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Stift Sankt Florian
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Urkunde weichart / hern weicharts ſvn von Polnhaim an ſamnung von ſant florians haus; Alram von piriching; probſt vlrich u.A. - 1288 Mai 25.(CAO, 1313-05-25) weichart / hern weicharts ſvn von PolnhaimWeichard, der Sohn Weichards von Polheim, beurkundet, daß Propst Ulrich und der Konvent von St. Florian dem Ulrich und dem Alram von Piriching und ihren Kindern zu rechtem Lehen geliehen habe, den Zehnten auf dem Wernhartshof zu Ruzeldorf und auf einem daselbst liegenden Lehen, und den Zehnten auf einer Hube zu Perg und einen Teil des Zehnten auf dem Hof zu Brunn, den sie [die Belehnten] von Heinrich Kleinstein erworben hatten, der diesen Teil von St. Florian zu Lehen besaß. An diese Belehnungen sind die Bedingungen geknüpft, daß von diesem Zehnten [unter dem Singular sind wohl alle oben aufgezählten Zehnten zu verstehen] jährlich am 23. IV. zehn Pfennige Zins gezahlt werden sollen. Werden diese zehn Pfennige nicht pünktlich gezahlt, dann sollen in den nächsten vierzehn Tagen nach dem 23. IV. sechzig Pfennige Strafzins gezahlt werden, und werden dann diese 70 Pfennige noch nicht gezahlt, so wird der Stiftspropst mit »guter⟨ Einwilligung der Lehensinhaber den Zehnten solange verwalten, bis das Geld gezahlt ist. Der Zins soll nirgends anderswohin entrichtet werden, als in den Hof zu Perg. Er darf auch nicht entwertet werden durch Verpfändung oder Verkaufen, wenn nicht die Einwilligung des Stiftspropstes vorliegt. Weil Ulrich und Alram von Pirching, rᷝchnecht, Weicharts rᷝdiner sind und infolgedessen keine Siegel haben, siegelt Weichart die Urkunde. --Urkunde Hainrich von Goteſ genaden pfaltzgraf von Reyn / vnd Hertzog von payern; Rudolf von Goteſ gnaden Ertzbiſcholf von Salzburch - 1288 Juni 20(CAO, 1313-06-20) Hainrich von Goteſ genaden pfaltzgraf von Reyn / vnd Hertzog von payern; Rudolf von Goteſ gnaden Ertzbiſcholf von SalzburchErzbischof Rudolf von Salzburg und Herzog Heinrich von Bayern beurkunden, daß sie, damit der Friede und die Freundschaft zwischen ihnen und ihren Leuten erhalten bleibe, mit ihren Räten betreffend den Schaden, der zwischen ihnen und ihren Leuten seit dem 21. I. 1288 bis zum 19. VI. 1288 entstanden ist und der zwischen dem 19. VI. bis zum 14. IX. 1288 noch entstehen könnte, folgende für die Zeit vom 19. VI. bis zum 14. IX. 1288 in Kraft gesetzte Bestimmungen erlassen haben: 1) Betreffend den neuen Schaden [d. h. den zwischen dem 21. I. 1288 bis zum 19. VI. 1288 entstandenen Schaden] und die Pfandung, die seit der letzten Tagung [vom 20. XI. 1286, vgl. Reg. 847/48] stattgefunden hat, wird folgendes bestimmt: Wenn jemand von den Leuten der Vertragschließenden einen anderen wegen des neuen Schadens oder der Pfandung anspricht vor den beiderseitigen Vitztumen, die nun sogleich zusammen kommen sollen, so soll der Beschuldigte sich mit zwei glaubhaftigen Leuten von diesem Vorwurf reinigen oder nachweisen, daß er nicht schwereren Schaden getan hat. Kann er oder will er das nicht tun, so büßt er das, was der Kläger mit zwei glaubhaftigen Leuten an Schaden nachweist, mit doppeltem Ersatz des Schadens vierzehn Tage nach diesem Nachweis. Wird dies