Geographischer Ort Sankt Oswald-Möderbrugg
Sankt Oswald-Möderbrugg
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Urkunde Cvͦnrat Abte von Gozgenadun; Conuende gemainlich des Gozhuſes ze Kemtun an kúnige Rvͦdolf von Rome - 1287 Juni 19.(CAO, 1312-06-19) Cvͦnrat Abte von Gozgenadun; Conuende gemainlich des Gozhuſes ze KemtunAbt Konrad von Kompten und sein Konvent beurkunden, daß sie König Rudolf und dem Reich Mächtilt, die Ehefrau Reinhards aus der Bisin, und Gertrud, die Schwester Heinrichs des Truchsessen von Kempten mit ihren Erben zur Hälfte gegeben haben, so daß sie halb dem Reich und halb dem Stift gehören, und daß als Gegengabe ihnen König Rudolf Agnes, die Ehefrau Heinrichs des Truchsessen von Kempten, und Mächtilt, die Ehefrau von Heinrichs Bruder Ulrich mit ihren Erben zur Hälfte gegeben habe, so daß sie halb dem Reich und halb dem Stift gehören. --Urkunde Rvͦdolfe von ſchonſtet an chetenheimær; vrawen von altenhohnhAwe - 1287 Juni 22.(CAO, 1312-06-22) Rvͦdolfe von ſchonſtetRudolf von Schönstet beurkundet, daß er als Schiedsmann und Übermann den Streit zwischen den Frauen von Altenhohenau und dem Chetenheimer wegen eines Teiles Acker und eines Teiles Waldes und dessen, was der Chetenheimer bei der Mühle zu Weichselbaum an bebautem und unbebautem Grunde hatte, so geschlichtet hat, daß der Chetenheimer und seine Kinder ihre Ansprüche aufgegeben haben, nachdem das Kloster den Chetenheimer und seine Ehefrau in seine Bruderschaft aufgenommen und ihnen 22 Metzen Roggen gegeben hatten und dem Sohn des Chetenheimers 48 Pfennige zum Kauftrunk. --Urkunde Albreht von Gotes genaden - Herzog von oſtereich vnd von Steyr an Ertzpiſcholf Rvdolfen von Salzpurch - 1287 Juni 17.(CAO, 1312-06-17) Albreht von Gotes genaden - Herzog von oſtereich vnd von SteyrErzbischof Rudolf von Salzburg beurkundet, daß er mit Herzog Albrecht von Österreich und Steyer sich wegen dessen Forderungen betreffend Burg Wachseneck nebst Zubehör wie folgt, geeinigt hat. A [Betreffend Wachseneck]: 1) Beide Teile überantworten die Burg Abt Heinrich [II.] von Admont, der Landschreiber von Steyer ist, als gemeinsamem Mann, doch so, daß die Rechte beider Parteien daran weder verschlechtert noch gebessert werden. 2) Beide Teile überlassen die Sache der Entscheidung König Rudolfs, der sie zwischen 17. VI. und 30. XI. gütlich oder durch Rechtsspruch bei einem Aufenthalt in Österreich oder Steiermark bereinigen soll. 3) Richtet der König bis zum 30. XI. 1287 die Sache nicht selbst, so soll er beiden Parteien einen gemeinsamen Richter setzen, der als sein Stellvertreter zwischen 30. XI. 1287 und 24. VI. 1288 im Lande Steyer die Angelegenheit gerichtlich erledigt. 4) Richtet der König oder der von ihm bestellte Richter überhaupt nicht und bestellt der König beiden Parteien überhaupt keinen Richter, so soll der Abt von Admont, oder falls dieser verstorben ist, der, der die Burg inne hat, gleich nach dem 24. VI. 1288 beiden Parteien die Burg zurückerstatten, ohne daß die Rechtslage beider Parteien betreffs der bestehen den Forderung sich ändert. 5) Bringen der Herzog oder die Seinen mit dessen Wissen und Willen in dieser Zeit die Burg vom Abt von Admont an sich, so verliert der Herzog sein Recht an Wachseneck. Für den Erzbischof gelten entsprechende Bestimmungen. Bringt aber jemand anderes während dieser Zeit die Burg vom Abt an sich ohne Gunst und Wissen beider Parteien, so sollen diese auf dem Wege des Zwangs dahin wirken, daß die Burg dem Abt wieder überantwortet wird. B [Betreffend die Goldecker und Stateneck]: Weil früher [durch Vermittelung des Erzbischofs] zwischen dem Herzog und den Goldeckern [1286. X. 21. vgl. Reg. Nr. 840] ein Vertrag zustande gekommen war betreffend Burg Stateneck, dahingehend, daß der Herzog daran binnen Jahresfrist [d. h. bis zum 21. X. 1287] sein Recht erlangen soll, der Erzbischof aber mit des Herzogs gutem Willen die Statenecker Angelegenheit und die Goldecker in diese Sühne mit einbezogen hat, so wird der Herzog bis zum 30. XI. 1287 gegen die Goldecker wegen Stateneck nicht gerichtlich vorgehen, nachdem ihm der Erzbischof verspricht, daß ein Aufschub der Angelegenheit bis zum 24. VI. [1288?] gegenüber den Goldeckern dem Herzog an seinem Recht nicht schaden soll und daß, falls der Herzog doch Schaden nähme, dieser ihm durch den Erzbischof abgeglichen werden wird. Wird die Angelegenheit vor 30. XI. 1287 auf gütliche Weise nicht beigelegt, so soll sie gerichtlich zwischen 1287 XI. 30 und 1288. VI. 24 entschieden werden. Kommt man innerhalb dieser Frist nicht zu einem Urteil, so soll Stateneck den Goldeckern wieder überantwortet werden. Wenn dem Bischof von Seckau in der Zeit dieser Aufschubsfrist die Burg Stateneck abgerungen wird, so werden Erzbischof und Herzog nach den für diesen Fall in der früheren Handfeste [Nr. 840] vorgesehenen Bestimmungen handeln. C [Betreffend Schladming]: Auch die Angelegenheit betreffend Schladming soll in die Aufschubfrist einbegriffen sein und dem Herzog an seinem Recht keinen Schaden bringen. Tritt dennoch für den Herzog Schaden ein, wird der Erzbischof diesen abgleichen. Wenn die Schadminger Angelegenheit bis zum 30. XI. 1287 nicht gütlich beigelegt ist, soll der Herzog den Goldeckern Tag bis zum 24. VI. 1288 geben. --Urkunde priorin von klingental vn̄ ellv̓ dw ſamenvnge an vrowen von klingen - 1287 Juni 23.(CAO, 1312-06-23) priorin von klingental vn̄ ellv̓ dw ſamenvngeDie Priorin und der Konvent von Klingental beurkunden, daß sie der Frau von Klingen [Sophie, Gemahlin Walthers von Klingen] für 30 Mark Silber 17 Viertel (halb Roggen, halb Gerste) Zins zu Egisheim, 10 Viertel (halb Roggen, halb Gerste) Zins zu Orschweier und 15 Schillinge Einkünfte von einer Matte zu Sulzmatt gegeben haben zwecks Errichtung einer Pfründe für einen Geistlichen, der in der Kirche von Klingental an dem von der Frau von Klingen errichteten Altar Messe liest. --