Geographischer Ort St. Anton an der Jeßnitz
St. Anton an der Jeßnitz
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Urkunde 128[5] März [4](CAO, 1310-03-04)Albert [IV.], Graf von Görz und Tirol, beurkundet, daß er seinem Bruder, dem Grafen Meinhard [IV.] von Görz und Tirol die Zölle zu Innsbruck, Lueg, Telle und Passeier vom kommenden Sankt Martinstag [11. November] an und seinen Zoll in Bozen vom 15. August an (rᷝunſer vrowen tage ze mittem ovgeſ[sup]*[/sup]) überlassen habe. Für die Zölle soll Meinhard ihm (je?) (10)000 Pfund und 300 Pfund Berner zahlen. Die Zahlungsregelungen sind im weiteren schwierig und nicht vollständig zu rekonstruieren, da der Urkundentext nur lückenhaft erhalten ist. Unter anderem wird eine Zweijahres\frist [Bd. V, S. 575 Z. 20] erwähnt, innerhalb derer pro Jahr 2000 Pfund und 100 Pfund der zuvor erwähnten Münzen zum 30. November (rᷝſande And[sup]***[/sup] tak) und je noch einmal die gleiche Summe am 2. Februar (rᷝliechtmiſſe) und zu Pfingsten fällig werden. --Urkunde 1277 September 8 oder 9(CAO, 1302-09-08)Bruder Hermann, der stellvertretend für Bruder Bernger, den Komtur des Johanniter\spitals in Colmar [Els.], in diesem Rechtsgeschäft agiert, beurkundet, daß die Johanniter Werner von Hattstatt dem Jüngeren einen Hof in Woffenheim [Els.], den bis dahin [ein nicht näher bezeichneter] Oswald innehatte, für fünf Schillinge Pfennig Baseler Münze jährlichen Zinses verliehen haben. Diesen Zins sollen sie von einem Joch Weinreben bei Ammerschweier [Els.] erhalten, das bis dahin Ymmen zur Brücke innehatte und das sie für die Hälfte des Ertrages bebauen und bewirtschaften. Die andere Hälfte des Ertrages soll Werner von Hattstatt erhalten, der den festgelegten Zins an die Johanniter am St. Martinstag [11. November] zu entrichten hat. Sollte Werner sterben, fallen beide Güter, das Joch Reben bei Ammerschweier und der Hof in Woffenheim, frei von allen Ansprüchen und Auflagen den Johannitern zu. Der oben erwähnte Oswald erhält dann seinen Hof für den gleichen Zins von fünf Schillingen Baseler Münze zurück. -- Die Ausführungen A und B sind fast vollständig identisch. --Urkunde [13. Jahrhundert](CAO, 1225-01-01)Heinrich von Jeßnitz [Gesentz b. Scheibbs, NÖ] beurkundet, daß er mit der Zustimmung seiner Frau Agnes, seiner Kinder und seiner Erben einen Gütertausch mit seinem Vetter Philipp von Jeßnitz vereinbart hat. Heinrich überträgt Philipp dementsprechend zwei Lehen, eine Rodung und eine Hofstatt, deren Lage im folgenden [Bd. V, S. 571 Z. 22 ff.] genauer beschrieben wird, mit allen Rechten und allem Zubehör. Im Gegenzug erhält Heinrich von seinem Vetter dessen Anteil an einem Anwesen und einem Hof bei Jeßnitz. Desweiteren erhält er mehrere Güter, die [S. 571 Z. 26 f.] ebenfalls genauer benannt sind, nämlich zwei Hofstätten, einen Obstbaumgarten, ein Lehen und einen Amtsacker in der Gegend um Jeßnitz. Damit Philipp oder künftige Besitzer der zuletzt aufgeführten Güter keine rechtlichen Anfechtungen seitens Heinrichs befürchten müssen, wird dieser Gütertausch u.a. durch das Siegel von Heinrichs Herrn, dem Abt des Klosters Lilienfeld [NÖ], bestätigt. --Urkunde 13. Jahrhundert (1266- 1280)(CAO, 1291-01-01)Albrecht der Kage teilt dem Rat, dem Bürgermeister und der Bürgerschaft der Stadt Straßburg [Els.] mit, daß ihm Zorn von Straßburg die Fehde angesagt hat. Albrecht erinnert die Gemeinde Straßburg an den Frieden, den er mit der Stadt vereinbart hat und an dem er bis zum heutigen Tage bereitwillig festhält. Außerdem bittet er die Adressaten um die Versicherung, daß ihm kein Straßburger in den kommenden Streitigkeiten Schaden zufügen werde, ohne ihm vorher förmlich die Fehde anzusagen. Albrecht verläßt sich auf die Zusicherungen, die ihm der Bürgermeister und Reinbolt der Liebenzeller gegeben haben. Den Streit mit Zorn von Straßburg solle man ihn jedoch ohne Einmischung der Stadt austragen lassen, weil er sich gegen niemand anderen als Zorn wenden wolle. Sollten Bürgermeister, Rat und Gemeinde ihm die geforderte Zusicherung jedoch nicht gewähren, so soll sich die ganze Stadt Straßburg vor ihm in acht nehmen. --Urkunde 1280 Juli 1(CAO, 1305-07-01)Graf Thiebald von Pfirt [Els.] beurkundet, daß vor ihm und vor zahlreichen Zeugen Conrad der Waldiner und dessen Bruder Hermann eine erbrechtliche Vereinbarung über alle die Lehen getroffen haben, die sie vom Grafen von Pfirt erhalten haben. Weiterhin gelobt Hermann der Waldiner an Eidesstatt, daß er, sollte sein Bruder Conrad ohne rechtmäßige Erben [also Söhne] sterben, dafür sorgt, daß Conrads Töchter mit dem gesamten Lehen ausgestattet werden. --Urkunde 1287 Februar 