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Mailberg

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    Urkunde
    Chvͦenrat der polle do purgermaiſter; Chvͦnrat an dem Harmarkcht do Rihter; gemain rat von der Stat ze wienne - 1289.
    (CAO, 1314-01-01) Chvͦenrat der polle do purgermaiſter; Chvͦnrat an dem Harmarkcht do Rihter; gemain rat von der Stat ze wienne
    Konrad an dem Haarmarkt, Richter, Konrad der Polle, Bürgermeister, und der Rat der Stadt Wien beurkunden, daß der verstorbene Wiener Bürger Ernst und seine Ehefrau Gertrud den Frauen von St. Nicolaus zu Wien bei ihren Lebzeiten einen Hof zu Schwechat um ihrer Seele willen vermachten, und daß nach Ableben beider Eheleute ihre Söhne Jacob und Heinrich und ihre Schwiegersöhne Heinrich und Walther vor ihnen das Rechtsgeschäft betreffend den Hof für sich und alle ihre Erben bestätigten dergestalt, daß der Hof mit aller Zubehör den genannten Frauen auf ewig dienen soll. --
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    Anſhelm / vnd Henrich / die gebruͤdere / von Rappolzſtein an Henrichen / vn̄ hern walthern ſinen brvoder die herren von Gerolzeke - 1289.
    (CAO, 1314-01-01) Anſhelm / vnd Henrich / die gebruͤdere / von Rappolzſtein
    Die Brüder Anselm und Heinrich von Rappoltstein beurkunden, daß sie die Schlichtung des Streites, den sie gegen ihre Muhme Berhte, Landgräfin von Wörth, und deren Kinder haben, für sich und Heinrich [von Rappoltstein], den Sohn ihres verstorbenen Bruders Ulrich, den edelen Leuten und Brüdern Heinrich und Walther von Geroldseck übertragen und beschworen haben, deren Spruch, der auf gütlichem oder rechtlichem Weg oder durch Wahrheitsbeweis erfolgen soll, sich zu unterwerfen, und ihren Neffen Heinrich, sobald er volljährig ist, dazu zu veranlassen, die selben Verpflichtungen zu übernehmen, deren Einhaltung sie jetzt für ihn gelobt haben. Die Herren von Geroldseck haben vier namentlich genannte Männer, die ihnen bei der Schlichtung helfen sollen und sich eidlich verpflichtet haben, dies nach bestem Vermögen zu tun, zu sich genommen. Wird unter den Helfern keine Übereinstimmung erzielt, so sollen die Geroldsecker die Sache allein schlichten, und die Antragsteller sollen sich ihrem Spruch fügen. Geht einer der vier Helfer durch Tod ab, so sollen die Geroldsecker einen Ersatzmann nach eignem Ermessen nehmen. Die Schlichtungskommission soll am Dreifaltigkeitssonntag zusammentreten und den Spruch bis zum 24. VI. fällen. Die Antragsteller haben für den Fall, daß sie den Spruch nicht einhalten, elf namentlich genannte Bürgen für 500 Mark lauteren und gang und geben Silbers Straßburger Gewichts gestellt, die der Landgräfin und ihren Kindern zufallen sollen. Die Bürger sollen, wenn sie Heinrich und Walther von Geroldseck oder deren legitimierter Bote oder deren Briefe auffordern, in den nächsten vierzehn Nächten zu Kolmar oder Erstein einreiten und Einlager halten bis der Landgräfin und ihren Kindern die 500 Mark gezahlt sind. Die Bürgen Graf Diepold von Pfirt und Johann, der Sohn des verstorbenen Grafen Friedrichs von Pfirt, sollen Einlager in Kolmar oder Mühlhausen halten. Graf Diepold von Pfirt, Landgraf Otto von Ochsenstein und Graf Egen von Fürstenberg können, jeder für seine Person zwei Ritter als Einlagerhalter senden. Brechen die Antragsteller den Spruch der Herren von Geroldseck, so soll man wider sie sein und der Landgräfin und deren Kindern helfen. --
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    Otakker von lobenſtain an Chvͦnrat von Chapelle - 1289.
