Geographischer Ort
Köszeg

Lade...
Bild des Ortes
GND-ID

Lokale Archive:

An diesem Ort ausgestellte Urkunden:

Gerade angezeigt 1 - 10 von 12
  • Vorschaubild
    Urkunde
    1289 Dezember 2
    (CAO, 1314-12-02)
    Bruder Heinrich Manſtvche, der gegenwärtige Landkomtur der Deutschordensbrüder und der Konvent des Deutschordenshauses in Wien, beurkunden, daß Bruder Leupolt, der Meister des Heiliggeistspitals in Wien, und Ulrich der einstige Küchenschreiber Herzog Albrechts von Österreich ihnen folgende Abmachung vorgetragen haben: Ulrich der Schreiber hat wohlüberlegt seinen Meierhof zu Leopoldsdorf [jetzt Stadt Wien], der gemäß Stadtrecht sein rechtmäßiger Besitz [rᷝpvrchreht vgl. Lexer I, 392] gewesen ist, an Bruder Leupolt und die Brüder des Heiliggeistspitals für 52 Pfund Wiener Pfennige verkauft. Diese haben auch redlich bezahlt und können über den Hof nach ihrem Willen frei verfügen, ihn verkaufen, versetzen und zu ihrem Nutzen verwenden ohne jede Behinderung. Zu größerer Sicherheit, die Bruder Leupolt und die Brüder vom Heiliggeistspital zum Schutz des Hofes forderten, bat Ulrich Konrad den Hvenrer von Wien, für die Brüder des Heiliggeistspitals Gewährsmann zu werden. Dieser trat bereitwillig als Bürge für den Hof gegen allen Einspruch ein, wie es dem Landrecht entspricht. Die Deutschordensbrüder bestätigen Leupolt und dem Heiliggeistspital urkundlich den Kaufvertrag und besiegeln ihn auf Bitten Konrads des Hvenrers mit dem Siegel des Deutschordenshauses in Wien. --
  • Vorschaubild
    Urkunde
    1289 Dezember 23
    (CAO, 1314-12-23)
    Bruder Konrad von Hagenberg [Niederösterr.], der Komtur und Stellvertreter des obersten Meisters zu Mailberg, beurkundet, daß er wohlüberlegt und auf Rat der Brüder zu Mailberg den Brüdern Ulrich und Weichart den Huntaffen, auf Bitten Herrn Ulrichs von Rvchendorf und Herrn Pilgrims von Pravnſtorf, ein Pfund Zins ausgetauscht hat, das sie zu Chelichdorf besaßen und den Brüdern von Mailberg als rechtmäßiges Eigen ohne alle Einspruchsmöglichkeit übertragen haben. Für das genannte Pfund Zins haben Konrad von Hagenberg und der Konvent von Mailberg ein Pfund Zins zu rᷝHoeneins Grabarn als rechtmäßiges Eigentum gegeben mit der Bestimmung, daß die Brüder Ulrich und Weichart jährlich am St. Johannestag zur Sonnenwende [24. Juni] 10 Pfennige rᷝze pvͦrchrehte als Abgabe leisten sollen. Zur Bestätigung des Tausches gibt der Aussteller die von ihm und dem Konvent besiegelte Urkunde und stellt sich selbst für das Pfund Zins zu rᷝHoeneins Grabarn als Gewährsmann nach Landrecht und Eigentumsrecht gegen allen Einspruch. --
  • Vorschaubild
    Urkunde
    1289 November 21
    (CAO, 1314-11-21)
    Die Brüder Peter, Heinrich und Johann von Pfaffenheim [Oberelsaß] beurkunden, daß sie dem Bischof und dem Hochstift zu Straßburg die Burg in Sulz mit allem Zubehör, die sie als bischöfliches Lehen besaßen, mit dieser Urkunde auflassen. Dafür hat der Bischof den dreien gemeinsam folgendes als rechtmäßiges Lehen übertragen: den Berg in der alten Gemeinde zu Sulz, der Mittelrein heißt und um den oberen Felsen herum 40 rᷝruͥten [Es handelt sich wohl um die Maßbezeichnung rᷝroute] zu je 15 Schuh in der Länge beträgt. Zu dem Lehen gehören auch der Wald, der