23(CAO, 1312-02-23)Die Brüder Johannes, Otto und Heinrich von Girsberg [b. Weier im Tal, westl. Colmar, Els.] beurkunden, daß sie den Acker am Oberlauf [eines nicht näher genannten] Flusses den Vorstehern und Brüdern des Got\teshauses St. Johannes zu Winzenheim [Els.] verkauft und als freies Eigen überlassen haben. --Urkunde 1284 Dezember 7(CAO, 1309-12-07)Der Colmarer [Els.] Bürger Sivirt Kussephenning hält in dieser Urkunde sein Eingeständnis fest, daß er keinerlei Rechte an einem Waldstück besitzt, das neben dem Wald der Domherren [von Colmar, vgl. Zeugenli\ste] liegt und an ein Gehölz des Dominikanerinnenklosters Unterlinden zu Colmar grenzt. Sivirt Kussephenning beurkundet weiterhin, daß er diesen Wald an die eigentlichen Besitzerinnen, die Frauen des Klosters Unterlinden, die wegen dieser Angelegenheit ihre Ansprüche gerichtlich gegen ihn geltend gemacht hatten, zurückgegeben habe. Eben jenes Waldstück erhält er jedoch auf Lebenszeit zum Pachtzins von zwei Pfennigen zurück. Nach seinem Tode soll das Gehölz wieder in den Besitz des Klosters Unterlinden übergehen. --Urkunde 1284 April 16 - 22(CAO, 1309-04-16)Burkart von Hageneck [Kreis Colmar, Els.] und die vereinigte Bauernschaft von Wettolsheim [Kreis Colmar, Els.] beurkunden, daß sie dem Klostervorsteher und den Dominikanern von Colmar den Weg zur freien Verfügung übergeben, der durch ihren Bann und ihre Berge zum Steinbruch der Dominikaner in Wettolsheim führt. Die Klosterbrüder werden dazu berechtigt, diesen Weg mit ihren Fuhren so lange nach ihrem Gutdünken zu benutzen, wie sie es wollen. Die Wettolsheimer versprechen weiterhin nicht nur, die Dominikaner zukünftig in keiner Weise bei der Benutzung der Straße zu behelligen, sondern auch für jeden Schaden aufzukommen, der den Klosterbrüdern im Falle einer Behinderung des beurkundeten Wegerechts durch einen Dritten entstehen könnte. --Urkunde 1277 September 8 oder 9(CAO, 1302-09-08)Bruder Hermann, der stellvertretend für Bruder Bernger, den Komtur des Johanniter\spitals in Colmar [Els.], in diesem Rechtsgeschäft agiert, beurkundet, daß die Johanniter Werner von Hattstatt dem Jüngeren einen Hof in Woffenheim [Els.], den bis dahin [ein nicht näher bezeichneter] Oswald innehatte, für fünf Schillinge Pfennig Baseler Münze jährlichen Zinses verliehen haben. Diesen Zins sollen sie von einem Joch Weinreben bei Ammerschweier [Els.] erhalten, das bis dahin Ymmen zur Brücke innehatte und das sie für die Hälfte des Ertrages bebauen und bewirtschaften. Die andere Hälfte des Ertrages soll Werner von Hattstatt erhalten, der den festgelegten Zins an die Johanniter am St. Martinstag [11. November] zu entrichten hat. Sollte Werner sterben, fallen beide Güter, das Joch Reben bei Ammerschweier und der Hof in Woffenheim, frei von allen Ansprüchen und Auflagen den Johannitern zu. Der oben erwähnte Oswald erhält dann seinen Hof für den gleichen Zins von fünf Schillingen Baseler Münze zurück. -- Die Ausführungen A und B sind fast vollständig identisch. --Urkunde 1267(CAO, 1292-01-01)Albrecht von Steußlingen [b. Ehingen, BW], genannt der Schedel, beurkundet, daß er beim Leib Christi einen förmlichen Eid folgenden Inhalts geschworen hat: Nach seinem Tod soll das Kloster Marchtal [b. Ehingen, BW] zur Wiedergutmachung der großen Schäden, die ihm Albrecht zu seinen Lebzeiten zugefügt hat, 20 Mark Silber erhalten. Wei\terhin wird festgelegt, daß das Kloster Albrecht oder einen seiner Erben jederzeit zur Zahlung dieser Summe auffordern kann. In diesem Falle müssen die 20 Mark binnen eines Monats ohne gerichtliche Einspruchsmöglichkeiten ausgezahlt werden. Geschieht dies nicht sofort, hat das Kloster das Recht, das Geld bei Christen oder Juden zu leihen, wobei dann Albrecht oder seine Erben für die Schuldsumme geradestehen müssen. Darüber hinaus bekennt Albrecht, daß er zeit seines Lebens viel Holz in den Wäldern des Klosters geschlagen hat, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein. Deshalb beeidet er, daß weder er, noch seine Vorfahren oder Erben irgendwelche Rechte an den Wäldern des Klosters hatten oder haben, bis auf die, die das Kloster ausdrücklich gewährt hat. Weiterhin bekundet Albrecht, daß er keine Rechte am Weideland des Klosters hat und dieses auch nicht zum Rechtsbereich seines Dorfes bei Marchtal gehört. Schließlich wird festgelegt, daß Albrecht um das Holz, das er zum Bau einer Brücke benötigt, beim Probst bitten muß und sich dann mit dem zufriedenzugeben hat, was dieser ihm gewährt. Auch dürfen die Angehörigen des Klosters und dessen Dienstleute die Brücke jederzeit benutzen, ohne daß sie daran gehindert werden dürfen. --