verwalter des St. Fridolin-Spitals in Säckingen, als Bevollmächtigtem des Spitals für 28 Mark löstigen Silbers Basler Gewichtes verkauft haben. Das Kloster hat das Silber richtig erhalten und den Hof mit allem Zubehör und allen bisherigen Rechten Bruder Bertold aufgegeben. Bruder Bertold darf selber den Hof beziehen, die rᷝgewer persönlich besitzen und als Bevollmächtigter des Spitals an sich ziehen. Die Priorin als Vertreterin des Klosters verspricht in eindringlicher Form, den Verkauf mit keinerlei Rechtsmitteln anzufechten und das Spital im Bedarfsfall gegen jedermann zu schützen. --
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    Heinrich von Rapoltſtein an lantgrauen vͦlrich von werde - 1294 März 19.
    (CAO, 1319-03-19) Heinrich von Rapoltſtein
    Heinrich von Rappoltstein gebietet als Richter an Stelle König Adolfs [von Nassau] dem Landgrafen Ulrich von Wörth mit königlicher Vollmacht, Herrn Simon von Geroldseck nach dessen Anweisung auf 11 [Bd. 3 S. 195 Z. 14-18] bezeichnete Güter als Ersatz für 180 Mark Silbers einzuweisen und darauf zu schützen. Weigert Ulrich sich, wird gegen ihn gerichtlich vorgegangen. --
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    Ruͤger der Pruͤſchinch; vlreich · der Jungiſt pruͤſchinch vnſer paider vetter; vlreich der Pruͤſchinch hofmarſchalch des erſam hern hertzog al · von Oeſterreich - 1294 März 10.
    (CAO, 1319-03-10) Ruͤger der Pruͤſchinch; vlreich · der Jungiſt pruͤſchinch vnſer paider vetter; vlreich der Pruͤſchinch hofmarſchalch des erſam hern hertzog al · von Oeſterreich
    Ulrich der Prüsching, Hofmarschall Herzog Albrechts [I.] von Österreich, Rüger der Prüsching und deren beider Vetter Ulrich der jüngste Prüsching beurkunden, daß sie für die Einhaltung der nachstehend verzeichneten Gelöbnisse, die Ulrich der Paizz dem Erzbischof Konrad [IV.] von Salzburg eidlich gegeben, Bürgen geworden sind. Bricht Ulrich oder einer seiner Freunde die Gelöbnisse oder eines davon, so sollen die 3 Prüschings nach erfolgter Mahnung durch den Erzbischof oder einen Bevollmächtigten des Gotteshauses im folgenden Monat in Wels oder Salzburg auf eigene Kosten Einlager halten und so lange darin verbleiben, bis der Verstoß gesühnt ist, sofern sie den Verstoß nicht vorher selber in Ordnung gebracht haben. An diese Bürgschaftsverpflichtung sind sie bei jedem Vertragsbruch gebunden. Diese Verpflichtung läuft vom 27. März 1294 an 6 Jahre. Nach Ablauf der 6 Jahre müssen Ulrich der Paizz und seine Freunde für Treue und Eid selbst einstehen. Doch haben die Prüschings versprochen, Ulrich und seine Freunde [dann bei einem Vertragsbruch] in keiner Weise zu unterstützen oder zu beherbergen. Die von Ulrich und seinen Freunden beschworenen Versprechungen, für deren Einhaltung die Prüschings bürgen, sind folgende: 1. Ulrich verzichtet auf alle Ansprüche und Forderungen für Schäden, die er vom Gotteshaus Salzburg und dessen Leuten bis zum Ausstellungstag erlitten zu haben behauptet, sei es Gefangenschaft oder anderes Ungemach. Weder er noch seine Freunde werden deswegen gegen des Gotteshauses Leute und Besitz mit Klage, Pfändung, Verhaftung oder sonstiger Schädigung vorgehen. 2. Ferner sollen er und seine Freunde sich mit allen versöhnen, die seine frühere und die jetzige Gefangenschaft, von der er jetzt freikommt, bewirkt oder sich dabei beteiligt haben. 3. Er selbst soll sich nicht [aus dem Dienstverhältnis] des Gotteshauses entfernen, noch seine Ehefrau, seine und ihre Kinder dem Gotteshaus entfremden. 4. Nach dem Rat der Verwandtschaft der Kinder, die sein [Ulrichs] Vorfahre mit Ulrichs jetziger Frau gehabt hat, soll sich Ulrich mit ihnen wegen ihres Erbteils und anderer ihnen nach dem Tode ihres Vaters zugefallener Güter bis Pfingsten 1294 [6. Juni] gütlich einigen. 5. Ulrich soll zu allen Verpflichtungen stehen, die er früher gegenüber dem Erzbischof, dem Gotteshaus und dessen Bevollmächtigten eingegangen ist. Ulrich hat das in eindringlicher Form gelobt, weshalb die Prüschings ohne Besorgnis Bürgen geworden sind. Sollte einer oder zwei der Prüschings sterben, so sind die beiden Überlebenden oder der Überlebende immer an die Bürgschaft gebunden. --
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    adolf von Gotes gnaden Romeſcher kvnig / vnde allewege ein merer des Riches an fvrſte Rvdolf Pfallentz / Grave ze Rine / vnde Hertzoge zv beieren - 1294 März 19.