von den Leuten des Bischofs von Salzburg übertreten, so haben Chuon von Gutrat, Konrad von Wartenfels und Gotschalk. der Ritter von Neuhaus, acht Tage nach erfolgter Aufforderung zu Laufen Einlager zu halten. Macht man sich aber dessen schuldig von der Partei Herzog Heinrichs, so sollen Konrad von Taufkirchen, Ortlieb von Wald und Konrad von Aschau acht Tage nach erfolgter Aufforderung zu Burghausen Einlager halten. Das gleiche Recht gilt für Diener, die ihrem Herren nicht mit »Leib⟨ angehören. Hat aber ein Mann seinem Herren Schaden getan oder tut er ihm Schaden und geht zum anderen Herren über, so hat dieser für den vom Überläufer angerichteten Schaden aufzukommen. Geht der Überläufer aber zu seinem früheren Herren zurück, und nimmt dieser ihn wieder an, so ist der andere Herr von seiner Schadenersatzpflicht frei. Kommt es aber bei diesen Sachen zur Klage oder Rechtsverfolgung, so sollen die Vitztume Richter sein und die obbenannten Sechs [zum Einlager verpflichteten Männer] das Urteil finden. Klagt einer von des Bischofs Leuten, so soll er zu Obmann einen Mann aus dem Lande des Herzogs nehmen, der ihm weder durch Blut noch durch Anheirat verwandt ist. Die entsprechend umgekehrte Behandlungsart tritt bei Leuten des Herzogs ein. 2) Betreffend Gülten: In Streitsachen über rechte und namhafte Gülten klagen Leute des Bischofs beim Herzog und Leute des Herzogs beim Bischof. Wegen Gülten im Wert von unter 10 Pfund sind die Vitztume Richter. Die obbenannten sechs Männer haben ihre Einlagerpflicht durch ihr Einlagergelöbnis anerkannt. Wenn einer dieser sechs Männer innerhalb der Zeitdauer seiner Verpflichtungen stirbt, so soll die Partei, der er angehörte, einen ebenbürtigen Ersatz innerhalb vierzehn Tagen stellen. Durch den Tod dieses Mannes wird die Einlagerpflicht für die beiden überlebenden Angehörigen der Partei bis zur Ersatzstellung nicht unterbrochen. Die Vitztume können bei einer Gerichtssitzung, falls einer von den sechs Männern durch rechtlich anerkannte Gründe am Erscheinen verhindert ist, von sich aus für den Verhinderten für die Dauer des Gerichts einen anderen unbescholtenen Mann einsetzen [vgl. Reg. Nr. 848.]. 3) Die Vertragschließenden verordnen, damit Land und Straße in besserem Frieden bleiben, daß niemand, der von diesem Vertrag betroffen ist, eine Pfandung ohne Erlaubnis der Vitztume vornehme. Ereignet sich aber doch ein solcher Fall, so soll man eine Gegenpfandung nicht vornehmen, sondern es soll dem Vitztum der Partei, von der aus die Pfandung stattgefunden hat, vorher Mitteilung gemacht werden, und dieser soll dafür sorgen, daß diese endgültig in vierzehn Tagen rückgängig gemacht werde, ohne [?] doppelte Rückzahlung. Sollte dem nicht entsprochen werden, so sollen die drei [von den sechs Männern, die zum Einlager verpflichtet sind], von der Partei des Vitztums, dem die Mitteilung über die Pfandung gemacht wurde, innerhalb von acht Tagen [nach erfolgter Mahnung] Einlager halten. Hat aber der Veranlasser der Repressivpfandung diese von sich aus vorgenommen und weder auf Mahnung noch Einlagerleistung gewartet, so soll er sein Recht und seinen Anspruch an das Pfand verloren haben, und die drei [zum Einlager Verpflichteten] sollen doch Einlager halten bis die Repressivpfandung