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Kloster Baumburg

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An diesem Ort ausgestellte Urkunden:

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    Lodwich von viſchen an hern Heinrichen von Sæhſenhauſen - 1294 April 13.
    (CAO, 1319-04-13) Lodwich von viſchen
    Ludwig von Fischen beurkundet, daß er mit Hand und Einverständnis seiner Ehefrau Agnes und seines Bruders Gottschalk an seinen Schwiegervater, Herrn Heinrich von Sachsenhausen, das Fischlehen zu Possenhofen, das sein Eigentum ist, mit den darauf sitzenden Leuten, Heinrich, dessen Ehefrau und alle Kinder, ferner Heinrichs Bruder Konrad von Tutzing sowie dessen Kinder zur Hälfte (weil Konrads Ehefrau ihm nicht gehört), für 20 Pfund Münchner Pfennige verkauft hat. Ludwig wird ihm im Bedarfsfall für Leute und Gut rᷝgewer sein. Hält Ludwig die versprochene rᷝgewerſchaft nicht, so soll sich Heinrich von Sachsenhausen an anderen Besitzungen von ihm, Eigen oder Lehen, halten, bis Ludwig seinen Pflichten als rᷝgewer für Leute und Gut nachkommt. --
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    Lvdwic von Liechtenawe an vrowen! vnd der ſamnunge ze zwetel - 1294 April 16.
    (CAO, 1319-04-16) Lvdwic von Liechtenawe
    Ludwig von Lichtenau beurkundet, daß er wohlüberlegt und mit dem Rat seiner Verwandten dem Marienkloster und Konvent zu Zwettl aus seinem Weingarten in Leutacker, der sein rechtmäßiges Burgrecht von der Grafschaft Hardegg ist, 5 Pfund Gülten nach seinem Tode vermacht hat, wenn er ohne Ehefrau, Kinder oder Erben sterben sollte. Daraus soll der jeweilige Abt alljährlich am Andreastag (30. November) dem Konvent eine Mahlzeit im Wert von 3 Pfund ausrichten, so daß jeder Herr oder Bruder 1 rᷝſchoͤnes (Weiß-)Brot im Werte eines Pfennigs, 3 Fische und ein größeres Maß Wein aus dem genannten Weingarten erhält. Für die [restlichen] 2 Pfund sollen am gleichen Tag 10 Metzen Korn, Fleisch von einem Rind oder eine Speckseite und 5 Eimer Wein an die Armen rᷝfuͤr div porten verteilt werden. Darüber hinaus schenkt Ludwig dem Kloster 6 kleine Äcker in Räwingen, Weingericht genannt, die sein Eigentum sind, und 1 Pfund Gülten in rᷝReutazn, die das Kloster nach eigenem Ermessen verwenden kann. Gülten und Gut kann der Abt für das Kloster alsbald nach Ludwigs Ableben, sofern dieser unverheiratet und ohne Leibeserben geblieben ist, mit allen Rechten in Besitz nehmen, muß aber dafür die Mahlzeit (für den Konvent) und das Almosen rᷝfuͤr div porten alljährlich von den 5 Pfund ausrichten. Heiratet Ludwig dagegen, so soll Aufrechterhaltung oder Widerruf der obigen Stiftung im Ermessen der beiden Eheleute liegen. Halten die Herren von Zwettl nach seinem Tod ihre Verpflichtung nicht ein, so soll sein nächster Verwandter oder Erbe sie dazu ermahnen. --
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    ChunrAt von goteſ gnAden Ertzbiſcholf ze Salzburch / vnd Legat des Stvͦls ze Rome an friderich der Choͤpfelman - 1294 April 21.
