Geographischer Ort
Puchberg am Schneeberg

Lade...
Bild des Ortes
GND-ID

Lokale Archive:

An diesem Ort ausgestellte Urkunden:

Gerade angezeigt 1 - 4 von 4
  • Vorschaubild
    Urkunde
    [13. Jahrhundert].
    (CAO, 1225-01-01)
    Die Brüder Heinrich und Ulrich von Enzersdorf beurkunden, daß sie wohlüberlegt und mit Zustimmung aller ihrer Erben ihren Zehnten zu rᷝGenſtringdorf und einen eigenen Hof in diesem Dorf, der 8 Metzen Korn und 72 Pfennige einbringt, an Jakob von rᷝNevnburch [Klosterneuburg?] für 170 Pfund Wiener Pfennige verkauft haben. Die Brüder quittieren das Geld und setzen sich für den Hof und dessen jährliche Einkünfte bei jeder Ansprache rᷝze ſcherme entsprechend dem Landesrecht in Österreich. -- Zur Datierung: Nach freundlicher Mitteilung des OÖLA. s in Linz sind die Brüder von Enzersdorf 1296 zu belegen (Topographie von NÖ. 2, 1879-85, S. 595). --
  • Vorschaubild
    Urkunde
    [13. Jahrhundert].
    (CAO, 1225-01-01)
    [Entwurf eines Schiedsspruches]. 1) Wegen der 3 Güter zu rᷝvorſthvb, zu rᷝNoeh und auf dem rᷝperge entscheiden sie: Da die rᷝstainpekken behaupten, sie von den Gal und dem Steinkircher zu Lehen zu haben, sollen sie ihr Lehen vor dem Richter, den ihnen rᷝmin herre dazu gibt, an dem Tage rᷝſtaetigen [rechtlich schützen], der für beide Parteien festgesetzt wird. Sie sollen auch ihre Herren des Lehens veranlassen, dort zu erscheinen. 2) Wegen des 4. Gutes auf der rᷝEben entscheiden sie: Da die Steinbeck erklären, es von dem Walher als Lehen zu haben, sollen sie ebenfalls auf dem Tag und vor dem Richter, den rᷝvnſer Herre dazu bestimmt, ihren[Lehns-]Herren bringen, der es ihnen dem Recht entsprechend verantwortet. Wegen des Gutes oberhalb rᷝpvͤſendorf, 4 Pfund Gülten, von dem Otte erklärt, es sei Pfand rᷝ(ſatzvnge), und wegen des anderen, worauf er ebenfalls Anspruch erhebt, entscheiden sie: Otte soll dem Haider 18 Pfund Bargeld bieten. Erklärt der Haider, daß er für mehr [Geld als Pfand] steht, soll er das dem Recht entsprechend beweisen. Dann soll er das Gut für die größere Summe so lange einbehalten, bis Otte es dafür auslöst. 4) Wegen des rᷝGeſvͤch [Weide] in der rᷝRaures, weswegen die Gal den Steinbeck anklagen, und wegen des rᷝGeſvͤch in der rᷝOvͤmaiz, weswegen die Gal den rᷝGeſwanter anklagen, entscheiden sie: Man soll von beiden Seiten unparteiische Leute nehmen. Diese sollen auf die rᷝgeſvͤche gehen und entscheiden, ob sie zu Recht eingezäunt worden sind oder nicht. 5) Wegen der Klage des Meinhart von Gal wegen des Zehnten in der rᷝGaſtevn gegen den rᷝvagener entscheiden sie: Da der Walher die Entscheidung getroffen hat, daß Meinhart hinauf fährt und seine Rechtssache rᷝ(dinch) dort oben vorträgt, so muß der rᷝvagener sich fügen, was angemessen ist. 6) Wegen des Gutes rᷝze pergaren entscheiden sie: Die Gal sollen rechtlich ihre Ansprüche beweisen rᷝ(zihen ſich dar zv); dann soll man es ihnen frei lassen. -- Datierung unsicher. Das HHSA. Wien datiert ohne nähere Begründung ⟨um 1300⟨. --
  • Vorschaubild
    Urkunde
    [13. Jahrhundert].
    (CAO, 1225-01-01)
    Jeut von Hagenberg [GB. Laa] beurkundet, daß sie wohlüberlegt und mit Rat und Zustimmung der Herren Otto und Heinrich von Hagenberg zu ihren Lebzeiten für ihr und ihrer Vorfahren Seelenheil 10 Schillinge Gülte an rechtmäßigem Eigen zu Maustrenk[GB. Zistersdorf] an Bruder Konrad von Hagenberg[vom Johanniterhaus Mailberg] gegeben hat. -- Nach freundlicher Mitteilung des NÖLA.s in Wien dürfte die Urkunde »mit Sicherheit aus dem Jahr 1286⟨ stammen. Ergänzungen der unlesbaren Stellen Bd. 4 S. 626 Z. 41: rᷝvorgenanten des; Z 42: rᷝMarichart von. --
  • Vorschaubild
    Urkunde
    [13. Jahrhundert].
    (CAO, 1225-01-01)
    Dietrich von Puchberg [GB. Neunkirchen NÖ] beurkundet, daß er auf den Rat seiner Verwandten und gemeinsam mit diesen zu einer Zeit, als er es gut tun konnte, seine Burg Wasserburg [B. St. Pölten] seinem Schwager, Christan dem Truchseß von Lengbach, mit allen dazugehörigen Einkünften, großen und kleinen, übermacht hat, dazu alles, was er im Lande Österreich besitzt, sei es verliehenes oder unverliehenes Eigen, großes oder kleines. [Dies gilt für den Fall], daß er und seine Ehefrau Gedraut, Christans Schwester, ohne gemeinsame Leibeserben sterben. Dann soll Christan das gesamte Gut in dem Rechtszustand besitzen, wie es Dietrich gehabt hat. Er soll berechtigt sein, damit nach Gutdünken zu verfahren, es zu verleihen, zu vergaben, zu versetzen oder zu verkaufen. -- Datierung unsicher. Das HHSA. Wien datiert ohne nähere Begründung »um 1300⟨. --