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Urkunde Chvͦn von Chalhaim an Chvnrat von wartenvelſ - 1289 Januar 5.(CAO, 1314-01-05) Chvͦn von ChalhaimKun von Kalheim beurkundet, daß er seinem rᷝvetern, Konrad von Wartenfels, drei Mark Silber Wiener Gewichtes schuldig ist und diesem dafür seinen Anteil am Burgstall zu Kalham, wo der steinerne Turm stand, nebst Zubehör, ferner seine Güter zu Atzerbichl und Windsberg und seinem Anteil am Malerholz zu Pfand gesetzt hat mit der Abmachung, daß es diese Güter gegen die gleiche Summe um Georgi (24. IV.) herum von dem Wartenfelser oder dessen Ehefrau einlöst. Tut er das nicht, so gehören die genannten Güter dem Wartenfelser, dessen Ehefrau und beider Kindern. Der Kahlheimer gibt sein Treuversprechen, daß die Wartenfelser in diesem Falle von ihm keinen Streit und keine Hinterlist [rᷝnachrat?] erfahren sollen, und er verpflichtet sich bei seiner Treue, rᷝwer zu sein, wo die Wartenfelser das benötigen. Will er aber dies [Treuversprechen] nicht einhalten, so schuldet er dem Wartenfelser 20 Mark Silber auf all dem Gut, das der Kalheimer bei dem Wartenfelser rᷝungetaileſt [s. Grimm DWB. XI. 3, 892 f.] hat, und außerdem soll das verpfändete Gut dem Wartenfelser, dessen Ehefrau und beider Kindern gehören. -- Wien GHA. (Salzburg). -- Salzburger UB. 4, 177. Nr. 148. Reg.Urkunde Cunrat; Walther - 1289 Januar 1.(CAO, 1314-01-01) Cunrat; WaltherDie Schenken Konrad und Walther von Reicheneck beurkunden, daß Heinrich der Türrigel und seine Söhne, Konrad und Heinrich, alles Gut, das sie von ihnen oder von Anderen zu Lehen hatten, durch Schuld gegen sie verwirkt hatten, so daß das verwirkte Gut den Reicheneckern ewig bleiben sollte. Auf Bitten der Türrigel und deren Freunde haben die Reichenecker auf dieses Recht verzichtet und den Türrigeln das Gut wiedergegeben mit Ausnahme der ziemlich beträchtlichen Güter, die Zeile 30 bis 37 verzeichnet sind. Die Türrigel haben dem dauernden Einzug dieser Güter zugestimmt, auf jeden Anspruch darauf verzichtet und die Werschaftspflicht für die eingezogenen Güter übernommen. Wird der Besitz eines solchen Gutes mit Erfolg von anderer Seite angefochten, so daß die Türrigel nicht rᷝweren können, dann sollen sie den Reicheneckern für ein Pfund Gülte 15 Pfund geben oder ein anderes Gut, das ebensoviel einträgt, wie das, wofür sie die Werschaft nicht leisten können. Dieses Ersatzgut muß außerdem so gelegen sein, wie es den Reicheneckern paßt. Für die Einhaltung dieser Dinge haben die Türrigel den Reicheneckern vier namentlich genannte Bürgen gestellt. --Urkunde Chunrat von Goteſ gnaden biſcholf/ von Chiemſe; Heinrich von goteſ gna- den Tumbropſt von Salzburch - 1289 Januar 4 Januar 3 .(CAO, 1314-01-01) Chunrat von Goteſ gnaden biſcholf/ von Chiemſe; Heinrich von goteſ gna- den Tumbropſt von SalzburchBischof Konrad von Chiemsee und Domprobst Heinrich von Salzburg beurkunden, daß sie mit Rat des Probstes Friedrich von Chiemsee und Abt Konrads von Raitenhaslach die alle vier als Schiedsleute fungierten, den Krieg, den Ortlieb von Wald mit der Kirche von Salzburg und ihren Leuten gehabt hat, durch Schiedspruch beigelegt, haben, wie folgt: 1) Zwischen der Salzburger Kirche und ihren Leuten einerseits und Ortlieb, seinen Freunden und Dienern, über die er Gewalt haben kann, andererseits tritt unverzüglich Friede ein. 2) Ortlieb soll mit 19 wohlausgerüsteten Leuten dem Bischof Rudolf von Salzburg und seiner Kirche vom 6. I. 1289 bis 6. I. 1290 getreulich gegen jedermann, mit Ausnahme gegen Herzog Heinrich von Bayern, dienen und soll dafür 200 Pfund Salzburger Pfennige erhalten, die in Raten zu 50 Pfund gezahlt werden sollen am 24. IV.; 13. VIII.; 11. XI. 1289 und am 6. I. 1290. 