    (CAO, 1319-04-21) ChunrAt von goteſ gnAden Ertzbiſcholf ze Salzburch / vnd Legat des Stvͦls ze Rome
    Erzbischof Konrad [IV.] von Salzburg beurkundet, daß er auf Bitte der Schiffsherren seinem Dienstmann Friedrich dem Köpfelman das Schiffsrecht verliehen hat, das Friedrich von Leutwin, dem Sohn Heinrichs von Laufen, gekauft hat. Diese Verleihung soll den Schiffsherren an ihrer Handfeste keinen Abbruch tun. Konrad verbietet in Zukunft jeden Kauf von Schiffsrechten ohne sein Wissen, wie es auch die Handfeste [der Schiffsherren] [1276 Juli 4., lat., gedr. Salzb. UB. 4, 57 f. Nr. 58] besagt. --
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    ortlieb von wald an ſammungē vnd dem gotes havſ vō Paͮmb ~ch; * *obiſt marquardē - 1294 April 12 April 13 .
    (CAO, 1319-01-01) ortlieb von wald
    Ortlieb vom Wald beurkundet, daß er im Einverständnis mit seiner Ehefrau, seinen Kindern und anderen seiner Erben seinen Hof in Kapellen, der sein Eigentum war, Propst Marquart und dem Konvent des [Augustinerchorherren-]Klosters Baumburg für 35 [?] Pfund Salzburger und Öttinger Pfennige verkauft und das Geld erhalten hat. Für Schäden, die aus Ansprüchen Ortliebs, seiner Erben oder anderer Leute auf den Hof entstehen können, setzt er dem Kloster seinen Hof in Chieming als Pfand. Der Propst soll zwischen dem Ausstellungstag und Pfingsten [6. Juni 1294] mit Einwilligung Ortliebs und seiner Erben nach Landesrecht und -gewohnheit einen rᷝſalman (Gewährsmann) bestellen, der für [den Hof] rᷝgewer ist. -- Bd. 3 S. 201 Z. 10 Datum zu berichtigen: Baumburg 1294 April 12; Z. 11: rᷝ(!) ist zu streichen. --
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    Emche von goſtgenaden Piſchoff /ze Friſingen - 1294 April 22.
    (CAO, 1319-04-22) Emche von goſtgenaden Piſchoff /ze Friſingen
    Bischof Emich von Freising beurkundet, daß sein Lehnsmann Otte von Eisenhofen und dessen Sohn Berchtolt in Gegenwart des Bischofs selber, seiner Chorherren und Dienstleute in seine Hand einen halben Hof zu Bogenhausen aufgegeben haben, den Otte und sein Sohn von ihm und seinem Gotteshaus als Lehen hatten. Auf beider Bitten hat der Bischof den Hof mit Besitzrechten den Franziskanerinnen von St. Jacob in München zu freiem Eigentum gegeben, ohne daß ihm an seinem anderen Gut und der Hofmarkt rᷝvf dem Raine Nachteile erwachsen. Weiter hat Otte von Eisenhofen in seinem, seines Bruders und ihrer beider Erben Namen dem Bischof und dessen Gotteshaus das Besitzrecht an dem Hof Burtelhofen aufgegeben und vom Bischof als Lehen wieder zurückerhalten. Otte wird für sich und alle seine Erben eine Gegenurkunde ausstellen und dem Bischof alle Erben benennen, die gegenüber Bischof und Gotteshaus Ansprüche erheben könnten. --
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    Ott · von gotes gnaden pfaltzgraf ze Rin / vnd hertzog ze Baiern an graf · al · von Hals - 1294 April 22.