rückgängig gemacht ist. 4) Herzog Heinrich nimmt Otto von Wald für den angeordneten [aber noch nicht genau festgelegten] Verhandlungstag [der Vitztume] in diese gütliche Vereinbarung auf und hat betreffend seine Sache bestimmt, daß ein eigener Ausschuß gebildet wird, zu dem von seiner, des Herzogs, Seite, wie von Seiten des Erzbischofs von Salzburg je zwei Männer abgeordnet werden. Diese vier Männer sollen den Streit und den Schaden, den sie auf beiden Seiten haben, auf diesem Tag auf gütliche Weise beilegen [vgl. Nr. 1079]. Können sie das nicht fertigbringen, so soll Bischof Heinrich von Regensburg als Oberinstanz auf Grund gütlicher Beilegung oder eines Urteils die Sache bereinigen. Es sollen auch die gefangenen Bürgen in ihrer Bürgschaftsverpflichtung verbleiben bis zur Bereinigung der Sache durch den Bischof von Regensburg. --Urkunde Friderich von Chunſperch; Otto an Byſcholf Hertneit von ***k - 1288 Juli 17.(CAO, 1313-07-17) Friderich von Chunſperch; OttoOtto und Friedrich von Königsberg beurkunden, daß Bischof Hertnid von Gurk sie darum ansprach, daß ihre Leute seine um Königsberg gelegenen Äcker anbauten, und daß sie, die Beurkunder, anerkennen mußten, daß dem Bischof damit Unrecht geschehen sei, um so mehr, als sie, die Beurkunder, Dienstmannen des Bischofs sind und diesem geschworen haben, seinen Schaden fernzuhalten und seinen Nutzen zu fördern. Die Königsberger haben deshalb ihrem Herren gelobt, daß das in Zukunft nicht mehr geschehen soll. Wenn aber trotzdem einer der Königsbergischen Leute auf bischöflichen Eigen oder Äckern irgendetwas anbaut, so sollen das des Bischofs und seiner Nachfolger Amtleute abschneiden und damit tun, was sie wollen. Die Königsberger haben dem Bischof eidlich gelobt, ihm in solchen Fällen gegen ihre eigenen Leute zu helfen. Es wurde auch gelobt, daß keinem der Königsbergischen Leute es helfen soll, wenn er erklärt, die Amtsleute des Bischofs hätten ihm das überlassen, es sei denn, daß er darüber eine schriftliche Erklärung des Bischofs oder dessen Insiegel habe. Gibt der Bischof ihm ein Wachszeichen, so soll das nicht länger als ein Jahr Kraft haben, gibt er ihm einen Brief, so soll dessen Wortlaut gelten. --Urkunde Anna; heinr vſſer walde; Livchart u.A. an Rvͦdeger von ockenhein - 1288 Juni 10.(CAO, 1313-06-10) Anna; heinr vſſer walde; Livchart; mehtilt; peter; Rvͦdolf von buſ; RvͦdolfRudolf von Bus, genannt Außerwald, nebst seiner Ehefrau Anna und ihren Kindern, Peter, Rudolf und Liukart, sowie der Bruder Rudolfs von Bus, Heinrich Außerwald, nebst seiner Ehefrau Mehthild beurkunden, daß sie dem Komtur des vor der Stadt Rheinfelden gelegenen Johanniterhauses, Bruder Rüdeger von Ockenhein, all ihr Eigen, das sie im Banne von Bus an Äckern, Matten, Gehölz und Feld hatten, aufgegeben haben und dieses Gut vom Komtur dieses Hauses für sich und ihre Nachkommen zu rechtem Erbe zurückempfangen haben gegen einen järlich am 24. VI. zu entrichtenden Zins von einem halben Pfund Wachs. Sollten die Rückempfänger aus Not das empfangene Gut verkaufen müssen, so sollen sie dieses zuerst dem seinerzeitigen Komtur und seinen Brüdern anbieten, und wenn diese das Gut kaufen wollen, ihnen den Vorzug geben. Wollen die Johanniter das Gut aber nicht kaufen, so sollen die Inhaber es dem Meistbietenden so verkaufen, daß den Johannitern der Zins sicher sei und nicht verringert werde. --Urkunde Otto von Baierbrunnen an frawen · ſancte Claren ordineſ; Sighart / dem Sentlinger / von Muͤnchen - 1288 Mai 29.