    (CAO, 1319-03-19) adolf von Gotes gnaden Romeſcher kvnig / vnde allewege ein merer des Riches
    König Adolf [von Nassau] ist in Verhandlung mit Rudolf [I.], Pfalzgrafen bei Rhein, Herzog zu Bayern, freundschaftlich wie folgt übereingekommen: 1. Rudolf verspricht, bei der Pfalzgrafschaft bei Rhein mit allem Zubehör und den Erwerbungen seines Vaters [Ludwig II.] und namentlich bei der Kur zu verbleiben. 2. Bei der nächsten deutschen Königswahl wird er seine Kurstimme, sei es eine oder mehr, einem Adolf genehmen Kandidaten geben. 3. Gemeinsam mit seiner Mutter wird Rudolf auf seinen Bruder Ludwig [IV.] einwirken, daß dieser nicht ohne Adolfs, Rudolfs und seiner Mutter Rat heirate. 4. Er wird Adolf ernsthaft gegen jedermann unterstützen, wo er es von rechtswegen tun soll. Er soll Adolf gehorsam sein und sich nach dem ihm von Adolf gegebenen Rat[gebern] richten und ohne Adolfs Rat nichts tun, was ihm, seinem Lande oder dem König schaden könnte. 5. Scheidet ein Ratsmitglied aus, oder tut ein Amtmann etwas, was beiden nicht gefällt oder ihnen schadet, oder stirbt er, so soll nach Anweisung Adolfs oder des Rates der Amtmann bzw. das Ratsmitglied ersetzt werden. 6. Der Rat soll sich Adolf eidlich verpflichten, Rudolf vorteilhaft zu unterstützen und niemals etwas gegen den König zu unternehmen. 7. Der Rat soll Rudolfs Länder, Ämter, Hofhaltungen und Leute sowie seinen und seiner Amtleute Aufwand prüfen und diesen so festsetzen, wie sie es für ihn angemessen finden. Wenn sich Rudolf ihren Anordnungen widersetzt, so sollen sie es vor den König bringen. 8. Rudolfs gegenwärtige und zukünftige Vitztume sollen auf sein Geheiß schwören, sich nach den Anordnungen des Rates zu richten und so zu handeln, daß es Rudolf und dem Land von Vorteil ist. Werden sie daran gehindert, so soll das vor den König gebracht werden. 9. Rudolfs Festen am Rhein sollen Adolf unterstützen, die Burgmannen, Turmhüter, Wächter und Torwarte sollen ihm ebenso wie Rudolf huldigen. Diese Huldigungspflicht soll von dem Tage des Beilagers Rudolfs mit Adolfs Tochter [Mechthild] 3 Jahre lang dauern. Nach den 3 Jahren soll der oberste Verwalter, oder wer an dessen Stelle Rudolfs Bevollmächtigter für die Festen am Rhein ist, schwören, Adolf gehorsam zu sein und ihn aus- und einzulassen, wenn des Reiches, Adolfs oder Rudolfs Notstand es erfordert. 10. Rudolfs Vitztume in Bayern sollen Adolf mit allen ihren Festen in Bayern und Schwaben gehorsam sein und ihn unterstützen. Können sie selbst nicht dabei sein, so sollen sie es ihren Untertanen anbefehlen. Dasselbe sollen auch Rudolfs Dienstleute und Städte geloben. 11. Dafür hat der König Rudolf, sein Land, seine Leute und alle, die zu ihm gehören, in seinen Schutz genommen und seines Beistandes versichert. In diesem Sinne hat Adolf seine Amtleute und Städte unterrichtet. 12. Rudolf hat eidlich versprochen, die obigen Punkte unbedingt einzuhalten. --
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    Engelbreht Greve von Cygenhayn Greven Lvdewiges von Cygenhayn ſeligen ſvͦn an heren Gerharde deme Ercebyſchove von Meinze / deme oberſten kencelere des Riches / in Dvͦ- ſcheme Lande; Styfte von Mein- ze - 1294 März 10.