    (CAO, 1319-04-22) Ott · von gotes gnaden pfaltzgraf ze Rin / vnd hertzog ze Baiern
    Otto [III.], Pfalzgraf zu Rhein und Herzog zu Bayern, hat sich mit Graf Albrecht von Hals in einem Streit um mancherlei Gut und Gericht wie folgt geeinigt: Vom 22. April bis zum 12. Juni 1294 wird Otto weder selber noch durch seine Vitztume oder Richter über Albrechts Besitz Gericht halten. In dieser Zeit wird er sich mit Albrecht über alle Streitigkeiten einigen. Dafür hat er ihm 5 [Bd. 3 S. 204 Z. 8-10] namentlich genannte Bürgen gestellt. Kommt der Vergleich durch Verschulden Ottos nicht zustande, so soll Albrecht seine Bürgen zum Einlager in Vilshofen mahnen, und die Gerichte sollen ihm in derselben Zeit ohne Widerspruch verbleiben. Ist dagegen Otto guten Willens, und Albrecht hält die Entscheidung der von ihm als Schiedsleute akzeptierten Bürgen nicht ein, so sind diese der Bürgschaft ledig, und die Gerichte fallen wieder an Otto. --
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    Ott · von gotes gnaden pfaltzgraf ze Rin / vnd hertzog · ze Baiern an Albrehten dem watkadmer; Friderichen dem weintinger; Gebharden dem vpfcho- ver u.A. - 1294 April 23 April 24 .
    (CAO, 1319-01-01) Ott · von gotes gnaden pfaltzgraf ze Rin / vnd hertzog · ze Baiern
    Otto [III.], Pfalzgraf zu Rhein und Herzog zu Bayern, beurkundet, daß er im Einverständnis mit seinen Brüdern Ludwig [III.] und Stephan [I.] an 4 [Bd. 3 S. 204 Z. 25-27] namentlich genannte Regensburger Bürger und deren Nachkommen seinen Zoll in Regensburg, [nämlich] den Pfundzoll mit allem Zubehör, wie er von alters her in Regensburg gehandhabt wurde, mit vorbehaltenem Rückkaufsrecht für 1200 Pfund Regensburger Pfennige, die er auch erhalten, verkauft und als Lehen verliehen hat. Verlangen Otto, seine Brüder, seine Erben oder Nachfolger den Rückkauf, so sollen die Regensburger ihnen den Zoll für die gleiche Summe von 1200 Pfund der dann gültigen Währung wieder überlassen. 2) Schäden, die den Regensburgern an dem Zoll durch Klage, geltend gemachte Rechte, Gewalt oder sonstige Umstände erwachsen, wird Otto abstellen und ihnen ersetzen. Er wird ihre Rechte in der Stadt wie auch im Lande, notfalls mit Gewalt, vertreten, soweit es in seinen Kräften steht. 3) Außerdem können sie noch 13 [Bd. 3 S. 204 Z. 42 -- S. 205 Z. 1] namentlich genannte Bürgen mahnen, bis zum völligen Schadenersatz in Regensburg Einlager zu halten. Sind die Bürgen durch Feindschaft oder Krieg am Einlager in Regensburg gehindert, so dürfen sie -- jedoch stets alle gemeinsam -- nach Ottos oder seiner Brüder Anweisung nach Landshut oder Straubing fahren. Ist das Hindernis beseitigt, so sollen sie wieder in Regensburg Einlager halten. Bei Landesnotstand, wenn ein Fürst oder anderer Herr in Bayern einfällt, oder wenn Otto und die Bürgen außerhalb des Landes zur Abwendung von Schäden für Ehre und Besitz eintreten müssen, sind die Bürgen zur Landesverteidigung freigestellt. Danach aber müssen sie in Regensburg unverzüglich wieder Einlager halten. 4) Wollen die 4 Regensburger Bürger den Zoll nicht länger behalten, so sind Otto, seine Brüder und seine Nachkommen binnen Jahresfrist nach erfolgter Kündigung zum Rückkauf für 1200 Pfund Regensburger Pfennige verpflichtet. Innerhalb der Kündigungszeit verbleibt der Zoll den Regensburgern mit den gleichen Rechten wie vorher. 