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Ruine Alt-Gutrat
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Urkunde 1299 Februar 17.(CAO, 1324-02-17)Wernhart von Hagenau und Heinrich von Gegenpeunt beurkunden, daß der Streit und die Ansprüche um Gut zu Malching, die Ludwig und dessen Bruder, die Schlehen, sowie deren Vater gegen die Chorherren und das Domkapitel zu Freising hatten, an 6 [Bd. 4 A: S. 399 Z. 2-6] namentlich genannte Schiedsleute, darunter die Aussteller, übertragen und von diesen geschieden wurden. Über diesen Schiedsspruch ergab sich ein Zwist, so daß beide Parteien sich einigten, einen Richter in der Person Konrads von Bittlbach zu bestellen. Vor diesem fand eine Rechtsverhandlung statt rᷝ(vor dem ſtvͦnten ſi in daz reht), doch wurde die Sache aus dem Rechtsverfahren herausgenommen und von beiden Parteien an 2 Schiedsleute, die beiden Aussteller, übertragen. Sie sollten in der vorliegenden Streitsache, in Schadenersatzsanprüchen und in allen anderen Streitigkeiten, neuen wie alten, die die Schlehen, deren Vater oder deren Erben mit den Chorherren von Freising hatten, entscheiden. Sie entschieden wie folgt: 1) Die Schlehen verzichten für sich und ihren Vater auf alle alten und neuen Ansprüche gegenüber den Chorherren gegen Zahlung von 1 Pfund Regensburgern, die die Chorherren an Ort und Stelle auszahlten. 2) Die Chorherren sollen möglichst bald 4 [Bd. 4 A: S. 399 Z. 35-37] namentlich genannte Leute mit angemessenem Schadenersatz abfinden, wenn diese einverstanden sind. Lehnen sie ab, so sollen die Schlehen nach Aufforderung, einer oder beide, vor den Chorherren erscheinen und aussagen, in welchem Umfang diese die 4 Leute geschädigt haben. Die Chorherren sollen dann entsprechenden Schadenersatz leisten. Die Schlehen haben sich verpflichtet, den Schiedsspruch einzuhalten und niemand dagegen aufzustacheln. Zwei der Schiedsleute [aus dem oben genannten Schiedskollegium] wurden von beiden Parteien mit dem Auftrag gewählt, dem Schiedsspruch die für beide Parteien bindende schriftliche Fassung zu geben. -- A und B wörtlich fast übereinstimmend. -- A und B:Urkunde 1299 Februar 4.(CAO, 1324-02-04)Heinrich Schörli, Schultheiß in Basel in Vertretung Peters des Schalers, Ritters von Basel, beurkundet, daß am Ausstellungstag Ulrich, Konrad und Heinrich, Söhne der Frau Gisela von Biedertal, vor ihm in rechtgültiger Form rᷝ(in gerichteſ wiſ) erklärten: Sie hätten früher, als ihre Mutter Ulrich Freiburger den Weber heiratete, auf alles Gut, das sie von ihrer Mutter erben sollten oder worauf sie Anwartschaft besaßen, verzichtet, dafür daß ihre Mutter ihrerseits von ihrem Recht auf ein [Bd. 4 S. 393 Z. 24-25] der Lage nach genau beschriebenes Haus in der Spalenvorstadt zurücktrat. Dieses Haus ist Zinslehen von der Frau an dem Felde für einen jährlichen Zins von 2 Schillingen und 2 [Brot-]Ringen als Visitationsgebühr rᷝ(wiſvnge). Auf dieses Haus legte die Tante der Söhne, die verstorbene Frau Bela, genannt die rᷝalt vrowe, der sie [die Söhne] es [das Zinslehen an dem Hause] verkauft hatten, für die Zeit nach ihrem Tode eine jährliche Seelgerätsstiftung von 5 Schillingen für die Herren von St. Leonhard. Weil die verstorbene Frau Bela das Haus ihren Neffen Konrad und Heinrich gegeben hatte, erklärte Konrad am Ausstellungstag der Urkunde vor dem Schultheißen in rechtgültiger Form, daß er seine Hälfte des Hauses an seine Mutter und seinen Stiefvater für 1 Pfund Pfennige verkauft und das Halbteil des Hauses ihnen entsprechend dem Recht mit [der Hand] der Lehensfrau ausgefertigt habe. --Urkunde 1299 Februar 23.