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Urkunde Graf vlrich / von Hevnnburch an Fridereichen; Heinreichen brvͦedern von Stvbenberch; vlreichen - 1288 April 20.(CAO, 1313-04-20) Graf vlrich / von HevnnburchGraf Ulrich von Heunburg beurkundet, daß er seinen Verwandten, den Brüdern Ulrich, Friedrich und Heinrich von Stubenberg, die 65 Mark Einkünfte, die er von ihnen für 100 Mark lötiges Silber gekauft hatte und die ihrer Herkunft, Lage und Eigenschaft näher bezeichnet werden, für 300 Mark lötiges Silber wieder zu kaufen geben soll am 23. IV. 1290. Erwerben die Stubenberger das von Ulrich von Heunburg gekaufte Gut an diesem Termin nicht zurück, so gehört es Ulrich und seinen Erben endgültig und unangefochten. Diese Abmachungen gelten auch für die beiderseitigen Erben der Vertragschließenden, falls diese bis zum 23. IV. 1290 durch Tod abgehen sollten. --Urkunde Ruͦdolf an Grauen Burcarden von hohenberg; Marcgraue Ruͦdolf von Baden - 1288 April 22.(CAO, 1313-04-22) RuͦdolfKönig Rudolf beurkundet, daß er den Streit und die rᷝatzunge [vgl. Reg. 728], die der alte Markgraf Rudolf von Baden und seine Helfer mit dem Grafen Burkart von Hohenberg und dessen Helfern hatten, geschlichtet habe, wie folgt: 1) Der Markgraf verzichtet auf seine bisherigen Rechte und Ansprüche an Altensteig. 2) Die strittigen Punkte zwischen den Dienern und Helfern beider Parteien sollen durch einen Ausschuß bereinigt werden, zu dem jede Partei je zwei Ritter oder Knechte abordnen soll. Kann der Ausschuß keine Schlichtung zustandebringen, so entscheidet Herzog Konrad von Teck als Obmann rechtsverbindlich. Gleiches Verfahren und gleicher Instanzenzug sollen eingehalten werden bei Vorkommnissen, die sich im Friedenszustande zugetragen haben, wenn sie durch Kundschaft erhärtet werden können. --