    (CAO, 1314-01-01) Otakker von lobenſtain
    Ottokar von Lobenstein beurkundet, daß er Herrn Konrad von Kapellen die Eigenschaft an zwei Huben zu Pasching, die Eberhart vor dem Tor von Linz [a. d. Donau] von ihm inne hat, übergeben hat und die Werschaftspflicht gegenüber seinem, Ottokars, Bruder und gegen alle Anfechtungen übernimmt, wo Ulrich von Kapellen dies verlangt. Wenn Konrad an den zwei Huben irgend etwas abginge, so daß vielleicht die Huben mit Erfolg ihm [vor Gericht] streitig gemacht werden könnten, so soll Ottokar dem Konrad 60 Pfund schuldig sein zu Lasten des Gesamtvermögens Ottokars. --
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    Albreht von Gotes genaden · herzog von Oſterich vnd von Steir / herre von Chrain / von der March / vnd von Portenowe an Heinrich von Chrotendorf - 1289.
    (CAO, 1314-01-01) Albreht von Gotes genaden · herzog von Oſterich vnd von Steir / herre von Chrain / von der March / vnd von Portenowe
    Herzog Albrecht von Österreich beurkundet, daß die Eheleute Heinrich und Mehthilt von Chrotendorf, zu Fenstritz ansäßig, den Johannitern von Meuerberg mit seiner Zustimmung von ihrem Eigen ein Lehen zu rᷝſvenndorf für ihre und ihrer Vorfahren Seele gegeben habe. --
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    Luden · den Richteren / den ſcheffene/ deme Rade / jnde den burgeren / gemenliche / van kolne; Walraue / der Greue van Guleghe - 1289.
    (CAO, 1314-01-01) Luden · den Richteren / den ſcheffene/ deme Rade / jnde den burgeren / gemenliche / van kolne; Walraue / der Greue van Guleghe
    Walraf, Graf von Jülich, beurkundet, daß er mit den Richtern, den Schöffen, dem Rat und der Bürgerschaft von Köln vermittels seiner Verwandten und seiner Ratgeber in freundschaftlicher Weise, wie folgt, übereingekommen ist: 1) Graf Walraf und seine Nachkommen, die nach der Zeit Grafen von Jülich sind, sind zu Köln in erblicher Weise Bürger von Köln geworden und sollen es sein. Sie werden die Bürger von Köln insgesamt und einzeln in ihrem Land und ihrer Herrschaft, in ihrem Gericht und auch außerhalb ihres Landes mit guten Treuen beschirmen, befrieden und behüten an Leib und Gut in gleicher Weise wie [rᷝalle Schreibfehler für rᷝalſe] ihre eigenen Leute und Bürger. 2) Der Graf [und seine Nachkommen], sowie seine Leute sollen in Köln den gleichen Schutz und Frieden genießen, wie die Bürger dieser Stadt. 3) Die Grafen von Jülich sollen die Stadt Köln und ihre Bürger nach ihrem Vermögen in allem Recht, aller Freiheit und guten Gewohnheiten, welche sie von altersher verbrieft und unverbrieft hergebracht haben und in denen sie jetzt leben, halten und behüten. Werden die Bürger zu Unrecht und mit Gewalt deswegen bedrückt, so sollen die Grafen gegen die Bedrücker der Stadt und den Bürgern mit Rat und Hilfe zur Seite stehen, wie es ein getreuer Bürger seiner Stadt schuldig ist, so daß die Grafen den Bürgern nicht widersagen und sie aufgeben können. 4) Die Grafen sollen die Bürger von Köln, soweit es in ihrer Macht liegt, weder in ihrem Land noch anderswo zu Unrecht bedrücken lassen. 