5) Wenn der nach altem Recht allein nach Regensburg gehörende Zoll auf Anordnung der Herren oder ihrer Amtleute unbeachtet gelassen oder mit Absicht oder durch Zufall nach Dorfen, Braunau oder zum Schaden der Regensburger nach anderen Städten, Märkten, Dörfern oder Burgen geleitet wird, so wird Otto das verhindern, oder seine Bürgen müssen nach erfolgter Mahnung Einlager halten, und dazu muß Otto den Schaden, der den Käufern erwächst, ersetzen. 6) Kauft Otto in Jahresfrist nach erfolgter Kündigung den Zoll nicht zurück, so müssen seine Bürgen 8 Tage nach erfolgter Mahnung bis zum Rückkauf Einlager halten. Der Zoll verbleibt den Regensburgern bis zur völligen Rückzahlung der 1200 Pfund. 7) Die 4 Regensburger Bürger, ihre Erben und Nachkommen haben das Recht, den Zoll für 1200 Pfund anderweitig zu versetzen, zu verkaufen oder für ihr Seelenheil zu stiften, wenn das jederzeitige Rückkaufsrecht Ottos, seiner Brüder und seiner Nachfolger gesichert bleibt. 8) Stirbt einer seiner Brüder, so muß Otto innerhalb von 4 Wochen 2 der vornehmsten Herren seines Landes an dessen Statt [als Bürgen] stellen; sonst müssen die anderen Bürgen 8 Tage nach erfolgter Mahnung in Regensburg so lange Einlager halten, bis es geschehen ist. Entsprechend muß Otto nach dem Tode beider Brüder 4 Vornehme seines Landes an deren Statt stellen. Stirbt Otto selbst, so wird einer der Brüder der Bürgschaft ledig. An seine Stelle treten 2 der Vornehmsten des Landes. Das alles soll nach Anweisung von Ottos Rat geschehen. Jeder verstorbene Bürge muß durch einen ebenso guten innerhalb von 14 Tagen ersetzt werden, widrigenfalls die anderen Bürgen 8 Tage nach erfolgter Mahnung in Regensburg Einlager halten müssen. 9) Tritt eine Entwertung der Pfennige ein, so daß man sie umprägt, oder entstehen Meinungsverschiedenheiten über den Wert, so soll Otto den Regensburgern für je 10 Schillinge Regensburger Pfennige 1 Mark lötigen Silbers Regensburger Gewichtes geben. 10) Otto verspricht für sich, seine Brüder und Nachkommen, daß er aus diesem Rechtsgeschäft keine weiteren Dienstleistungen an Reisen oder Heerfahrten verlangen wird, außer 1 Hausen [huso huso; vgl. Erna Mohr 'Der Stör' Die neuen Brehm-Bücher Heft 84, Lpz. 1952, S. 17 ff., 41 f.], 1 Zentner Mandelkerne, 1 Zentner Reis, 2 Handschuhe (außen(?) Marderfell, innen rᷝveh), 2 Schuhe, 2 Hosen, 1 Hut, sowie für Heymo rᷝvnder den walhen 7 Pfund Regensburger Pfennige und am 1. September für den Sygenhover 1 Pfund Pfennige. 11) Da der Kauf des Zolls als Lehen mit der Rückkaufsklausel für die genannte Summe ordnungsgemäß von den Bürgern getätigt ist, verspricht Otto für sich, seine Brüder und Nachkommen den Zoll an die Bürger und deren Nachkommen oder an jene, denen sie den Zoll versetzen, verkaufen oder vermachen, ohne Abgabe und Gegenleistung als rückkaufbares Lehen zu verleihen. Sie sind zu keiner Dienstleistung als den oben angegebenen verpflichtet, weil Otto den Zoll nach seinem vollen Wert verkauft hat. 12) Auch wenn die Bürger untereinander wegen ihrer Beteiligung oder wegen der Zollgülten uneins werden, wird Otto ihnen die in dieser Urkunde verbrieften Rechte nicht antasten. 13) Die Brüder [Ottos] wie auch die Bürgen haben den Regensburgern ihre eidliche Zusicherung gegeben, ihren Geiselpflichten auf Ottos Kosten nach erfolgter Mahnung bei Bruch eines der obigen Punkte nachzukommen. -- Vgl. Corpus Nr. 2219; Bd. 3 S. 204 Z. 22 Datum zu berichtigen: 1294 April 23. --