Grund und Boden wie der Felsen und die darauf gelegene Burg. Die Brüder erhalten das Lehen und die Burg unter folgenden Bedingungen: Wenn das Bistum zu Straßburg in Not gerät, so daß der Bischof oder seine Nachfolger die Burg zum notwendigen Bedarf des Bistums brauchen und der jetzige oder künftige Bischof es persönlich oder schriftlich von den Brüdern fordert, müssen sie dem Bischof die Burg in seine Gewalt überantworten, und er soll sie ohne Schaden und Kosten für die Brüder besetzt halten. Ist die Notlage vorüber, soll der Bischof den Brüdern und ihren Erben die Burg genau in dem früheren unbeschädigten Zustand wieder übergeben, wie er sie übernommen hat. Bei Sedisvakanz kann auch das Straßburger Domkapitel die Burg in einer Notlage des Bistums schriftlich einfordern, und die Brüder werden sie in der gleichen Weise unter den gleichen Bedingungen übergeben. Sonst sollen sie sie niemand überlassen. Was die Brüder an Holz zum Ausbau der Burg benötigen und nicht innerhalb der 40 rᷝruͥten finden, dürfen sie an anderer Stelle im Wald schlagen, wo es ihnen paßt. Brennholz sollen sie den Wäldern so entnehmen, als ob sie noch wie früher in Sulz säßen und wie es in ihrer Urkunde über das frühere Lehen festgesetzt ist, die von dem Straßburger Bischof, dem Domkapitel und den Bürgern zu Sulz besiegelt und mit Zustimmung der Bürger von Sulz ausgestellt ist. --
  • Vorschaubild
    Urkunde
    Um 1290
    (CAO, 1290-01-01)
    Schwester Petriſſe, die Äbtissin von Gnadental, und der gesamte Konvent beurkunden, daß das Lehen, das Herr Friedrich in Meinhards Salland besessen hat, nach Friedrichs Tode an dessen Sohn übergehen soll. Dieser soll dem Kloster davon den gleichen Zins als Abgabe leisten wie sein Vater, und er soll 9 Pfund zahlen, wie er gelobt hat. Die Aussteller sichern dem Sohn Friedrichs und dessen Erben dafür die Erblichkeit des Gutes zu. --
  • Vorschaubild
    Urkunde
    1289 November 25
    (CAO, 1314-11-25)
    Leutold von Kuenring, Schenk von Österreich, beurkundet, daß er seinem Ritter Herrn Provnrich von Eisenberg und dessen Kindern wegen der guten Dienste, die er ihm geleistet hat und noch künftig leisten wird, den Zehnten auf 6 Lehen zu Chomeſdorf als rechtmäßiges Lehen übertragen hat. Die Leute, die auf dem Lehen ansässig sind und den Zehnten leisten müssen, werden [Bd. 5 S. 309 Z. 3 - 5] aufgeführt. --
  • Vorschaubild
    Urkunde
    1289 Oktober 9
    (CAO, 1314-10-09)
    Graf Walther von Sternberg [Kärnten] beurkundet, daß er Frau Kathrei, der Schwester Ulrichs von dem Newemhavſe, mit der er rechtmäßig verlobt ist, sein Haus zu Sternberg mit Leuten, Gütern und Zubehör vermacht hat. Wenn er ohne Erben stirbt, gehört ihr das Haus als Leibgedinge. Falls sie aber Erben haben werden und diese mit ihrer Mutter in Streit geraten, erhält Frau Kathrei für sich 100 Mark Agleier als Einkommen, solange sie lebt. Dafür sind drei [Bd. 5 S. 305 Z. 40 f.] genannte Bürgen eingesetzt, die in dem Jahr nach der Vermählung für die Erfüllung des gegebenen Versprechens sorgen sollen. Wenn die Bürgen das nicht ausführen, sollen zwei von ihnen, nämlich Graf Ulrich von Heunburg und Graf Meinhart von Ortenburg [b. Passau], in Villach, der dritte, Ulrich von Stubenberg, in Graz Einlager halten. Sie kommen erst frei, wenn Frau Kathrei das Versprechen erfüllt worden ist. --