(CAO, 1313-05-29) Otto von BaierbrunnenOtto von Baierbrunn beurkundet, daß er mit seinem Sohn Konrad zugunsten Sigharts des Sendlingers aus München und der Klarissinen daselbst, in dem Streit, den sie mit diesen wegen eines Angers, eines Burgstalles und einer Mühle hatten, zurückgetreten ist, indem er mit seinem Sohn auf die genannten Güter Verzicht geleistet und sie den Klarissinnen zu eigen gegeben hat in den Hof, den vormals Sighart der Sendlinger von Otto von Baierbrunn gekauft hatte. Otto hatte bei Verkauf des Hofes an Sighart diese Güter aus dem Hof als Eigen ausgeschieden und sie dem Sendlinger zu Lehen gegeben. Der jetzige Verzicht ist auch für die Baierbrunnschen Erben bindend. --Urkunde Johannes; willeheln Von Swarzenberg an kv̓nig Ruͦdolf - 1288 Juni 1(CAO, 1313-06-01) Johannes; willeheln Von SwarzenbergJohannes und Wilhelm von Schwarzenberg teilen dem König Rudolf mit, daß die Brüder Rudolf und Rudolf Müller die Mühle an der Sihl, die sie von ihnen zu Lehen hatten, in ihre Hand aufgegeben haben und sie dem König die Mühle ihrerseits mit der Hand Rüdegers des Manessen und dem gegenwärtigen Brief aufsenden. --Urkunde Otte von pe ingen an vravn daze hohnawe - Zwischen 1288 Juni 30 und 1289 Juni 29.(CAO, 1313-06-30) Otte von pe ingenOtto von Peingen [Pang] beurkundet, daß er zugunsten des Klosters Altenhohenau in der [Kloster-]Kirche auf dem Altar des hl. Petrus, des Apostels, Verzicht geleistet habe auf den von seinem Vater an das Kloster verkauften Hof zu Notzing. --Urkunde Hænrich von Hatenberge an Gerdrvt - 1288 Mai 27.(CAO, 1313-05-27) Hænrich von HatenbergeHeinrich von Hattenberg beurkundet, daß Frau Gertrud, die einstmals das rᷝfrœwelin Sibots des Schongauers gewesen ist, von Konrad, dem Sohn des Schmids von Schwabegg, einen Zehnten gekauft habe aus dem Hof der [Augsburger] Sternschwestern in Bobingen, den zur Zeit Konrad von Erringen [vgl. Münchener Museum 4 (1924) 19 f.] bewirtschaftet. Dieser Zehnte war des genannten Konrads rechtes Lehen aus der Hand des Hattenbergers, der ihn von Konrad wieder aufgenommen hatte. Den so freigewordenen [und von Frau Gertrud gekauften] Zehnten hat der Beurkunder [als Lehnsherr] für Frau Gertrud dem Heinrich und Ulrich von Ostern-Aitingen zu Lehen geliehen, damit diese für Frau Gertrud, da diese nicht Lehen tragen kann, den Zehnten zu Lehen tragen mit der Maßgabe, daß Frau Gertrud jederzeit, nach freiem Entschluß, den Zehnten verkaufen kann, wem sie will, und die genannten Treuhänder sie daran in keiner Weise irren dürfen. Die Treuhänder sind auch verpflichtet, den Zehnten in die Hand des Beurkunders wieder aufzugeben, für den, der ihn [von Frau Gertrud] erworben hat. Kann und will aber Frau Gertrud den Zehnten [bis an ihr Lebensende für sich] erhalten, so soll dieser nach ihrem Tode an die Treuhänder zurückfallen in all dem Recht, in dem ihn Konrad, des Schmids Sohn, zu rechtem Lehen besessen hat. Sterben aber die Treuhänder vor Frau Gertrud, so wird der Beurkunder den Zehnten dem leihen, den Frau Gertrud ihm vorschlägt, und dieser soll in gleicher Weise für Frau Gertrud Treuhänder sein, wie seine Vorgänger. Diese Bestimmungen sollen für alle Fälle gelten, in denen solche Treuhänder vor Frau Gertrud durch Tod abgehen. Diese Abmachungen sind auch für die Erben des Beurkunders verbindlich. --Urkunde Hainreich von Peing an Gotſhavs datz Alten- hohenawe - 1288 Juni 30.