(CAO, 1324-02-23)Konrad Großresch von Endingen beurkundet, daß er [Bd. 4 S. 403 Z. 20-23] der Lage nach bezeichnetes Acker- und Rebenland, dazu den Hof und seinen jetzigen Wohnsitz in der Stadt Endingen in rᷝTotenkinzegen mit allem Zubehör als freies Eigen für 4 Schillinge und 16 Pfund Pfennige Breisgauer an das Heiliggeistspital zu Freiburg i. Br. verkauft hat. Er bestätigt den Erhalt der Kaufsumme und verspricht für sich und seine Erben für das Gut als Eigentum gegen jedermann ohne Unkosten des Spitals rᷝwer zu sein. Er hat das Gut dem Spital aufgegeben und für sich und seine Erben als Zinsbesitz rᷝ(erbe) gegen einen jährlich zu Martini dem Spital zu entrichtenden Zins von 6 Mutt Weizen zurückerhalten. Bei Handänderung ist ½ Pfund Wachs als Ehrschatz zu geben. Wenn er oder seine Erben den Zins nicht zum vereinbarten Zeitpunkt oder innerhalb der nächsten 8 Tage abliefern, so ist der gesamte Besitz dem Spital frei. -- Von Hefeles Schreiber FC geschrieben. Von gleicher Hand wie Corpus Nr. 658, 677, 780, 831, 1371, 1542, 1639, 1648, 1651B, 1678, 1686, 1768, 1883, 1958, 1959, 1985, 2001, 2008, 2112, 2133, 2182, 2277, 2348, 2461, 2503, 2643, 2681, 2725, 2733, 2767, 2780, 2861, 2909, 2921, 2936, 3018, 3042, 3087, 3254. --Urkunde 1299 Februar 3.(CAO, 1324-02-03)Friedrich von Hauseck verleiht an Friedrich den Futer das rᷝan deſ fuͦter lehen genannte Lehen mit der Maßgabe, daß es dieser nach des Hausecker Tod vom Bischof von Regensburg als Lehen erhalten soll. --Urkunde 1299 Februar 3.(CAO, 1324-02-03)Graf Hartmann von Kiburg beurkundet, daß er Burkart dem Beger von Dachstein, seiner Ehefrau Kunigund von Staufen und ihren Erben aus dem Verkauf ihrer Rechte an der Burg rᷝBuͦtenhein [Bütenheim, Krs. Kleinlandau, oder Bergbieten, Krs. Molsheim?] und den dazugehörigen Dörfern und Gütern 200 Mark lötigen Silbers Straßburger Gewichtes schuldig ist. Er hat sich für sich und seine Erben verpflichtet, ihnen oder ihren Erben das Silber in Straßburg zu zahlen, und zwar je 100 Mark zu Martini 1299 und zu Ostern 1300. Er hat dafür [10 auf der Rückseite der Urkunde anfgeführte] Bürgen gestellt [vgl. Bd. 4 S. 393 Anm. 12 zu dieser Urkunde], die bei Nichteinhaltung eines Termines 8 Tage nach persönlicher oder indirekter Mahnung durch Boten oder Briefe in Kenzingen oder Rheinau so lange Einlager halten müssen, bis die Zahlung vollständig erfolgt ist. Wenn Graf Egen [von Freiburg] nicht selber Einlager halten will, so kann er statt seiner 2 angesehene Ritter schicken. Hält sich einer der Bürgen nicht an die Einlagerungspflicht, so dürfen Burkart und die Seinen, wenn sie nicht darauf verzichten wollen, deren Leute und Gut, wo sie wollen, gerichtlich oder außergerichtlich so lange beschlagnahmen und pfänden, bis die Schuld und die durch die Pfändung entstandenen Unkosten vollständig bezahlt sind. Beschlagnahme und Pfändung können vor keinerlei Gericht gezogen werden. Stirbt einer der Bürgen, so soll Hartmann in Monatsfrist nach erfolgter Mahnung einen anderen ebensoguten stellen; andernfalls müssen alle übrigen Bürgen nach einer Mahnung einlagern. Die Bürgen versprechen in einer gesonderten Erklärung ihren in der Urkunde genannten Verpflichtungen nachzukommen. -- Eines der wenigen erhaltenen Original-Konzepte aus dem 13. Jh.! --Urkunde 1299 Februar 10.(CAO, 1324-02-10)Luck der Ältere, Bürger zu Regensburg, beurkundet, daß er, seine Ehefrau und seine Erben aus beiden Ehen an dem großen Zoll, der Bischof Konrad [V.] und dem Hochstift von Regensburg gehört, keine anderen Ansprüche haben als auf die Erträge aus den zu diesem Zoll gehörenden Waage[gebühren] und dem Marktzoll rᷝ(fragenzol), die er vom Bischof für 200 Pfund barer Regensburger Pfennige gekauft hat, nicht aber auf den Schüssel- und Topfzoll rᷝ(schvͤzzel zol, Hafenzol) und den kleinen Zoll. Den Ertrag soll er vom kommenden Georgentag [24. April] an 10 Jahre lang einnehmen. Aus dem Zoll sind jährlich 35 Pfund an Leute auszuzahlen, die in einer Urkunde des Bischofs benannt sind. Und zwar sind diese 35 Pfund in jedem Jahr als erstes aus den Zolleingängen auszurichten, gleichgültig ob diese reichlich oder gering sind. Wenn nach Ablauf der 10 Jahre die Zolleinnahmen an Bischof und Hochstift zurückfallen, so hat der Bischof wieder für die Auszahlung der 35 Pfund zu sorgen. Wenn während Lucks Pachtzeit von den 35 Pfund etwas frei wird, so sollen er, seine Ehefrau und seine Erben den betreffenden Betrag an den Bischof oder dessen Nachfolger abführen. -- Zum großen Zoll vgl. Corpus Nr. 1944, 2219. --Urkunde 1299 Februar 9.