  • Vorschaubild
    Urkunde
    1290
    (CAO, 1315-01-01)
    Die geistlichen Schwestern Gedrut, Alheit und Perchte von St. Lienhard beurkunden, daß König Rudolf mit ihrem Einverständnis den Klosterfrauen zu Minnebach ihren Hof zu Grimmegg [Niederösterr.] mit allem Recht und Zubehör als beständiges Eigen vermacht hat. Daran ist die Bedingung geknüpft, daß die drei Schwestern, solange sie leben, den Hof innehaben und niemand mehr dort aufnehmen sollen. Nach dem Tode der Schwestern sollen die Klosterfrauen von Minnebach den Hof ohne jede Behinderung besitzen. --
  • Vorschaubild
    Urkunde
    1289 November 1
    (CAO, 1314-11-01)
    Bruder Konrad, der Komtur, und der Konvent des Deutschordenshauses zu Straßburg beurkunden, daß sie nach gemeinsamer Absprache und mit Zustimmung des Landkomturs Bruder Friedrich ein weiter unten beschriebenes Gut an den Straßburger Bürger Johann zum Ried und dessen Erben für 39 ½ Mark Silber reiner Straßburger Währung verkauft haben. Die Summe haben sie von Johann erhalten und zum Nutzen ihres Hauses verwendet. Sie werden rechtmäßig gegenüber jedermann dafür bürgen, daß das Gut Johann als Eigen und Erbe gehört. Der Landkomtur Bruder Friedrich bestätigt den Verkauf. Bd. 5 S. 306 Z. 26 bis S. 307 Z. 7 werden Zusammenhang und Lage des Gutes genau aufgeführt. --
  • Vorschaubild
    Urkunde
    Um 1290
    (CAO, 1290-01-01)
    Heinrich und Witigo von Tainingen beurkunden, daß sie Herrn Konrad dem Grillen hinsichtlich des Gutes zu Affaltrach [b. Heilbronn], das dieser für die Zeit nach seinem Tode den Ausstellern übermacht hat, Vollmacht gegeben haben, es zu verkaufen oder zu versetzen, und daß sie ihn in keiner Weise hindern wollen. --
  • Vorschaubild
    Urkunde
    1289 November 20
    (CAO, 1314-11-20)
    Marie, die Witwe Herrn Reimprehts von Ebersdorf, beurkundet, daß ihr Ehemann zu seinen Lebzeiten mit seinem Bruder Herrn Chalhoch, Maries Schwager, zusammen folgendes ungeteilte Gut besaß: Die Neusiedlung (rᷝnivſtift) vor dem Haus zu Ebersdorf, die alte und die neue Mühle und 32 Tagwerk mähbare Wiese und Weide, das rᷝin der Pêvnt heißt. Als Maries Ehemann gestorben war, geriet sie mit ihrem Schwager wegen des Gutes in Streit. Sie übertrugen den Streit mit beiderseitigem Einverständnis an vier [Bd. 5 S. 307 Z. 21-23] genannte Schiedsleute, die zu folgender Entscheidung darüber gekommen sind: Marie erhält eine Hälfte des Ertrages aus der alten Mühle, Chalhoch den anderen Teil. Die neue Mühle bekommt er als alleiniger Besitzer. Die mähbare Wiese und die Weide werden wiederum zur Hälfte auf Marie, zur Hälfte auf Chalhoch verteilt. Außerdem soll Chalhoch Marie drei [weitere] Hofstätten in der Neusiedlung zu der Hofstatt überlassen, die sie vorher schon besaß. Solange Marie unverheiratet bleibt, soll sie das aufgeführte Gut in Besitz behalten. Im Falle ihrer Wiederverheiratung soll Chalhoch es ihr austauschen nach dem Rat von zweien der genannten Schiedsleute, Konrads von Pottendorf [Niederösterr.] und Konrads von Summerau [Oberösterr.]. Falls einer von diesen beiden in der Zwischenzeit stirbt, soll einer der Brüder von Pottendorf an seine Stelle treten.