3) Der Erzbischof von Salzburg soll Ortlieb 10 Pfund Gelt leihen, wo ihm diese jenseits der Saale frei werden. Wird dem Erzbischof aber nur frei, was er selbst für seine Burgen und Hofmarken braucht, so soll er dem Ortlieb für das Pfund Gelt 10 Pfund Pfennige geben, und von diesen 100 Pfund Pfennigen soll Ortlieb Eigen kaufen, dieses dem Salzburger Erzstift aufgeben und von ihm zu Lehen empfangen. 4) Betreffend das Gut, um das zwischen dem Erzbischof und seiner Kirche von Salzburg einerseits und Ortlieb und dessen Vater andrerseitz Krieg gewesen ist, wird bestimmt, daß der Erzbischof Kundschaft darüber einziehe und den Teil des Gutes, den er mit Recht kann und auf seinen Eid hin wagt zu Lehen zu geben, soll er Ortlieb zu Lehen geben; der andere Teil aber, den Ortlieb so inne hat, soll rechtlich so behandelt werden, wie es der Erzbischof von Salzburg und Herzog Heinrich betreffend ihre Dienstmannen vereinbart haben (vgl. Regg. 847; 1030). -- A:Urkunde Chunrat von Goteſ gnaden biſcholf von Chiemſe; Heinrich von goteſ gna- den Tuͦmbroſt von ſalzburch - 1289 Januar 4 Januar 3.(CAO, 1314-01-01) Chunrat von Goteſ gnaden biſcholf von Chiemſe; Heinrich von goteſ gna- den Tuͦmbroſt von ſalzburchBischof Konrad von Chiemsee und Domprobst Heinrich von Salzburg beurkunden, daß sie mit Rat des Probstes Friedrich von Chiemsee und Abt Konrads von Raitenhaslach die alle vier als Schiedsleute fungierten, den Krieg, den Ortlieb von Wald mit der Kirche von Salzburg und ihren Leuten gehabt hat, durch Schiedspruch beigelegt, haben, wie folgt: 1) Zwischen der Salzburger Kirche und ihren Leuten einerseits und Ortlieb, seinen Freunden und Dienern, über die er Gewalt haben kann, andererseits tritt unverzüglich Friede ein. 2) Ortlieb soll mit 19 wohlausgerüsteten Leuten dem Bischof Rudolf von Salzburg und seiner Kirche vom 6. I. 1289 bis 6. I. 1290 getreulich gegen jedermann, mit Ausnahme gegen Herzog Heinrich von Bayern, dienen und soll dafür 200 Pfund Salzburger Pfennige erhalten, die in Raten zu 50 Pfund gezahlt werden sollen am 24. IV.; 13. VIII.; 11. XI. 1289 und am 6. I. 1290. 3) Der Erzbischof von Salzburg soll Ortlieb 10 Pfund Gelt leihen, wo ihm diese jenseits der Saale frei werden. Wird dem Erzbischof aber nur frei, was er selbst für seine Burgen und Hofmarken braucht, so soll er dem Ortlieb für das Pfund Gelt 10 Pfund Pfennige geben, und von diesen 100 Pfund Pfennigen soll Ortlieb Eigen kaufen, dieses dem Salzburger Erzstift aufgeben und von ihm zu Lehen empfangen. 4) Betreffend das Gut, um das zwischen dem Erzbischof und seiner Kirche von Salzburg einerseits und Ortlieb und dessen Vater andrerseitz Krieg gewesen ist, wird bestimmt, daß der Erzbischof Kundschaft darüber einziehe und den Teil des Gutes, den er mit Recht kann und auf seinen Eid hin wagt zu Lehen zu geben, soll er Ortlieb zu Lehen geben; der andere Teil aber, den Ortlieb so inne hat, soll rechtlich so behandelt werden, wie es der Erzbischof von Salzburg und Herzog Heinrich betreffend ihre Dienstmannen vereinbart haben (vgl. Regg. 847; 1030). -- A:Urkunde Otto vnd Chvnrat von Goldek - 1289.(CAO, 1314-01-01) Otto vnd Chvnrat von GoldekOtto und Konrad von Goldeck beurkunden, daß sie gemeinsam mit ihrem Herren, dem Erzbischof Rudolf von Salzburg, das Salzburger Domkapitel mit Erfolg gebeten haben, daß dieses sein Siegel an die schriftliche Ausfertigung des Schiedsgerichtsurteils gehängt hat, welches der [Bischof] von Chiemsee, der Domprobst [von Salzburg], der Velwer und Gerhoh von Radeck gefällt hatten in dem Streit zwischen Erzbischof Rudolf und ihnen, den Goldeckern, wegen Burg Stateneck; [diese Urkunde ist nicht mehr erhalten]. Weil nun die Mitglieder des Salzburger Domkapitels durch Anhängung des Siegels vom Domkapitel zu Zeugen für das Schiedsgerichtsurteil durch die Bitte der Goldecker geworden sind, so erklären Otto und Konrad von Goldeck, daß die Mitglieder des Domkapitels dies Zeugnis gegen sie, die Goldecker nicht entgelten und sie an ihren Leuten und an ihrem Gut von seiten der Goldecker wegen dieser Sache nicht zu Schaden kommen sollen. --