5) Der Graf [und seine Nachkommen] sollen den Bürgern von Köln, wenn sie jemanden am gräflichen Gericht verklagen oder von jemand verklagt werden wegen Schuld, gutes und gnädiges Gericht tun. Das gleiche Verfahren sollen bei gleichgelagerten Fällen die Kölner in Köln gegenüber den gräflichen Leuten einhalten. 6) Wenn irgendeiner der gräflichen Leute in Köln oder irgendeiner von Köln im Gerichtsgebiet des Grafen von Jülich irgendeine »Schuld machte⟨ oder gar eine Missetat begeht, so soll man beiderseits keinen Unschuldigen deswegen bedrücken oder pfänden lassen: vielmehr soll jeder Kläger sich mit dem Austrag auf dem Rechtsweg begnügen. 7) Fordern die Kölner von dem Grafen Hilfe, so soll dieser sogleich nach Köln kommen mit 9 Rittern und 15 Knappen bewaffnet auf ausgerüsteten Rossen, den Bürgern und der Stadt Köln zu helfen, gegen eine Aufwandsentschädigung von insgesamt 5 Mark kölnischer Pfennige für den Tag [zu 24 Stunden]. 8) Werden der Graf und seine Leute, weil sie der Stadt und den Bürgern von Köln halfen und beistanden, angegriffen, so sollen die Bürger sofort ihnen mit 25 bewaffneten Mannen aus Kölner Geschlechtern mit ausgerüsteten Rossen auf Kosten des Grafen zu Hilfe kommen. 9) Tut jemand dem Grafen [und seinen Leuten] deshalb Unrecht, weil sie [der Graf und die Kölner] nach gemeinsamem Beschluß und Willen Krieg führen wollten, so soll man beiderseits auf eigne Kosten mit gesamter Macht einander helfen und beistehen ohne Hinterhältigkeit. 10) Entzweien sich der Graf und seine Leute einerseits und die Bürger von Köln andrerseits, so sollen der Graf 3 seiner Mannen, die Ritter sind, und die Kölner 3 ihrer Bürger mit der Vollmacht schicken, den Zwist in 40 Tagen auf Treueid beizulegen. 11) Damit dieser Vertrag getreulich und freundschaftlich eingehalten werde, hat Graf Walraf von Jülich den Bürgern und der Stadt Köln 100 Mark Renten angewiesen und übertragen auf seinem Eigen, nämlich auf dem Hof zu Pütz, mit dem 9 Hufen Ackerland und 11 Mark Einkünfte verbunden sind, 80 Mark und auf die Hälfte seines Eigens zu Boslar 20 Mark, wo rᷝvore der Vater Graf Walrafs, Graf Wilhelm von Jülich seligen Angedenkens, 1000 Mark Kölnischer Pfennige empfing und von der Stadt Köln ausgezahlt erhielt, die er mit Rat der Bürger von Köln in 100 Mark Rente angelegt haben sollte, aber infolge seines Todes noch nicht angelegt hatte. Diese von Graf Walraf überwiesenen 100 Mark Renten hat der Graf Walraf von der Stadt Köln als Erbe zurück erhalten und ist damit Kölnischer Bürger geworden. Dieses Erbe darf [von ihm] nicht ausgeliehen, verkauft oder versetzt werden und muß in den Händen des Grafen und seiner Nachkommen, die Grafen von Jülich sind, bleiben. 12) Graf Walraf hat die Treuversicherung gegeben, diesen Vertrag einzuhalten und hat dies zu den Heiligen beschworen. Des Grafen Nachfolger, die Grafen von Jülich sind, sollen diesen Vertrag immer wieder erneuern. 13) Richter, Schöffen, der Rat und die Bürger der Stadt Köln erklären, daß dieser Vertrag zu Wahrheit besteht, und das ihre Bürgermeister für sie alle mit Treugelöbnis und geschworenem Eid gelobt haben, ihn einzuhalten. --