(CAO, 1324-02-09)Almar von Speisendorf beurkundet, daß er mit Zustimmung seiner Ehefrau Margret, seines Sohnes Alber und seiner Töchter Margret, Klara, Katherin, Jeut und Anna 2 Lehen zu rᷝNevpovch, die 7 Schillinge einbringen, als Eigen, wie sie ihm und seiner Ehefrau von ihren Vorfahren zugekommen sind, für 12 Pfund Pfennige üblicher Münze an Äbtissin Offmei und den Konvent von St. Bernhard verkauft und die Bezahlung erhalten hat. Gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen Kindern hat er das Gut mit allem Recht an Äbtissin und Konvent aufgegeben und verspricht dem Kloster entsprechend dem Landrecht rᷝrechten ſcherm. Zur größeren Sicherheit stellt er für sich, seine Ehefrau und die Kinder 5 [Bd. 4 S. 395 Z. 8-9] namentlich genannte Bürgen, die aus freien Stücken versprochen haben, alle Schädigungen abzuwehren, die dem Kloster an dem Gut erwachsen könnten. Sie werden auch dafür sorgen, daß die Kinder nach Erreichen der Volljährigkeit das Gut aufgeben. --Urkunde 1299 Februar 10.(CAO, 1324-02-10)Abt Wilhelm und der Konvent des Klosters von St. Gallen beurkunden, daß sie zum Vorteil des Klosters der Frau Anna, Ehefrau [Heinrichs] Bilgeri des Alten, Bürgers von Zürich, und ihren Kindern, die dem Kloster gehören, erlaubt haben, den Kelnhof zu Rutschwil, ihr freies Eigen, an Priorin und Konvent von Töß zu verkaufen. Dafür haben die [Kloster-]Frauen [von Töß] dem Kloster St. Gallen 1 Pfund Wachs St. Galler Gewichtes ausgesetzt, das alljährlich am Gallustag [16. Oktober] in der Stadt St. Gallen abgeliefert werden soll. Der Abt verspricht, gegen den Verkauf nichts zu unternehmen und verzichtet [auf das Vorbringen] aller Urkunden, die er vom Papst oder von anderer Stelle besitzt oder erlangen könnte, und auf alle Rechtsmittel, mit denen die Urkunde angefochten werden könnte. --Urkunde 1299 Februar 3.(CAO, 1324-02-03)Graf Gebhart von Fürstenberg beurkundet, daß er auf Bitte seines Bruders, des Grafen Egen von Fürstenberg, und der Bürgergemeinde der Stadt Villingen darauf verzichtet hat, künftig die Klagen und Ansprüche wieder vorzubringen, die er gegen die Stadt und die Bürger von Villingen wegen des Hausfriedensbruches rᷝ(haimeſuͦchi) zu Zindelstein bisher erhoben und [rechtlich] durchgeführt hat. Dazu erklärt er vor dem Hofrichter und dem Gericht König Albrechts [I.], daß Konrad Bergelin, früherer Schultheiß zu Villingen, und die Villinger Bürger Walther der Lecheler der Alte und Wernher von rᷝberingen [Riedböhringen] sich mit ihm wegen aller Rechtsverstöße, weswegen sie auf seine Klage hin in die Acht getan wurden, gütlich geeinigt haben. Er verzichtet auf Bitten seines Bruders Egen und der Bürgergemeinde von Villingen darauf, die Sache weiter zu verfolgen und überläßt ihnen ohne Gegenforderung [wieder] ihre Güter, auf die ihm auf Grund der Acht die Anleite erteilt war. --Urkunde 1299 Februar 20.(CAO, 1324-02-20)Eglolf der Alte von Rosenberg beurkundet, daß ihm Abt Wilhelm von St. Gallen den Hof zu Gossau mit Leuten, Besitz und allem Zubehör als Pfand versetzt hat; ausgenommen davon sind der Kirchensatz, die früher aus dem Hof versetzten Pfänder und die Pfründe der Klosterherren von St. Gallen. Dazu hat er ihm alle zum Amt Gossau gehörenden rᷝsunderlút [Hörige], [alles zusammen] für 50 Mark Silbers und 6 Pfennige, versetzt. Eglolf verspricht für sich und seine Erben, die Pfänder ohne Verzug und Streit sofort freizugeben, wenn er oder seine Erben vom Abt oder dessen Nachfolgern das Silber [die Pfandsumme] zurückerhalten. -- Andere Pfandgeschäfte des Abtes Wilhelm von St. Gallen vgl. Corpus Nr. 1802, 1956, 2013, 2422. --
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