    (CAO, 1319-03-10) Engelbreht Greve von Cygenhayn Greven Lvdewiges von Cygenhayn ſeligen ſvͦn
    Graf Engelbrecht von Ziegenhain, Sohn des verstorbenen Grafen Ludwig von Ziegenhain, beurkundet, daß er an Erzbischof Gerhard und das Stift Mainz im Einverständnis mit seiner Mutter Sofie und seinem Bruder Gottfried Burg und Stadt Neustadt mit allem Zubehör, so wie sie sein Vater [Graf] Ludwig besessen, für 2200 Pfund Kölnischer Pfennige verkauft hat. Er hat Neustadt, Burg und Stadt mit allem Zubehör, an 7 [Bd. 3 S. 191 A: Z. 7-13, B: Z. 8-14] namentlich genannte Dienstleute des Stiftes Mainz geliehen und verspricht, daß weder er noch seine Erben gegen Erzbischof und Stift Forderungen auf den Besitz erheben oder ihnen Hindernisse in den Weg legen werden. Engelbrecht wird die Belehnten der Lehnspflicht ledig erklären, wenn der Erzbischof oder das Stift von den Herren, von denen die Lehen herrühren, eine Übertragung [dieser Lehen] auf das Stift Mainz erreicht. -- A und B stimmen wörtlich überein; von gleicher Hand. -- A und B:
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    scheffenen / vnd der rad der stat zuͦ frankenvord; Schultheize / die · · scheffenen / vnd der rad von frankenvord; Schultheize Volrad an hern Vlriche von henouwe; stat von Menze - 1294 März 16 März 9 .
    (CAO, 1319-01-01) scheffenen / vnd der rad der stat zuͦ frankenvord; Schultheize / die · · scheffenen / vnd der rad von frankenvord; Schultheize Volrad
    Schultheiß Volrat, die Schöffen und der Rat der Stadt Frankfurt a. M. beurkunden, daß sie, darum gebeten, den Streit zwischen Herrn Ulrich von Hanau einerseits und der Stadt Mainz anderseits wie folgt entschieden haben: 1. Die den Mainzern gehörigen Pferde, die der Amtmann Ulrichs in dem Dorf Astheim fortgenommen hat, sollen, soweit sie noch leistungsfähig sind, zwischen dem 9. März und dem Donnerstag nach dem nächsten rᷝgeſworen mandage [Gerichtstag; vgl. Grimm, RA. II, 445 ff.] zurückgegeben werden. Für die mangelhaften, die man nicht abnehmen will, soll Ulrich nach der Schätzung der unparteiischen Leute von Astheim Ersatz in Geld leisten. Die Summe soll innerhalb von 14 Tagen nach erfolgter Schätzung bezahlt sein. Geschieht das nicht, so können die Mainzer die ihnen [hierfür] gestellten 4 [Bd. 3 S. 189 Z. 44-45] genannten Bürgen bis zur Zahlung zum Einlager in Frankfurt auffordern. Verhinderte Bürgen können an ihrer Statt einen Knecht und ein Pferd schicken. 2. Wer in Astheim Hufen besitzt, die zu dem Gut gehören, über das Ulrich wie seine Vorfahren, die Herren von Münzenberg, Vogt und Herr ist, er sei Bürger zu Mainz oder anderswo, Edelmann oder wer es sonst sei, der soll Ulrich je nach seinem Rechtsstande leistungspflichtig sein, wie es die Herren von Münzenberg seinem Vater und sein Vater ihm zugebracht haben, so wie es nach der alten Gewohnheit unverbrüchlich überliefert ist. 3. Soweit Mainzer Bürger Abgaben aus diesen Hufen versäumt haben, sollen diese Herren sie Ulrich bis zum Donnerstag nach dem nächsten Gerichtstag ersetzen und nachzahlen. Tun sie dies nicht, darf Ulrich die ihm gestellten [Bd. 3 S. 190 Z. 16-17] namentlich genannten 4 Bürgen zum Einlager in Frankfurt unter den gleichen Bedingungen mahnen wie die Mainzer ihre unter Nr. 1 genannten Bürgen. -- Bd. 3 S. 189 Z. 27 Datum zu berichtigen: 1294 März 16. --