(CAO, 1313-06-30) Hainreich von PeingHeinrich von Peing [Pang] beurkundet, daß er mit seinen Söhnen Berthold und Ortlieb, dem Kloster Altenhohenau seinen Hof zu Notzing als freies, unangesprochenes Eigen aufgegeben und mit den genannten Söhnen auf zehn Jahre die Werschaft übernommen habe. Sollten er und seine Söhne innerhalb dieser zehn Jahre durch Tod abgehen, dann fällt die Werschaftspflicht an den, der das Vermögen der Verstorbenen erbt. Vater und Söhne verpflichten sich auch, daß ihr Sohn und Bruder Otto innerhalb Jahresfrist auf den Hof verzichtet. Solange dieser Verzicht nicht geleistet ist, sind Eigen und Lehen von Vater und Söhnen dem Kloster zu Pfand gesetzt. --Urkunde Gebhart von velwen; Otto von Baierbrunne - 1288 Mai 28.(CAO, 1313-05-28) Gebhart von velwen; Otto von BaierbrunneOtto von Baierbrunn und Gebhart von Felben [Film] beurkunden, daß sie sich wegen ihres Streites, den sie miteinander hatten, geeinigt und diesen beigelegt haben, dergestalt, daß Gebhard eidlich gelobt hat, seine Schwester Elsbet dem Sohn Ottos, Konrad von Baierbrunn, zur Ehe zu geben mit einer Mitgift von 230 Pfund Salzburger Pfennigen. Von dieser Mitgift sollten 50 Pfund am 2. II. 1288 gezahlt sein, und falls dies nicht geschähe, sollte Gebhard dem Konrad 5 Pfund Herrengülten aussetzen, solange bis die 50 Pfund gezahlt sind. Am 2. II. 1289 soll Gebhard dem Konrad 90 Pfund zahlen, und falls er diese nicht zahlt, dem Konrad 9 Pfund Herrengülten aussetzen, die dieser nießen soll, bis die 90 Pfund ganz gezahlt sind. Am 2. II. 1290 soll dann Gebhard wiederum 90 Pfund [als letzte Rate] zahlen, und wenn er sie nicht zahlt, wiederum zu gleichem Zweck und unter gleichen Bedingungen 9 Pfund Herrengülte Konrad aussetzen. Werden diese Raten zu den bestimmten Terminen gezahlt, so soll Otto von Baierbronn jedesmal der Ehefrau seines Sohnes die gleiche Summe als Wiederlage zahlen. Tut Otto das nicht, so sollen zwei von den durch Otto als Bürgen gestellten Rittern in München Einlager halten, und entspricht Gebhard seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht, so sollen zwei von den durch ihn als Bürgen gestellten Rittern in Kufstein Einlager halten. Jeder der beiden Vertragschließenden hat neun namentlich aufgezählte Bürgen gestellt; bei Ableben eines dieser Bürgen ist durch den, der den Bürgen stellte, gleichwertiger Ersatz zu schaffen. Elsbeth von Baierbrunn soll auf Leute und Gut ihres Bruders Verzicht leisten, für den Fall, daß bei dessen Ableben Leibeserben vorhanden sind. Sterben Elsbet oder Konrad nach dem Beilager ohne Leibeserben, so soll sich das Gut [welches Gegenstand des Vertrags ist] verfallen [d. h. seinen regelrechten Fall tun, in der Familie der Baierbrunner?] und nicht rᷝwidererben [rückfallen an die Filmer?]. Neben den beiden Vertragschließenden ist Herzog Ludwig von Bayern als Mitsiegler in Aussicht genommen. --